04.05.2016

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

Viele Gründer wissen nicht, dass Sie bereits ein Unternehmen gegründet haben. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist die erste Rechtsform, die ein Start-Up automatisch per Gesetz hat, sobald bestimmte Schritte gesetzt wurden. Christoph Schmid von CMS in Österreich wirft einen genauen Blick darauf, wie Gründer ungewollte Rechtsfolgen vermeiden können.
/artikel/bereits-gesellschafter-einer-gesbr-ohne-es-zu-wissen
Managing Corporate Lifecycles by Ichak Kalderon Adizes (Santa Barbara, CA: Adizes Institute Publications, 1999)

Ja, es ist möglich bereits in der Garage eines Freundes Gesellschafter eines Unternehmens zu werden. Und nochmals ja, dies auch dann, wenn nichts unterschrieben wurde. Laut Adizes© Corporate Lifecycle wird das frühste Stadium eines Unternehmens „Courtship“ genannt. Bei diesem sinngemäßen „Balzverhalten“ geht es darum sich zusammenzuschließen, um eine gemeinsame unternehmerische Idee zu verfolgen und umzusetzen – dies ist jedoch bereits die Geburtsstunde des Unternehmens. Gesetzliche Regelungen, Rechtsfolgen und -tipps können für Gründer in dieser Phase von ganz entscheidender Bedeutung sein.

Willkommen in der GesbR

Ganz egal ob Sie gemeinsam mit Freunden die Idee geboren haben, eine neuartige App zu entwickeln oder ein Getränk auf den Markt zu bringen, Sie haben tatsächlich bereits dann ein Unternehmen gegründet, sobald Sie sich mit zumindest einer weiteren Person durch Vertrag zusammenschließen, um „mit einer bestimmten Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen“. Gerade für Nicht-Juristen ist dabei wohl verwunderlich, dass der Terminus „Vertrag“ keineswegs das Erfordernis eines Schriftstückes bedeutet. Ein solcher Vertrag kann nämlich auch völlig formfrei, also auch mündlich und theoretisch einfach durch ein entsprechendes Verhalten geschlossen werden. Anders gesagt, sind weder eine Unterschrift noch eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages nötig. Vielmehr wurde oder wird bereits zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Willenserklärungen, gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden, ein Unternehmen gegründet.

Sofern keine andere Rechtsform gewählt wurde, gibt es für ein solches formfrei gegründetes Unternehmen sogar ein eigenes – wenn auch nicht rechtsfähiges (d.h. nicht fähig selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein) – Rechtskonstrukt: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Schon die Gründung dieser GesbR zieht beträchtliche Rechtsfolgen nach sich, die in Österreich seit 2015 speziell im GesbR-Reformgesetz klarer als davor geregelt sind.

Gute Freunde – strenge Rechnung

Bereits in dieser allerersten Unternehmensphase empfiehlt es sich jedoch, den Umfang und die Rahmenbedingungen der Tätigkeit möglichst genau festzulegen und dies auch schriftlich festzuhalten. Auch wenn es in dieser Phase normal ist, dass alles auf einmal erledigt werden muss, Rollen noch nicht klar verteilt sind und das Umsetzen der unternehmerischen Idee im Vordergrund steht, sollte man sich Zeit nehmen, um klare Vereinbarungen für das gemeinsame unternehmerische Handeln zu treffen. Denn für alles, das nicht vereinbart wird, gelten sonst gesetzliche Regelungen, ob es Ihnen gefällt oder nicht bzw. ob Sie diese kennen oder nicht.

Natürlich erscheinen zu diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Überlegungen für das Produkt, Markteintritt und Finanzierung am wichtigsten und man denkt typischerweise an alles andere als zukünftigen Streit unter den Gesellschaftern, dennoch sollten Sie versuchen potenzielle Konflikte zu antizipieren. Auch wenn anfänglich unter Gründern meist euphorische Stimmung herrscht und dieser „Entrepreneurial Spirit“ nicht getrübt werden soll, ist es besonders wichtig, von Vornherein Klarheit zu schaffen was Beteiligung und Gewinnausschüttung, Vermögenseinbringung, Vertretung nach außen, Haftung oder auch Aufnahme und Ausscheiden von Gesellschaftern betrifft.

It’s all about the money

Um als Unternehmen tätig zu werden, benötigen Sie Startkapital. Wenn Sie selbst Kapital einbringen, ob als Bareinlage oder als Sacheinlage (z.B. ein Fahrzeug), wird dieses zum Gesellschaftsvermögen. Durch die fehlende Rechtsfähigkeit einer GesbR gehört das Gesellschaftsvermögen jedoch nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern. Als Gesellschafter sind Sie also ein sogenannter Miteigentümer von körperlichen Sachen, die in die Gesellschaft eingebracht wurden. Dies bedeutet auch, dass Sie, sobald Sie etwas einbringen, über die Sache als Ganzes nicht mehr alleine verfügen können. Sachenrechtlich gesehen könnten Sie zwar über Ihren sogenannten ideellen Miteigentumsanteil allein verfügen, schuldrechtlich betrachtet dürfen Sie dies allerdings im Innenverhältnis gegenüber Ihren Mitgesellschaftern nicht. Ein Beispiel: Wenn Sie zu 50% am Unternehmen beteiligt sind, können Sie theoretisch Ihren 50% Anteil an einer eingebrachten Immobilie verpfänden. War diese Verpfändung allerdings nicht von den Mitgesellschaftern genehmigt, machen Sie sich damit gegenüber den anderen Gesellschaftern haftbar. Für Verfügungen braucht es also die Zustimmung aller Gesellschafter – es sei denn, dies wurde anders geregelt.

Für unkörperliche Sachen (z.B. Geldforderungen) gilt Gesamthandeigentum. Dieses unterscheidet sich vom Miteigentum insofern, als dass es keine ideellen Anteile gibt. Verfügungen können auch hier nur alle Gesellschafter gemeinsam treffen.

Es gibt aber auch die Möglichkeit Vermögen derart in die Gesellschaft einzubringen, das man als Gesellschafter weiterhin alleiniger Eigentümer bleibt und die Gesellschaft diese eingebrachten Sachen lediglich nutzen darf. Eine weitere Option wäre eine Regelung, wonach man Eigentümer der eingebrachten Sache bleibt, diese jedoch im Innenverhältnis der Gesellschaft wirtschaftlich wie Eigentum der Gesellschafter zu behandeln ist.

Gründer aufgepasst: Seien Sie also bei Einbringungen von Sachen in das Unternehmen vorsichtig und stellen Sie klar, ob Sie lediglich den Gebrauch oder die ganze Sache in das Gesellschaftsvermögen einbringen möchten. Denn wird keine Regelung getroffen, wird gemäß
§ 1180 Abs. 1 ABGB vermutet, dass die Sache ins Miteigentum der Gesellschafter übergegangen ist bzw. Forderungen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet werden. Wenn Sie ihr Eigentum an einer eingebrachten Sache nicht verlieren möchten, ist dies entsprechend zu vereinbaren.

Das der GesbR gewidmete Gesellschaftsvermögen wird auch als Sondervermögen bezeichnet und ist vom Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter zu trennen. Wie über dieses verfügt werden darf, sollte tunlichst klar vereinbart werden, denn durch unbefugte Entnahmen (z.B. Geldentnahmen) können Sie im schlimmsten Fall sogar strafrechtlich belangt werden (z.B. wegen Veruntreuung). Sofern nicht anders vereinbart, sind Verfügungen im Einklang mit allen anderen Gesellschaftern zu treffen.

Wer darf die GesbR nach außen vertreten?

Zuallererst ist hier zu erwähnen, dass es grundsätzlich möglich ist, dass Sie als Gesellschafter durch das Handeln anderer Gesellschafter verpflichtet werden, das Unternehmen rechtswirksam nach außen zu vertreten – auch wenn dies gegen Regeln im Innenverhältnis gegenüber den Mitgesellschaftern verstößt. Ein solcher Verstoß kann zwar Schadenersatzpflichten auslösen, ist aber im Innenverhältnis gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Gesellschafter geltend zu machen. Geschäfte mit außenstehenden und gutgläubigen Dritten sind dennoch gültig. So können Sie dieses Geschäft zwar nicht mehr rückgängig machen, allerdings durchaus den pflichtwidrig handelnden Gesellschafter belangen.

Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass sich bei der GesbR die Geschäftsführungsbefugnis mit der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis deckt. Im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gilt seit der jüngsten GesbR-Reform Alleinvertretungsbefugnis mit Widerspruchsrecht jedes anderen Gesellschafters. Dritte dürfen auf die Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters vertrauen – es sei denn, der Mangel der Vertretungsbefugnis war ihnen bekannt oder hätte ihnen auffallen müssen. Daraus ergibt sich nun für jeden Gesellschafter die Gefahr, aus Alleingängen eines anderen Gesellschafters verpflichtet zu werden. Umgekehrt könnten auch Sie als Gesellschafter jederzeit Geschäfte abschließen, die andere Gesellschafter mitverpflichten.

In Summe bedeutet dies: Sollten Sie Ihre Befugnis überschreiten, können Sie im Nachhinein gegenüber einem Dritten nicht geltend machen, dass Sie ja zum Abschluss des Geschäfts gar nicht befugt gewesen wären. Gleichzeitig können gegen Sie Schadenersatzforderungen Ihrer Mitgesellschafter entstehen.

Vorsicht Pflichten!

Mit der bewussten oder auch unbewussten Gründung einer GesbR übernehmen Sie gegenüber Mitgesellschaftern eine Mitwirkungs-, Interessenwahrungs- und Gleichbehandlungspflicht. Erstere heißt für alle Gründer sich bewusst zu sein, dass Untätigkeit im Unternehmen Folgen haben kann. Zweitere wiederum meint, dass mit dem Handeln die Interessen der Gesellschaft zu wahren sind und Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Sind Gesellschafter zum Beispiel bereits im gleichen Geschäftsbereich wie die GesbR tätig, ist sicherzustellen, dass dies allen Gesellschaftern von Beginn an bekannt ist, und zu vereinbaren, dass Sie Ihre sonstigen Tätigkeiten weiter ausüben.

Ansonsten wäre eine Situation denkbar, die zu Rechtsverletzungen führen kann. Geht ein Gesellschafter einer GesbR einer hauptberuflichen Tätigkeit nach und beschließt nach Gründung, eine gemeinsame Geschäftsidee lieber im Rahmen dieser unselbständigen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber umzusetzen, entsteht hier ein Schaden für die GesbR und die Interessen der anderen Gesellschafter sind verletzt. Ein derartiges Verhalten könnte den Ausschluss aus der GesbR mittels Klage und Schadenersatzforderungen der anderen Gesellschafter zur Folge haben – all dies wohlgemerkt auch dann, wenn einem nicht bewusst war, dass man bereits eine GesbR gegründet hat und dadurch Pflichten entstanden sind.

Als Gesellschafter einer GesbR kann man unter Umständen auch dazu verpflichtet werden, einen Nachschuss in das Gesellschaftsvermögen zu leisten, selbst wenn diese Nachschusspflicht nicht vereinbart war. Denn für den Fall, dass die Gesellschaft sonst nicht mehr fortführbar wäre, genügt ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter zur Leistung eines Nachschusses. Hier überstimmte Gesellschafter können dann entweder freiwillig austreten oder mittels Klage der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden.

Kündigung mit Folgen

Ein zweifelsohne unangenehmes Thema, über das sich allerdings besser früher als später Gedanken zu machen ist, betrifft Kündigungsrechte bzw. den Ausschluss von Gesellschaftern. Gerade im Lichte der neuen GesbR-Reform erhält dieses Thema besondere Brisanz. Nach neuer Rechtslage können Gesellschaftsverhältnisse lediglich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Erleichternde Regelungen sind zwar zulässig, müssen aber natürlich vorab vereinbart werden.

Dabei hat bereits die Kündigung nur eines Gesellschafters grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Allerdings können die verbliebenen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Dies verhindert, dass der kündigende Gesellschafter die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des Realvermögens in natura erzwingen kann. Aus anderer Sicht betrachtet: Bei Kündigung ist nicht damit zu rechnen, dass man eingebrachte Sachen in natura wieder zurückbekommt. Nur unter Umständen wird der Wert in Geld erstattet. Diese Bewertung ist oft Gegenstand einer Streitfrage und wird vor Gericht im worst case von einem Sachverständigen vorgenommen, der sich in seinem Gutachten an unteren Mittelwerten orientiert.

Wie werden Sie unangenehme Gesellschafter wieder los?

Gerade bei Gesellschaftern, die lediglich aufgrund eines finanziellen Engagements in die Gesellschaft aufgenommen wurden, könnte sich diese Frage stellen. Denn möglicherweise tragen diese in weiterer Folge wenig zur Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bei, blockieren mit Widersprüchen wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen und verfolgen komplett andere Interessen als die übrigen Gesellschafter. Die Gesellschaft finanziert sich mittlerweile aber selbst, ist nicht mehr auf Finanzspritzen des unleidlichen Gesellschafters angewiesen und würde ein weit besseres Ergebnis erwirtschaften, wenn die Strategie der übrigen Gesellschafter verfolgt werden würde.

Solch lästige Gesellschafter können jedoch lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer gerichtlichen Klage ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es ungemein wichtig, sich genau zu überlegen, mit wem man gemeinsam ein Unternehmen gründet. Denn die zwingende Prozessführung ist besonders für die übrigen Gesellschafter riskant und beschwerlich, wenn der auszuschließende Gesellschafter aufgrund seiner finanziellen Ressourcen im Prozess längeren Atem hat. Auch ist dabei zu beachten, dass ein Ausschluss auf diesem Weg auch nur mittels gemeinsamer Klage aller übrigen Gesellschafter möglich ist.

Wenn Sie die eben skizzierte unangenehme Situation vermeiden möchten, vereinbaren Sie, wann ein Ausschluss eines Gesellschafters möglich sein soll. Im Speziellen empfiehlt es sich, den Prozesszwang vertraglich abzubedingen.

Kurz zusammengefasst

Sie befinden sich durchaus schon in einer gesetzlich klar geregelten Unternehmensform, auch wenn Sie sich dessen noch gar nicht richtig bewusst sind. Bereits ab dem Zeitpunkt, in dem Sie mit Ihren Partnern beschließen gemeinsam „mit einer bestimmten Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen“ sind Sie Gesellschafter einer GesbR.

Um bösen Überraschungen vorzubeugen, sollten Sie schon zu Beginn grundsätzliche Regelungen hinsichtlich

  • (Gewinn-) Beteiligung bzw. Ausschüttung
  • Vermögenseinbringung
  • Geschäftsführung und Vertretung nach außen
  • Arbeitsleistung
  • Nebengeschäfte
  • Haftung
  • Aufnahme/Ausscheiden von Gesellschaftern

vereinbaren. Am besten schriftlich in Form eines grundsätzlichen Gesellschaftsvertrages, selbst wenn Sie sich vielleicht noch keine fundierte juristische Beratung leisten können.

Schließlich geht es bei allen diesen Themen darum, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Für vieles, das nicht vereinbart ist, greifen ansonsten gesetzliche Regelungen, die Ihnen später unter Umständen zur Last fallen. Für Gründer gilt: „Vorbeugen ist weit besser als heulen und heilen.“

Autor: Christoph Schmid ist Associate bei CMS Wien, [email protected]

Rückfragen:
Gregor Famira, Partner und Ansprechpartner für Startups bei CMS in Wien, [email protected]

Deine ungelesenen Artikel:
15.10.2026

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2026 – Kategorie Startups

Mit dem Innovator of the Year kürt brutkasten jedes Jahr gemeinsam mit seiner Community die innovativsten Köpfe Österreichs. In der Kategorie „Startups“ kannst du jetzt bis 1. November 2026 für deine:n Favorit:in abstimmen. Der Award wird am 5. November im Rahmen des brutkasten-Jahresevents Momentum vergeben.
/artikel/das-voting-zum-innovator-of-the-year-2026-kategorie-startups
15.10.2026

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2026 – Kategorie Startups

Mit dem Innovator of the Year kürt brutkasten jedes Jahr gemeinsam mit seiner Community die innovativsten Köpfe Österreichs. In der Kategorie „Startups“ kannst du jetzt bis 1. November 2026 für deine:n Favorit:in abstimmen. Der Award wird am 5. November im Rahmen des brutkasten-Jahresevents Momentum vergeben.
/artikel/das-voting-zum-innovator-of-the-year-2026-kategorie-startups
Die diesjährigen Nominierten des "Innovator of the Year" in der Kategorie Startups. | © brutkasten

Ein weiteres spannendes Jahr in der heimischen Startup-Welt geht in die finale Phase. Während das tiefe Tal beim Investmentvolumen endlich überwunden ist, sorgen die weiterhin angespannte gesamtwirtschaftliche Lage und immer neue geopolitische Zerwürfnisse nach wie vor für Herausforderungen.

Einige Startups müssen sich geschlagen geben, andere schlagen sich durch und manche schlagen sich richtig gut. Mit Ausdauer, Umsetzungswillen und einzigartigen Innovationen haben auch dieses Jahr viele junge Unternehmen großes geschafft.

Zehn davon holen wir als Nominierte für den Innovator of the Year in der Kategorie Startups vor den Vorhang. Der Preis wird heuer zum 6. Mal vergeben. Am 5. November findet die feierliche Award Ceremony im Rahmen des brutkasten-Jahresevents Momentum im Wiener Palais Berg statt. Neben der Kategorie Startups wird der Award dieses Jahr in den Kategorien Scaleups und Corporate Innovation vergeben. Als Preis in allen drei Kategorien winkt jeweils ein brutkasten-Medienpaket im Wert von 4.100 Euro.


Die „Innovator of the Year“-Kategorie Startups wird durch die Österreichische Notariatskammer unterstützt.


Publikumsvoting zum Innovator of the Year | Kategorie „Startups“

Nun ist, wie jedes Jahr, deine Stimme gefragt. Bis zum 1. November (23:59 Uhr) kannst du für deine:n Favorit:in abstimmen! Jede:r User:in hat pro Tag und Kategorie genau eine Stimme – es lohnt sich also, die eigene Community zu aktivieren.

(Hinweis: Bei mehrfacher Stimmabgabe pro Tag erfolgt zwar keine gesonderte Fehlermeldung im Voting-Tool, Mehrfachvotes werden vom System jedoch automatisiert erkannt und ausgefiltert).

Jetzt voten!

Polls

Ablatic AI

Die Ablatic-AI-Gründer vl. Florian Zimmermann (CEO) und Julian Mauerkirchner (CTO) | (c) Ablatic AI
Die Ablatic-AI-Gründer vl. Florian Zimmermann (CEO) und Julian Mauerkirchner (CTO) | © Ablatic AI

Aktuell schießen sehr viele KI-Startups aus dem Boden. Doch nur ein winziger Bruchteil davon baut ein eigenes KI-Modell. Ablatic AI aus Linz ist eines davon. Im September ging es mit seinem Large Language Model Talos an den Start, das in mehreren Benchmark-Tests mit der Weltklasse mitspielt. In einer Kategorie übertraf man sogar OpenAIs Flagship-Modell GPT-5.6 Sol. Das gelang mit einem kleinen Team und bislang ohne VC-Kapital. Trainiert wird das Modell in der AI Factory Austria AI:AT im Rahmen des EuroHPC-Programms.

Aitiologic

Die Aitiologic-Gründer (vlnr.): Andreas Posch, Stephan Beisken und Achim Plum | (c) Aitiologic
Die Aitiologic-Gründer (v.l.n.r.): Andreas Posch, Stephan Beisken und Achim Plum | © Aitiologic

Andreas Posch, Stephan Beisken und Achim Plum, die Gründer von Aitiologic, holten heuer 6,4 Mio. Euro in einer Seed-Runde, angeführt von den Healthcare-Investoren Heal Capital und Ananda Impact Ventures. Aitiologic entwickelt die Plattform „Aitios“, die zellfreie DNA im Blut untersucht und die Daten mit KI auswertet. Die Technologie geht auf die Forschung von Gründer und CEO Andreas Posch bei Siemens Healthineers zurück und wurde vom Startup exklusiv lizenziert. Zudem holte man Gordon Sanghera, den Mitgründer des britischen DNA-Sequenzierungs-Spinoffs Oxford Nanopore Technologies, an Bord. Er führte es 21 Jahre lang als CEO, bis zum Börsengang in London.

Diamens

Diamens
Das Team von Diamens (v.l.n.r.): Clara Ganhör, Marlene Rezk-Füreder, Angelika Lackner, Peter Oppelt und Eva Scharnagl | © Diamens

Das HealthTech-Unternehmen aus Linz entwickelt einen nicht-invasiven Selbsttest zur Diagnose von Endometriose, der auf Menstruationsblut basiert und Frauen operative Eingriffe ersparen soll. Im März 2026 sicherte sich das Team rund um Clara Ganhör ein sechsstelliges Investment, um die Produktentwicklung und wichtige klinische Tests weiter voranzutreiben. Das Jahr 2026 war zudem für Diamens besonders erfolgreich, da das Spinoff den S&B Award sowie den Edison-Preis in Oberösterreich gewann. Hinzu kam eine Nominierung für den EY-Scaleup Award in der Kategorie BioTech und Spin-off.

Iono Robotics

Ümit Bas, Gründer von Iono Robotics | © Iono Robotics

Das Linzer Deep-Tech-Startup Iono Robotics von Gründer und CEO Ümit Bas hat heuer in der Tabakfabrik Linz seinen humanoiden Roboter „Workmate“ erstmals öffentlich präsentiert. Das System soll in knapp zwei Jahren in Serienproduktion gehen und ist speziell für den industriellen Einsatz konzipiert. Erste Pilotkund:innen sind bereits an Bord. Gedacht ist „Workmate“, wie der Name nahelegt, als Unterstützung in Arbeitsumgebungen, konkret in Branchen wie Industrie, Logistik, Handel und Service. Punkten soll er dabei unter anderem mit einer im Kopf integrierten Drohne, die aus der Luft die Umgebung noch besser erfassen kann.

REPS

Das REPS-Team mit CEO Alfons Huber (r.), COO Laura Wiedmann (5. v.l) und CTO Sai Kumar Konduru (4. v.l.) | © Patrick Lux

Das Tiroler Startup REPS von Gründer Alfons Huber macht Straßen zu Kraftwerken: Sein Road Energy Production System wandelt die Bremsenergie von Lkw über Platten in der Fahrbahn in Strom um. Seit November 2025 läuft die erste kommerzielle Anlage im Hamburger Hafen, über 115.000 Lkw haben dort in sechs Monaten rund 6.700 Kilowattstunden erzeugt. Im Mai holte sich REPS 23,6 Millionen US-Dollar mit einem britischen VC-Fonds im Lead, nur acht Monate nach dem 1,3-Millionen-Seed. Mit dem Kapital will das Unternehmen aus Mils, an dem auch Elisabeth Köstinger beteiligt ist, international ausrollen. Über 90 Interessenten aus der Hafen- und Logistikbranche stehen laut eigenen Angaben in Gesprächen.

R-Space Technologies

Das R-Space Team mit den Gründern (1. Reihe v.l. Christof Obertscheider, Carsten Scharlemann und Wolfgang Treberspurg) | © R-Space

Viele Raumfahrt-Startups scheitern daran, dass sie ihre Technologien vor dem Markteintritt nie im All testen können. R-Space, mit Sitz am Flughafen Wien-Schwechat, will diese Hürde abbauen und bietet mit ihrem eigens entwickelten Satelliten In-Orbit-Tests als Rundum-Service an. Das Ziel: Firmen innerhalb von nur sechs Monaten ins All zu bringen. Ende 2026 soll die erste Mission an Bord einer Rakete des deutschen Herstellers Isar Aerospace mit Technologien von drei Partnerunternehmen starten. Das 2021 gegründete Unternehmen will damit die Weichen für die nächste Generation europäischer Raumfahrt stellen; die nächsten drei Satelliten sind laut eigenen Angaben bereits in Vorbereitung.

Straion

Straion
(v.l.) Fabian Friedl, Lukas Holzer, und Katrin Freihofner von Straion | © Straion

Der KI-Boom bringt eine neue Geschwindigkeit mit sich. Auch für etablierte Unternehmen führt daher kein Weg an KI-generiertem Code vorbei. Dieser birgt aber bekanntlich (noch) erhebliche Risiken. Das Linzer Startup Straion nimmt sich des Problems an und sorgt mit seiner Anwendung dafür, dass der KI-generierte Code interne Standards, Sicherheitsanforderungen und Architekturvorgaben von Unternehmen erfüllt. Damit konnte sich das Startup dieses Jahr auch ein 1,1-Mio.-Euro-Investment sichern.

Tumbleweed

Das Tumbleweed-Team | © Tumbleweed

Das Wiener Space-Tech-Startup Tumbleweed hat dieses Jahr bewiesen, dass der Zugang zum Weltall in Rekordgeschwindigkeit möglich ist: Die Hardware für die erste Orbit-Mission „Oasis Alpha“ wurde in unter neun Monaten fertiggestellt und war laut eigenen Angaben bereits frühzeitig ausgebucht. Am 7. Juli 2026 feierte das Unternehmen einen weiteren Meilenstein, als der Satellit im Rahmen einer SpaceX Transporter-17-Mission erfolgreich in eine erdnahe Umlaufbahn gebracht wurde.

Turn-Motion

Die Turn-Motion-Gründer v.l. Chien-hua Huang, Georg Popp und Manuel Lachmayr | (c) Stefan Fuertbauer
Die Turn-Motion-Gründer v.l. Chien-hua Huang, Georg Popp und Manuel Lachmayr | © Stefan Fuertbauer

Das Wiener Startup Turn-Motion von Georg Popp, Chien-hua Huang und Manuel Lachmayr fertigt maßgeschneiderte Orthesen mit KI und 3D-Druck, bis zu 15 Stück in der Zeit, die bisher für eine einzige gebraucht wurde. Die Gründungsgeschichte ist persönlich: Popp erkrankte als Kind an Polio und sollte laut Prognose den Rollstuhl kaum verlassen können. Heuer holte sich das Startup sein erstes privates Kapital, und das mit Signalwirkung: Noctua Science Ventures, der Spinoff-Fonds von Speedinvest und TU Wien, führte die Pre-Seed-Runde an, sein erstes bekanntes Investment überhaupt. Mit dabei sind das Wiener Tech-Scaleup Squer und drei Business Angels.

zone14

Tobias Gahleitner, Lukas Grömer und Simon Schmiderer (v.l.n.r.) von zone14 | © zone14

Das Wiener Startup zone14 von Simon Schmiderer, Tobias Gahleitner und Lukas Grömer baute sein Engagement im heimischen Fußball aus und schloss heuer eine Partnerschaft mit dem Wiener Sport-Club. Das Team will mit seiner Technologie Video- und Performance-Analysen im Fußball breiter zugänglich machen und konnte neben dem Hernalser Kultklub auch Ex-ÖFB-Kapitän Marc Janko als strategischen Investor für sich gewinnen. Die Technologie des Startups ist in über zehn Ländern verfügbar: Mehr als 200 Systeme sind global im Einsatz – von flächendeckenden Ausstattungen ganzer Ligen wie der ersten Profiliga Zyperns bis hin zu Traditionsvereinen wie dem SK Rapid, dem FK Austria Wien und dem SV Darmstadt 98.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?