05.10.2023

Statistik: Diese Benefits und Arbeitszeit-Modelle bieten Österreichs Unternehmen

Der Stepstone-Report "Recruiting in Österreich" zeigt, wie es um Homeoffice, Vier-Tage-Woche und Co. im Land tatsächlich steht.
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Office Benefits Arbeitszeit
(c) Campaign Creators via Unsplash

Im aktuellen Arbeitskräftemangel besteht kein Zweifel daran, dass man potenziellen Mitarbeiter:innen einiges bieten muss, um sie zu überzeugen. Neben den klassischen Faktoren Gehalt und Attraktivität der Tätigkeit sind das auch Benefits und flexible Arbeitszeitmodelle. Laut der aktuellen Stepstone-Studie „Recruiting in Österreich“, für die mehr als 250 Recruiter:innen in allen Unternehmensgrößen befragt wurden, liegen flexible Arbeitszeiten mit 25 Prozent in der Liste der von Personaler:innen genannten „Gamechanger“ im Recruiting sogar vor sinnstiftender Arbeit (23 Prozent) und attraktivem Gehalt (20 Prozent).

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Arbeitszeitmodelle und Urlaubsmodi: Homeoffice noch vor Teilzeit-Angebot

Doch welche Arbeitszeitmodelle bzw. Urlaubs- und Arbeitsmodi bieten die heimischen Unternehmen überhaupt an? Tatsächlich hat sich das Homeoffice laut Stepstone-Studie soweit etabliert, dass es mit 81 Prozent noch vor Teilzeit-Arbeit (75 Prozent) auf Platz 1 landet.

  1. Homeoffice – 81%
  2. Teilzeit – 75 %
  3. Gleitzeit mit Kernarbeitszeit – 62 %
  4. Vaterschaftsurlaub – 54 %
  5. Unbezahlter Urlaub – 39 %
  6. Vertrauensarbeitszeit – 30 %

Vier-Tage-Woche kaum angewendet

Andere Modelle, die mitunter kontrovers diskutiert werden, sind dagegen im Alltag heimischer Unternehmen kaum etabliert, so setzen laut Studie etwa nur zwei Prozent bislang auf die Vier-Tage-Woche bei gleichem Lohn.

  • Vier-Tage-Woche bei gleichem Lohn – 2 %
  • Jahresarbeitszeit – 7 %
  • Saisonale Arbeitszeitreduktion – 7 %
  • Workation – 10 %
  • Jobsharing – 10 %

Benefits: Es gibt nicht überall Gratiskaffee

Und was sind die am häufigsten gebotenen Benefits in Österreichs Unternehmen? Tatsächlich gehen nur 38 Prozent der Unternehmen hierbei laut befragten Recruiter:innen auf individuelle Wünsche ein. An der Spitze steht auch in dieser Statistik das Homeoffice (83 Prozent [Anm.: Die Diskrepanz zu den in der vorigen Statistik genannten 81 Prozent ist der Redaktion bewusst]). Es liegt damit sogar deutlich vor relativ einfach zu gewährleistenden Benefits wie Gratiskaffee (72 Prozent).

  1. Homeoffice – 83 %
  2. Weiterbildung – 79 %
  3. Mitarbeiterevents – 76 %
  4. Gratiskaffee – 72 %
  5. Weiterbildungsmöglichkeiten – 65 %
  6. Regelmäßiges Feedback und transparente Kommunikation – 64 %
  7. Kantine oder Essensgutscheine – 61 %
  8. Gesundheitsförderung (Kurse, Beratung, Impfaktionen etc.) – 59 %
  9. Obstkorb, Müsli oder ähnliches – 58 %
  10. Prämienauszahlung – 51 %
  11. Zielvereinbarungen – 50 %
  12. Klare Kultur/Werte – 49 %
  13. Technik/Arbeitsgeräte, die auch privat genutzt werden können – 48 %
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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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