19.12.2025
HEALTH

Bauch rein, Luft raus: Warum die falsche Atmung krank macht

Wir können nicht ohne – und dennoch machen wir es meistens falsch: Wie die falsche Atmung unsere Gesundheit schädigt und wie Nasenatmung, Mouth-Taping und Co Abhilfe schaffen, erklären Lungenfacharzt Ulrich Radda und Gründer Krzysztof Dąbrowski.
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Krzysztof Dąbrowski, Gründer von RespireLabs. | © Tiroler innovationspreis

Dieser Artikel ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von November 2025 “Verantwortung” erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Es schaukelt langsam, aber ziemlich stark. Nach links und nach rechts, wie in einem Boot. Die Deckenlampe dreht sich im Kreis. Meine Arme und Beine fühlen sich so an, als würden sie mich mit kleinen Heftklammern nach unten ziehen.

Es ist 6 Uhr 30 morgens, ich bin gerade aufgewacht – nicht erholt, wie ihr euch denken könnt. Der Raum um mich wackelt. Und da ist dieser Kopfschmerz. So, als hätte ich schon länger nicht mehr Luft geholt. Habe ich anscheinend auch nicht, denn ich habe Schlafapnoe. Ich gehöre zu den über 936 Millionen Menschen auf der Welt, die davon betroffen sind; Männer häufiger als Frauen – und das Risiko steigt mit Alter und Gewicht. Viele wissen das aber nicht, so wie ich.

Langsam stehe ich auf, der Schwindel vergeht, ich spüre festen Boden unter meinen Füßen. Aber eines bleibt: das Kopfweh, die Erschöpfung. Und das Halsweh. Kratziger Hals, Entzündungen in der Nasen- und Nebenhöhlen-Region, Kopfschmerzen und Schwindel sind nur wenige der typischen Symptome von Menschen, die nicht richtig atmen, wenn sie schlafen. Erkennt ihr euch wieder?

Das Gehirn schlägt Alarm

Bei Schlafapnoe handelt es sich um eine Schlafstörung, bei der die Atmung während des Schlafens immer wieder aussetzt, und zwar durch das Verengen oder Verschließen der Atemwege. Die dadurch entstehenden Atempausen treten bis zu mehrere Hundert Mal pro Nacht auf und dauern mehrere Minuten an. Schon ab fünf Atempausen pro Nacht spricht man von Schlafapnoe. Die Folgen sind ein Abfall der Sauerstoffkonzentration im Blut und eine Minderversorgung der Organe.

Das Gehirn schlägt dann Alarm: Der oder die Schlafende wird geweckt, um wieder atmen zu können. Diese Weckreaktionen unterbrechen den Schlaf – oft; zu oft. Menschen, die an Schlafapnoe leiden, spüren die Symptome vor allem untertags: starke Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten; und es gibt ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auch Schwindel nach dem Aufstehen und Kopfschmerzen können erste Anzeichen sein.

Nase zu, Erholung aus

So wie bei Krzysztof Dąbrowski, dem Gründer des Startups RespireLabs: „Seitdem ich ein Kind bin, ist meine Nase konstant zu. Ich musste immer durch den Mund atmen.“ Das führte zu schlechter Atmung – und schließlich zu Schlafapnoe. Vor allem Müdigkeit, Infektionen von Hals, Nasen- und Nebenhöhlen sowie Nacken- und Brustschmerzen traten auf. Und ein wirklich anstrengendes Leben untertags.

Denn Dąbrowski hat nie wirklich erholsam geschlafen. Wenn der Körper im Schlaf nicht atmet, weckt ihn das Hirn und sagt: Atme. Betroffene schlafen nie durch, sondern werden ständig geweckt – ohne dass sie es merken. Es folgten Arztbesuche, Operationen der Nebenhöhlen, Therapien. Nichts hat so wirklich geholfen. Dąbrowski hat nie durch die Nase geatmet. Die Mundatmung, die im Grunde genommen „falsch“ und nicht gut für unseren Körper ist, hat ihm Probleme bereitet.

Fight or Flight

Durch den Mund atmet man zu häufig und zu viel Luft ein. Unser Nervensystem ist dann im „Fight or Flight“-Mode. Die logische Folge daraus: Körper und Geist können nicht entspannen. Das bestätigt auch Dr. Ulrich Radda. Er ist Facharzt für Pulmologie, Medizinischer Dienst und Versorgungsinnovation Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK).

Dr. Ulrich Radda, Facharzt für Pulmologie, Medizinischer Dienst und Versorgungsinnovation Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). | © ÖGK

„Unsere Gesellschaft atmet vorwiegend falsch“ – und zwar viel zu viel durch den Mund und viel zu oft in die Brust. Das heißt: Wir atmen oberflächlich. Wir unterscheiden grundsätzlich zwischen der Bauchatmung – auch Zwerchfellatmung genannt – und der Brustatmung. Bei der Bauchatmung nutzen wir das Zwerchfell als wichtigen Atemmuskel. Das führt zu einer tieferen Atmung. „Wenn ich einatme, erzeuge ich einen Druckunterschied. Das Zwerchfell geht beim Einatmen bis zu sieben Zentimeter nach unten. Damit wird die Lunge groß gemacht“, so Radda. Die Brustatmung hingegen baut auf die Zwischenrippenmuskeln. Dabei hebt und senkt sich primär unser Brustkorb, man atmet flacher.

Im Alltag verwenden wir normalerweise eine Kombination beider Techniken; wobei die Bauchatmung bei Entspannung und die Brustatmung bei Anspannung, also bei Stresssituationen und körperlicher Anstrengung, eingesetzt wird.

Brust, Bauch und Stress

Gesünder ist „ganz klar die Bauchatmung“, meint Radda. Diese hat nicht nur positive Auswirkungen auf unseren Körper, sondern aktiviert auch das parasympathische Nervensystem, das für Entspannung sorgt und den Cortisolspiegel senkt. Das hilft, Stress zu reduzieren. „Eine langsame, tiefe Atmung kann den Blutdruck senken und den Herzrhythmus verlangsamen. Außerdem kann Bauchatmung durch die Bewegung des Zwerchfells die Bauchorgane massieren, was die Darmbewegung anregt“, so Radda weiter.

Die flache Brustatmung hingegen ist ein Zeichen von Stress und kann diesen sogar verstärken. Der Körper verspannt und kann nicht genügend Sauerstoff aufnehmen. Dabei wird das sympathische Nervensystem aktiviert, das im Körper für Anspannung sorgt. Die Folge: Der Blutdruck steigt und die Herzfrequenz wird erhöht. Obwohl das im Grunde ein wichtiger Schutzmechanismus ist, kann es auf Dauer gefährlich werden.

„Viele Menschen atmen unbewusst flach, weil sie ihre Atmung durch Stress und körperliche Inaktivität in den Brustkorb verlagern“, erklärt Radda. Auslöser sind nicht nur psychische Belastungen und eine schlechte Körperhaltung, sondern auch das ständige Bauch-Einziehen oder zu enge Kleidung.

Die Nase und der Mund

Doch nicht nur Brust und Bauch entscheiden bei der Atmung mit. Auch der Mund und die Nase spielen eine Rolle: Die Nasenatmung hat einige Vorteile: „Darunter die Filterung, Befeuchtung und Erwärmung der Atemluft. Außerdem führt sie zu einer höheren Sauerstoffsättigung des Bluts und zur Produktion von Stickoxid, das unsere Blutgefäße erweitert und zur Verbesserung der Durchblutung führt“, erzählt der Mediziner. Die Nasenatmung kann damit den Sauerstoffgehalt in unserem Blut um bis zu zwanzig Prozent erhöhen.

Ein weiteres Plus der Nasenatmung: „Sie kann unser Immunsystem stärken und einen besseren Schlaf bewirken“, meint Radda. In der Nase befinden sich nämlich natürliche Luftfilter, die Staub, Allergene und Krankheitserreger abhalten. Das alles ist bei der Mundatmung nicht der Fall. Und sie hat noch ein weiteres Manko: „Wir wissen, dass Mundatmung und die dadurch hervorgerufene Austrocknung der Schleimhäute zu Zahnfleischentzündungen führen kann. Auch der Zahnschmelz kann angegriffen werden. Und: Die Zunge liegt bei der Mundatmung tiefer, sie übt nicht den erforderlichen normalen Druck auf den Oberkiefer aus. Das kann vor allem bei Kindern zu Fehlentwicklungen im Kiefer oder zu Zahnfehlstellungen führen.“

Tapes und warme Milch mit Honig

Eine der häufigsten medizinischen Behandlungsformen für obstruktive Schlafapnoe ist die CPAP-Beatmung, also eine Art Atemunterstützung, wie Facharzt Radda erklärt: „Befeuchtete Luft wird druckunterstützt über eine Maske im Schlaf zugeführt, was verhindert, dass der Gaumen zusammenfällt und die Atemwege verschlossen werden. Für die meisten Patient:innen ist das ein Gamechanger“, so Radda.

Abseits dieser medizinischen Behandlung greifen jedoch immer mehr Menschen zu Nasen- und Mund-Tapes, um Mund, Zähne und Lunge gesund zu halten und den Körper im Schlaf mit ausreichend Sauerstoff zu versorgen. So auch Gründer Dąbrowski: Mouth-Taping hat den Gründer aus seiner Schlafmisere gerettet. Er warnt allerdings davor, diese Technik uninformiert zu beginnen – zuerst sollte ein HNO- oder Lungenfacharzt konsultiert werden. Das Mundtapen im Schlaf hat Dąbrowski geholfen, effizient durch die Nase zu atmen, seinen Kiefer zu schließen und die Sauerstoffsättigung im Blut zu erhöhen. Die Folge: mehr Energie, keine Kopfschmerzen mehr, ein besseres Leben.

Nasentapes wiederum können die Nasenflügel heben und die Belüftung durch die Nasenatmung verbessern, meint Radda. Das erweise sich gerade im Schlaf als gesundheitsfördernd. Radda äußert sich optimistisch: „Man kann das ohne Weiteres versuchen, um den Schlaf zu verbessern. Ich bin auch ein Verfechter von einem Glas warmer Milch mit Honig. Wenn man das am Abend trinkt, wirkt das schlafanstoßend. Jeder sollte sich die Tür offen lassen für Maßnahmen, die einem individuell helfen.“

Radda warnt jedenfalls davor, eine potenzielle Schlaf- und Atemstörung zu unterschätzen: „Man kann auf Dauer Folge- oder Begleiterkrankungen entwickeln, der Blutdruck steigt und die Lebensqualität wird enorm eingeschränkt. Kopfschmerzen sind nur die erste Begleiterscheinung. Es gibt Studien, die zeigen, dass auch das Risiko für Herzinfarkte deutlich zunimmt, wenn man Schlafapnoe unbehandelt lässt.“

Ab ins Schlaflabor

Wichtig ist also: bei Verdacht auf Schlafapnoe unbedingt zum Lungenfacharzt und ab ins Schlaflabor. Lungenfachärzt:innen und Mediziner:innen können mit einfachen Checks beurteilen, ob falsche Atmung oder Schlafapnoe vorliegt. Facharzt Radda gibt darüber hinaus weitere Tipps zum einfachen Selbstcheck: „Man sollte sich jeden Tag Zeit nehmen und auf seine Atmung achten.“ Alarmglocken sollten vor allem bei folgenden Symptomen läuten: „Wenn man sich nicht ausgeschlafen fühlt, Konzentrationsschwächen hat und so müde ist, dass man beim Sitzen oder bei monotonen Tätigkeiten einschläft – das alles können Anzeichen für ein obstruktives Schlafsyndrom, die sogenannte Schlafapnoe, sein. Das sollte man unbedingt mit einem Lungenfacharzt abklären.“

Und: „Einer der größten Risikofaktoren ist Adipositas. Durch eine Gewichtsabnahme kann sich die Atmung im Schlaf – auch das Schnarchen – verbessern“, meint Radda.

Hand auf den Bauch

Radda empfiehlt daher, sich folgende Fragen zu stellen: „Nehme ich mir im Alltag Zeit zum Atmen? Habe ich das Gefühl, ich bekomme genug Luft?“ Sollte das nicht der Fall sein, können schon kleine Atemübungen einen großen Unterschied machen. Zum Beispiel: Die Hand auf den Bauch legen und langsam durch die Nase einatmen, sodass sich der Bauch hebt. Und ja: Den Bauch beim Einatmen rauszustrecken ist okay – entgegen unserer gesellschaftlichen Norm, den Bauch der Ästhetik wegen einzuziehen.

Eine weitere Übung: Vier Sekunden lang durch die Nase einatmen, die Luft für fünf Sekunden anhalten; dann sechs Sekunden lang ausatmen. Das soll vor allem in verspannten Situationen körperliche Entlastung bieten. Radda: „Man sollte seine Work-Life-Balance ernst nehmen und Stresssituationen richtig beurteilen. Dauerhafter Stress beeinflusst die Atmung und damit die Sauerstoffversorgung im Körper. Stress lässt uns oberflächlich atmen, was auf Dauer nicht gesund ist.“

Durchatmen

Dass schon einfache Atemübungen funktionieren, hat auch Gründer Krzysztof Dąbrowski bewiesen. Er hat sich in erster Linie auf Übungen der sogenannten Buteyko-Methode des bewussten, langsamen Atmens konzentriert. Und zack: „Nach ein paar Übungen konnte ich frei durch die Nase atmen. Ich war wirklich beeindruckt.“

Erste Erfolge sah er schon nach ein bis zwei Tagen. Nach nur sechs Monaten wurde er zum konstanten Nasenatmer. Mittlerweile hat Dąbrowski jene Lebensqualität und -freude zurück, die ihm mit verstopfter Nase, Mundatmung und Schlafapnoe genommen wurde. Und schließlich war seine Reise auch der Grund, warum Krzysztof sein Startup RespireLabs gegründet hat.

Damit entwickelt er eine Software mit passendem Mund-Tape-Wearable, die die Atmung im Schlaf messen und analysieren kann. „Wenn du erschöpft und chronisch müde bist, denkst du, dass es keinen Ausweg gibt oder du krank bist. Sobald du aber merkst, dass das eigentlich an deiner Atmung liegt, kann dein Leben so schnell besser werden!“, meint Dąbrowski heute.

Krzysztof Dąbrowski, Gründer von RespireLabs, mit seinem Smart-Wearable-Mouth-Tape. | © RespireLabs

Das bestärkt auch Mediziner Radda: „Wenn man die Atmung versteht und bewusst trainiert, kann man seine Gesundheit und die Lebensqualität deutlich verbessern. Das ist ein unterschätztes Thema. Die Atmung hat ganz viel Einfluss auf unseren Körper.“ Deshalb legt er Menschen vor allem eines ans Herz: „Weniger ist oft mehr. Ruhige Atemzüge – durch die Nase in den Bauch – sind fast immer der Schlüssel zu mehr Entspannung und einem gesünderen Leben.“


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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