01.02.2024

Bike Gorillaz: Wiener E-Bike-Abo-Startup muss Konkurs anmelden

Mit Bike Gorillaz startete im Frühjahr 2021 in Wien ein Abo-Anbieter für E-Bikes. Vom zuständigen Handelsgericht Wien wurde nun ein Konkursverfahren eröffnet.
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Bike Gorillaz
© Bike Gorillaz

Mit monatlich bzw. jährlich kündbaren Fahrrad-Abos etablierte sich im Frühjahr 2021 ein neues Mobilitätskonzept in Österreich. Auf den Zug sprang damals auch das Wiener Startup Bike Gorillaz. Im Gegensatz zu anderen Anbietern am Markt konzentrierte sich das Startup allerdings ausschließlich auf E-Bikes.

E-Bike-Abo-Service

Kund:innen wollte man so eine Alternative zu hohen Anschaffungskosten und der damals langen Lieferzeiten für E-Fahrräder bieten. Binnen 72 Stunden wurde von Bike Gorillaz das gewünschte E-Mountainbike oder E-Trekkingbike in Wien und Umgebung persönlich geliefert und individuell angepasst – so zumindest das Versprechen des Startups.

Die Abos konnte man auf der Website des Startups abschließen. Kosten für Versicherung, laufendes Service und Verschleißteile waren im monatlichen Abopreis bereits inkludiert, der bei 89 Euro pro Monat startet. Zudem wurden Wartungsarbeiten bei Bedarf von Mechaniker:innen bei den Kund:innen direkt oder im Pop-up-Showroom in der Wiener Innenstadt durchgeführt.

Im Angebot hatte das Startup Premium-Modelle von Husqvarna und Raymon, die im Handel knapp 5.000 Euro kosten. Auch E-Bikes für Kinder hatte das Startup im Programm. Zum Start wurden rund 500 E-Bikes angeboten, wie es damals vom Startup hieß (brutkasten berichtete).

E-Bikes wurden über Bike Gorillaz auch verkauft

Wie nun über die Website des KSV1870 bekannt wurde, schlitterte das Unternehmen in die Insolvenz. Konkret wurde vom zuständigen Handelsgericht Wien ein Konkursverfahren eröffnet. Somit ist eine Weiterführung des Unternehmens nicht geplant. Auf brutkasten-Anfrage konnte sich Gründer und Geschäftsführer Arjun Ahluwalia aufgrund gesundheitlicher Probleme vorerst nicht zu den näheren Hintergründen der Insolvenz äußern.

Wie es mit noch laufenden E-Bike-Abos nun weitergeht, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht klar. Fest steht allerdings, dass über die Website des Startups die E-Bikes bereits seit längerer Zeit auch zum Verkauf angeboten wurden. Erst im Dezember 2023 bewarb man über die Social-Media-Kanäle einen „Gorilla(z)starker Christmas-Sale“.

Bereits im letzten Jahr war die Möglichkeit E-Bike-Abos abzuschließen von der Website des Startups verschwunden. Eine brutkasten-Anfrage kurz vor Weihnachten zu den Gründen blieb damals unbeantwortet.


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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