17.11.2025
SPIELSTEIN

Bioblo: Tullner Unternehmen erweitert mit „Pixel“ sein Spielkonzept

Die Bioblo-Gründer wollen mit dem neuen Spielkonzept "Bioblo Pixel" ihre Bausteine jetzt auch als Wandkunst in die Haushalte bringen.
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Bioblo, Stapelstein, Klemmbaustein, Lego
© Bioblo - (v.l.) Die Bioblo-Gründer Dietmar Kreil, Stefan Friedrich und Hannes Frech.

Es war der Juni 2025. Bioblo feierte sein zehnjähriges Bestehen und damit zugleich die Reise seiner Wabenform. Dietmar Kreil, Stefan Friedrich und Hannes Frech hatten gemeinsam den Spielstein entwickelt und gaben damals Einblick in ihre Erfolgsgeschichte, die aber auch mit Hürden gespickt war. Sie erwähnten damals bereits die Pläne zu „Pixel“, einem kleinen Baustein, mit dem man sich künstlerisch betätigen kann. Nun ist es soweit.

Bioblo: Spielzeug soll zum Designobjekt werden

Das neue System erweitert das Bausteinsystem des niederösterreichischen Unternehmens, das aktuell in über 200.000 europäischen Kinderzimmern zu finden ist, um eine neue künstlerische Dimension. Was bisher vor allem als Bau- und Konstruktionsspielzeug bekannt war, soll nun zum wandelbaren Designobjekt werden: „Wir wollten zeigen, dass Nachhaltigkeit nicht grau und pädagogisch wirken muss, sondern durchaus bunt und spielerisch sein kann“, sagt Mitgründer Friedrich. „Mit Bioblo Pixel holen wir die Kreativität von der Bauecke an die Wand.“

Das neue Bioblo-Pixel-Set besteht aus 225 quadratischen Bausteinen in bis zu 15 Farben sowie einem Rahmen aus Schichtholz, der mehrere Funktionen erfüllt: Er begrenzt das Motiv beim Legen und wird mit zwei Standfüßen geliefert. Dadurch lasse er sich in ein kleines Baupult verwandeln, was den Umgang damit besonders für Kinder erleichtern soll.

Kompatibel mit anderen Sets

Wo früher Türme gebaut wurden, sollen nun bunte Pixel-Bilder entstehen: „Vögel, Regenbogen oder Porträts, ohne einen Tropfen Kleber oder Wegwerfmaterial. Kinder können ihr Kunstwerk täglich neu erfinden, Eltern freuen sich über Nachhaltigkeit statt Plastikmüll“, heißt es per Aussendung.

Ist das Motiv einmal fertig, können die Standfüße an der unteren Kante des Rahmens montiert werden. So werde aus dem Bauprojekt ein leicht geneigtes und dadurch stabiles Wandbild, „jederzeit neu gestaltbar und vollständig wiederverwendbar“. Dies mache das System zum nachhaltigen Pendant zu klassischen Bügelperlen, so der Claim.

© Bioblo – Bioblo startet „Pixel-Ära“

Ein Pixel entspricht genau einem Fünftel der Länge eines klassischen Bioblo-Steins. Dadurch sind die neuen Bausteine kompatibel mit allen bisherigen Sets.

Bioblo bleibt nachhaltig

Für die Bausteine werden weiterhin keine neuen Rohstoffe benötigt: Das verwendete Sägemehl stammt aus der Holzindustrie in Österreich und Deutschland und fällt dort als Nebenprodukt an. Zusätzlich werden ausgediente Festivalbecher recycelt und zu Kunststoffgranulat verarbeitet. „Unsere Steine sind so robust, dass man die Reklamationen der letzten zehn Jahre an einer Hand abzählen kann“, sagt Friedrich.

Somit möchte das Unternehmen freies Spiel mit einem künstlerischen Ausdruck verbinden: „Kinder unterscheiden nicht zwischen Spiel und Kunst, sie erschaffen einfach“, sagt Friedrich. „Mit Pixel wollten wir genau dieses Denken sichtbar machen. Die Pixel-Ära könnte damit zum Symbol einer neuen Generation werden, die Spielen, Kunst und Kreativität ganz selbstverständlich miteinander verbindet.“ Bioblo Pixel ist ab 22. November 2025 im Webshop erhältlich.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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