30.06.2023

Gesunde Zweisamkeit beim Snacken: Münchner FoodTech will in Österreich durchstarten

Sharing is caring. Bei Leckerlis für unsere liebsten Vierbeiner wird das aber schwer. Ein Münchner Startup erfindet die Zweisamkeit beim Snacken neu und hat ein veganes Leckerli für Besitzer:in und Vierbeiner entwickelt.
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Gründerin Daniela Sepp will mit ihrem Vierbeiner und Münchner Startup Best Foodies in Österreich ein Investment holen (c) Best Foodies

Die Better Bites des Münchner FoodTechs Best Foodies sind knusprige Snacks aus Bio-Hülsenfrüchten und Kartoffelwürfel und sind darüber hinaus noch vegan mit dem Nutriscore A. Angaben des Startups zufolge sollen die Better Bites sogar weniger Fett als herkömmliche Chips haben. der Unique Selling Point: Sie eignen sich zum Snacken für Mensch und Vierbeiner.

Best Foodies: Gesunde Zweisamkeit beim Snacken

Geschmack und Qualität der Better Bites richten sich nach Menschen-Standards. Für Hunde seien die gesunden Snacks aber genauso bekömmlich, heißt es vonseiten des Startups. Das Best Foodies-Sortiment umfasst neben den hundefreundlichen Better Bites auch klassische Gemüsechips, Gewürze, Fanartikel und Produktbundles. Die Better Bites gibt es in den Geschmacksrichtungen Curry und Kräuter, die Gewürze sind als Kräuter- und Currymischung gesondert erhältlich.

Soft-fried und bis zu 60 Prozent weniger Fett

Das Unternehmen wirbt mit der universellen Einsetzbarkeit seiner Bites: Die Produkte würden sich als Topping für Salate, Bowls oder als Snack für Zwischendurch eignen. Darüber hinaus würden Konsumierende bis zu 60 Prozent an Fett im Vergleich zum Verzehr von herkömmlichen Chips sparen. Grund dafür sei das besondere Herstellungsverfahren des Unternehmens. Laut eigenen Angaben sollen die Best Foodies-Produkte unter einem “soft-fried” Vakuumverfahren gebacken werden.

Best Foodies: „Jeder Kauf unterstützt Tierschutzverein“

Pro verkaufter Packung wird die Tierhilfsorganisation Cats & Dogs in Not finanziell unterstützt. Wie Gründerin Sepp auf der Unternehmenswebsite kommuniziert, soll der Verein durch Aufklärung und Hilfestellung das Leben von Tieren in Partnertierheimen verbessern und aktive Tierschutzarbeit leisten.

Zu den Kernaufgaben des Vereins zählen unter anderem die Vermittlung von Tieren, die tierärztliche Versorgung von kranken und verletzten Tieren sowie Kastrationsaktionen von Hunden und Katzen vor Ort und im Ausland. Der Verein übernimmt darüber hinaus auch das Sammeln von Futter und Sachspenden für Tiere in Not.

Zuerst bei deutscher Gründershow, jetzt in Österreich

Gründerin Daniela Sepp hat ihre Best Bites schon bei der deutschen Gründershow “Die beste Idee Deutschlands” vorgestellt. Nun will Sepp bei “2 Minuten 2 Millionen” in Österreich durchstarten.


Mehr zu Best Foodies gibt es in der 10. und letzten Folge von “2 Minuten 2 Millionen”, kommenden Dienstag, den 4. Juli, um 20.15 Uhr auf PULS 4. Weiteres mit dabei sind Geniale Sandale, Seifenhörnchen und Nukkuaa.

Photocredits Beitragsbild (c) Best Foodies

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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Gesunde Zweisamkeit beim Snacken: Münchner FoodTech will in Österreich durchstarten

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Aus dem Artikel geht hervor, dass das Münchner FoodTech-Unternehmen Best Foodies gesunde Snacks entwickelt hat, die aus Bio-Hülsenfrüchten und Kartoffelwürfeln bestehen und zudem vegan sind. Diese Snacks sollen weniger Fett enthalten als herkömmliche Chips und können sowohl von Menschen als auch von Hunden verzehrt werden. Das Unternehmen unterstützt zudem die Tierhilfsorganisation Cats & Dogs in Not finanziell. In Bezug auf gesellschaftspolitische Auswirkungen kann man sagen, dass dieser Artikel das Bewusstsein für gesunde Ernährung und nachhaltige Lebensmittelproduktion fördert. Die Tatsache, dass die Snacks vegan sind und aus Bio-Zutaten hergestellt werden, spricht für eine umweltfreundlichere und ethischere Ernährungsweise. Die Unterstützung der Tierhilfsorganisation trägt zur Förderung von Tierschutz und Wohlbefinden bei. Durch solche Initiativen werden gesellschaftliche Werte wie Nachhaltigkeit, Tierwohl und Gesundheit gefördert und können zu einem positiven Wandel in der Gesellschaft beitragen.

Gesunde Zweisamkeit beim Snacken: Münchner FoodTech will in Österreich durchstarten

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Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Der Inhalt des Artikels zeigt, dass das Münchner FoodTech-Unternehmen Best Foodies mit seinen gesunden und veganen Snacks in Österreich durchstarten möchte. Durch die Einführung der Better Bites, die weniger Fett als herkömmliche Chips enthalten, und die Einsetzbarkeit der Produkte als Topping für Salate oder Bowls, versucht das Unternehmen sich einen Marktanteil zu sichern. Zudem wird pro verkaufter Packung die Tierhilfsorganisation Cats & Dogs in Not finanziell unterstützt, was für potenzielle Kunden eine zusätzliche Kaufmotivation sein könnte. Die Teilnahme an Gründershows wie „2 Minuten 2 Millionen“ in Österreich bietet Best Foodies außerdem die Möglichkeit, ihre Produkte einem größeren Publikum vorzustellen und ihre Bekanntheit zu steigern. Somit könnten sich durch den Erfolg von Best Foodies in Österreich positive wirtschaftliche Auswirkungen ergeben, wie beispielsweise Umsatzsteigerungen für das Unternehmen und Unterstützung für die Tierhilfsorganisation.

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Als Innovationsmanager:in könnten Sie sich für den Inhalt dieses Artikels interessieren, da er Möglichkeiten für neue innovative Snackprodukte aufzeigt. Das Münchner FoodTech-Startup Best Foodies präsentiert seine „Better Bites“, knusprige Snacks aus Bio-Hülsenfrüchten und Kartoffelwürfeln, die zudem vegan und fettärmer als herkömmliche Chips sind. Das Unternehmen nutzt ein besonderes Herstellungsverfahren und betont die Eignung der Snacks für Mensch und Tier. Zudem unterstützt jede verkaufte Packung den Tierschutzverein Cats & Dogs in Not. Diese Innovation und die nachhaltige Ausrichtung könnten für Sie relevante Impulse für neue Produktentwicklungen und Marketingstrategien bieten.

Gesunde Zweisamkeit beim Snacken: Münchner FoodTech will in Österreich durchstarten

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Als Investor:in könnte dieser Artikel für Sie von Interesse sein, da er Einblicke in das Potenzial und die Zielgruppe eines Münchner FoodTech-Startups namens Best Foodies gibt. Das Unternehmen stellt knusprige Snacks aus Bio-Hülsenfrüchten und Kartoffelwürfeln her, die sowohl für Menschen als auch für Hunde geeignet sind. Die Snacks haben einen hohen Nutriscore und enthalten weniger Fett als herkömmliche Chips. Best Foodies wirbt zudem mit einem besonderen Herstellungsverfahren, das den Fettgehalt um bis zu 60 Prozent reduziert. Durch den Kauf der Produkte unterstützt man auch eine Tierhilfsorganisation. Der Artikel erwähnt zudem, dass die Gründerin von Best Foodies bereits bei deutschen Gründershows aufgetreten ist und nun in Österreich Fuß fassen möchte. Dies könnte darauf hinweisen, dass das Unternehmen auf Expansionskurs ist und potenziell neue Investitionsmöglichkeiten bietet.

Gesunde Zweisamkeit beim Snacken: Münchner FoodTech will in Österreich durchstarten

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Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Als Politiker:in könnte der Inhalt dieses Artikels für Sie von Relevanz sein, da er über einen Münchner FoodTech berichtet, der gesunde Snacks aus Bio-Hülsenfrüchten und Kartoffeln produziert. Das Unternehmen wirbt damit, dass die Snacks weniger Fett enthalten als herkömmliche Chips und auch für Hunde geeignet sind. Es werden zudem Gewürze, Fanartikel und Produktbundles angeboten. Eine Besonderheit des Unternehmens ist, dass pro verkaufter Packung die Tierhilfsorganisation Cats & Dogs in Not unterstützt wird. Diese Informationen könnten relevant sein, wenn Sie sich mit Themen wie gesunde Ernährung, Tierschutz oder Start-up-Unternehmen beschäftigen und Ihre politische Arbeit in diesen Bereichen ausrichten möchten.

Gesunde Zweisamkeit beim Snacken: Münchner FoodTech will in Österreich durchstarten

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Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Der Artikel stellt das Münchner FoodTech-Unternehmen Best Foodies vor, das knusprige, gesunde Snacks aus Bio-Hülsenfrüchten und Kartoffeln anbietet. Die Produkte sind nicht nur vegan und haben weniger Fett als herkömmliche Chips, sondern sind auch für Hunde geeignet. Das Unternehmen betont zudem die vielseitige Verwendbarkeit der Snacks als Topping für Salate oder Bowls. Ein weiterer Aspekt der Best Foodies-Produkte ist ihre Unterstützung für den Tierschutz, da pro verkaufter Packung die Tierhilfsorganisation Cats & Dogs in Not finanziell unterstützt wird. Eine Gründerin des Unternehmens möchte ihr Produkt nun auch in Österreich präsentieren. Insgesamt kann das Bigger Picture dieses Artikels als die Kombination von gesunder Ernährung, Tierliebe und Expansion in neue Märkte gesehen werden.

Gesunde Zweisamkeit beim Snacken: Münchner FoodTech will in Österreich durchstarten

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Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

  • Geschmack und Qualität der Better Bites richten sich nach Menschen-Standards.
  • Gründerin Daniela Sepp

Gesunde Zweisamkeit beim Snacken: Münchner FoodTech will in Österreich durchstarten

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Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

  • Münchner FoodTechs Best Foodies
  • Tierhilfsorganisation Cats & Dogs in Not
  • Gründershow „Die beste Idee Deutschlands“
  • Gründershow „2 Minuten 2 Millionen“

Gesunde Zweisamkeit beim Snacken: Münchner FoodTech will in Österreich durchstarten