24.08.2021

Billa & Billa Plus: Das kann die neue Regional-Offensive

Im Zuge der Regional-Offensive "Is' heimisch" führen die Lebensmittelhändler Billa und Billa Plus eine neue Kennzeichnung sowie Lokalpartnerschaften ein.
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Billa Regional Offensive Is heimisch
v.l.n.r.: Alexander Zahel/Weingut Zahel, Marcel Haraszti/Billa-Vorsitzender und René Kachlir/Zum scharfen René bei der Präsentation der Regional-Offensive Is' heimisch". © Billa/Harson

Dass das Bekenntnis der Österreicher*innen zu Produkten aus der Region auch bedingt durch die Corona-Pandemie gewachsen ist, ist längst kein Geheimnis mehr und in zahlreichen Studien bestätigt. Und so ist es auch wenig verwunderlich, dass die heimischen Lebensmittelhändler verstärkt auf diesen erfolgsversprechenden Sortimentsbaustein setzen. So auch die Rewe-Töchter Billa und Billa Plus (ehemals Merkur), wo der Anteil an regionalen und lokalen Artikeln seit Jahresbeginn um 20 Prozent gesteigert wurde. Mittlerweile tummeln sich über 25.000 heimische Waren von über 2.500 regionalen und lokalen Lieferant:innen im Sortiment der beiden Supermarktketten. Jährlich lasse sich die Rewe die österreichischen Erzeugnisse etwa 2,5 Milliarden Euro kosten. Seit dem Frühjahr 2020 biete man zudem 100 Prozent Frischfleisch aus Österreich an.

Billa Regionalität Is heimisch
© Billa

Neue Kennzeichnung für mehr Klarheit am Regal

Um die Konsument*innen in Sachen Regionalität noch besser abzuholen, setzt der in Wiener Neudorf ansässige Lebensmittelhändler Rewe Group Österreich, der für 2020 eine durchwachsene Bilanz gezogen hat, nun bei seinen beiden Vertriebsschienen Billa und Billa Plus auf die Regional-Offensive „Is‘ heimisch“. Mit dieser Kennzeichnung direkt am Regal will der Nummer zwei-Supermarkt-Player hinter Marktführer Spar einerseits österreichische Produzent*innen stärken und andererseits die Unterschiede zwischen lokal (max. 30 Kilometer rund um den Markt), regional (jeweiliges Bundesland) und österreichisch (außerhalb des jeweiligen Bundeslandes, aber innerhalb von Österreich erzeugt) nochmals verdeutlichen. Ebenfalls neu sind zudem die sogenannten „Lokalpartnerschaften“, mit denen man kleinen und kleinsten Lieferanten den Weg in die Billa-Regale erleichtern möchte.

Lokalpartnerschaften für Klein- und Kleinstproduzent*innen

Um diese Produzent*innen für sich zu gewinnen, kommen in den sieben Billa-Regionen 15 eigene Regional-Scouts im Einkauf zum Einsatz. „Wir bieten den kleinen Produzenten damit eine zusätzliche Vertriebsmöglichkeit zum Ab Hof-Verkauf, Präsentationen und Verkostungen am POS, Workshops zu relevanten Themen wie Logistik, Verpackung, Markenpositionierung und Preisgestaltung, und spezielle Vertragsbedingungen. Damit es für sie einfacher ist, ihre Produkte in unsere Regale zu bringen“, so Rewe International AG-Vorstand und Billa-Vorsitzender Marcel Haraszti. Im Rahmen der neuen Lokalpartnerschaften sei es auch möglich, nur ein oder zwei Standorte zu beliefern.

Regionalität: Rewe muss auch Kritik einstecken

Für die Aussagen, regionalen Lieferanten einen zusätzlichen Absatzkanal bieten zu wollen, musste die Rewe Group in der Vergangenheit jedoch bereits Kritik einstecken. Die in Gemeinden ohne Nahversorgern platzierten Billa Regional Boxen, die in Zusammenarbeit mit dem Kärntner Startup MyAcker umgesetzt werden, sorgten erst kürzlich für erhitze Gemüter bei zahlreichen Landwirten und politischen Akteuren. Der Vorwurf lautete: Bereicherung auf Kosten der Produzent*innen und mutwillige Zerstörung des hart aufgebauten Direktvermarktungsgeschäft. Haraszti sieht das naturgemäß anders und betont damals wie heute: „Billa ist zwar ein großes Unternehmen, aber wir begegnen auch unseren kleinsten Partnern auf Augenhöhe.“ Darüber hinaus hätten so auch kleinere Betriebe die Möglichkeit, sich einem größeren Publikum zu präsentieren, was auch die österreichische Wertschöpfung stärke.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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