19.03.2021

aws First Startup Inkubator: Bewerbung via Wildcards bis 26. April möglich

Startups aus Österreich, wie Democharts, Hempstatic oder nobs, konnten ihre Ideen ein Jahr lang im Förderungsprogramm aws First Inkubator ausarbeiten. Nun gibt es wieder die Möglichkeit sich via Wildcard für die Teilnahme zu bewerben.
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In der vergangenen Runde wurden insgesamt 13 Teams unterstützt.
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Coaching und Mentoring durch Expertinnen und Experten, Workshops zu allen Aspekten der Gründung und zusätzlich noch ein Stipendium für die angehenden Gründerinnen und Gründer: Mit aws First Inkubator gibt es eine umfassende Unterstützung von der ersten Idee bis hin zur Unternehmensgründung.

Das Programm hat sich in den letzten Jahren zu einem Fixstern im österreichischen Startup-Ökosystem entwickelt und unterstützt vor allem ganz junge Gründerinnen und Gründer am Weg zum Unternehmertum.

Und das mit Erfolg: In den vergangenen Jahren hat der aws First Inkubator zahlreiche erfolgreiche Startups hervorgebracht. Eines von ihnen ist beispielswiese Kerntec, das unlängst in den renommierten Food Accelerator von Plug and Play aufgenommen wurde – der brutkasten berichtete.

Die Wildcard Chance

Die Bewerbung für die diesjährige Förderrunde war bis Ende September 2020 möglich, nun haben aber noch drei Projekte die Chance, sich via Wildcard für das Programm zu bewerben. Die Frist endet dafür am 26. April 2021. Alle Details findet ihr dazu auf der Website des aws First Inkubator.

Die Absolventinnen und Absolventen des Vorjahres

Aktuell läuft aws First Inkubator in der siebten Runde. In der vergangenen Runde wurden insgesamt 13 Teams innerhalb des zwölfmonatigen Programms dabei unterstützt, ihre Projektideen weiterzuentwickeln.

Fünf Teams wurde bereits bei der aws First Pitch Night vorgestellt. Bei den weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern handelte es sich um die österreichischen Startups Democharts, Hempstatic, nobs, Qora, rePhil, Sara, SoccerUp und zone14.

Democharts

Democharts ist eine Online-Plattform, die verifizierte MusikexpertInnen und MusikerInnen direkt miteinander in Kontakt bringt. Auf Democharts können MusikerInnen ihre Demo-Songs hochladen, um sie von Labels, ManagerInnen und anderen ExpertInnen bewerten zu lassen. ExpertInnen können mit wenigen Klicks neue Songs und Künstler entdecken. Eine Chartliste für unveröffentlichte Musik unterstützt sie dabei zusätzlich. 

Co-Founder Julian Propst erläutert die Ursprünge des Startup: „Während unserer jahrelangen Arbeit in der Musikindustrie stießen wir immer wieder auf Schwierigkeiten, einen neuen Song an die richtigen Kontakte zu bringen. Um Feedback auf ihre Songs zu bekommen, müssen Musiker teilweise hunderte E-Mails schreiben, die meist unbeantwortet bleiben. Umgekehrt bekommen Manager und andere Experten der Branche unzählige Mails von neuen Künstlern. Diese persönlich zu beantworten, wäre ein großer Aufwand. Deswegen hatten wir die Idee einer Website, die genau diese Kommunikation vereinfachen soll.“

Der Prototyp der Plattform ist bereits mit Anfang des Jahres fertig entwickelt worden. Beim Soft-Launch wird dieser bis voraussichtlich Juni auf die Probe gestellt, getestet und weiterentwickelt. Der Onboarding- Prozess mit Industrie-Experten hat bereits begonnen. Bereits mehr als 100 Labels, Plattenfirmen und Agenturen weltweit haben sich auf der Plattform registriert und jeden Tag werden es laut Democharts mehr.

vlnr. Yannic Ellhotka, Julian Propst, Simon Wesp) | (c) Philipp Blickfang Photography;

Hempstatic

Hempstatic steht für CO²-neutrale Produktion in Wien mit regionalen Rohstoffen. Ziel von Hempstatic ist es, zum Übergang von einer linearen zu einer Kreislaufwirtschaft in der Baubranche beizutragen. Das Team stellt Dämmstoffe aus qualitativ hochwertigen Agrarrückständen her. Diese weisen kreislauffähiges Materialverhalten auf und können nach ihrer Nutzungsdauer entweder wiederverwendet oder wiederverwertet werden. Die erste Produktlinie wird dem Bereich Schallschutz gewidmet.

Die Produkte werden in einer Werkstatt im 7. Bezirk hergestellt. Sie tragen zur Reduktion des Halls in Innenräumen und zur Optimierung des Innenraumklimas bei. Das Team vereinigt Kompetenzen in den Gebieten Bauingenieurwesen, Werkstofftechnologie, Wirtschaft, Agrarhandel und Design. Seine nächsten Schritte sind die Gründung des Unternehmens und eine Erweiterung der Produktions- und Lagerkapazitäten.

vlnr. Alexander Drechsel, Bojan Poletanovic, Elena Yaneva, Igor Fekete | (c) Philipp Blickfang Photography;

nobs

nobs hat es sich zur Aufgabe gemacht, zukunftsfähige Ernährung für unsere Gesundheit und den Planeten zu machen. Dazu bedient sich das Team hinter nobs einer ganz besonderen Proteinquelle: Insektenprotein. Genauer gesagt aus Insektenmehl.

Der Initiator des Projekts, Manuel Muhsbach, hatte die Idee, Hundefutter aus Insekten auf den Markt zu bringen. Als er dann aber erkannte, dass Hundefutter gar nicht so sein Ding ist, sah er sich in seinem Umfeld um und versuchte Möglichkeiten zu finden, Insekten in den Alltag von Menschen zu integrieren. Von der Qualität des Proteins und der Zukunftsträchtigkeit war Manuel schwer beeindruckt. Also startete er den Versuch in der Fitnessszene.

Das Projekt geriet mit dem ersten Lockdown ein wenig ins Stocken, nachdem die gesamte Fitnessbranche für mehrere Monate geschlossen war. Doch das komplementäre Team aus den Bereichen Lebensmitteltechnologie, Finanzen, Branding und Design meisterte die Herausforderung gut. So konnte das Startup in kleinem Rahmen an Geschmacksrichtungen feilen und sich in einzelnen Bereichen weiterbilden.

vlnr. Matthäus Blauensteiner, Maximilian Niederwieser, Manuel Muhsbach, Cornelia Möstl | (c) Doris Fröhlich

Qora

Qora möchte die Nachhaltigkeit direkt ins Badezimmer bringen, indem Kosmetika Schritt für Schritt durch umweltfreundliche Alternativen ersetzt werden sollen.

Das erreicht das Team, indem es Zahnpasta und Duschgel in wasserlösliche Kapseln verpackt, wodurch Kunststoffverpackungen ausbleiben. Die wasserlösliche Hülle ist weder für den Menschen noch für Wasserorganismen schädlich und kann somit mit gutem Gewissen abgewaschen bzw. ausgespuckt werden. Zusätzlich bieten die Produkte den Vorteil, dass sie vorportioniert sind. 

Die zwei Chemiker im Team arbeiten zurzeit auf Hochtouren an der Perfektionierung der Hülle. Nach Fertigstellung des Prototyps geht es in weiterer Folge um das Einholen von Feedback, um die Produktion des verbesserten Produktes zu steigern. 

Qora Mockup | (c) Qora

rePhil

rePhil ist ein smartes, nachhaltiges Mehrwegsystem für Takeaway Behälter. Im Laufe des aws First Inkubator Programms konnte das Konzept pilotiert und ein marktreifes digitales System entwickelt werden. Aufgrund des negativen Effekts der Coronakrise auf rePhils Zielgruppe, europäische Betriebsküchen, kann das Mehrwegsystem im Moment nicht wie geplant ausgerollt werden.

vlnr. Cornelia Sochor, Alexander Cortolezis, Hannah Wundsam | (c) Doris Fröhlich

Sara

Als Startup-Projekt in der Kunstbranche, dessen Grundidee bereits vor zwei Jahren entstanden und schließlich als Universitätsprojekt ins Leben gerufen bzw. weiterentwickelt wurde, kombiniert Sara künstliche Intelligenz mit elegantem Design, um eine abwechslungsreiche Kunstgalerie in Hotels, Bars, Büros oder auch das eigene Zuhause zu bringen. 

Sara ist eine digitale E-Ink Leinwand, die mittels künstlicher Intelligenz täglich einzigartige Kunstwerke, angepasst an individuelle Kundenwünsche, kreiert. Die zahlreichen Vorteile der E-Ink-Technologie ermöglichen jedem Sara Kunstwerk sowohl einen extrem niedrigen Stromverbrauch, als auch ein authentisches, kabelloses Design und lässt jedes Gemälde wie eine echte Zeichnung aussehen.

Aktuell arbeitet Team Sara an ihrem 3. Prototypen, der in dieser Form auch auf den Markt kommen soll.

vlnr. Adam Barghati, Matthias Hausberger, Antonia Weissenberger, Lin Liu | (c) Sara

SoccerUp

SoccerUp verbindet Fußballtalente und Vereine in einer einzigen App. SoccerUp baut den Kontakt auf und begleitet sowohl Spielerinnen und Spieler als auch die Vereine über den gesamten Transfer.

Vereine haben oft nur begrenzte Möglichkeiten, schnell und einfach passende SpielerInnen für ihren Kader zu finden. Auf der anderen Seite sind FußballspielerInnen während des gesamten Transfers auf sich allein gestellt. Dies bringt oft unüberwindbare Hürden mit sich, wodurch es schlussendlich zu geplatzten Deals kommen kann. Genau hier bietet SoccerUp für beide Parteien Abhilfe!

Der Verein sucht sich in der App einen passenden Spieler oder eine passende Spielerin. Danach erfolgt die Kontaktaufnahme über die App. SoccerUp ist die fehlende Schnittstelle und unterstützt den Vertragsabschluss. Das Team befindet sich gerade in der finalen Phase der Produktentwicklung. Die erste Version der App wird ab Frühling dieses Jahres erhältlich sein!

vlnr. Matthias Swiercz, Xhoi Zhupani, Schabnam Azad, Simone Höfler | (c) Philipp Blickfang Photography

zone14

zone14 entwickelt im Bereich AI Sports Analytics ein System zur Automatisierung der aktuell sehr manuellen Leistungserfassung im Fußball. Tore, Schüsse, individuelle Laufwege uvm. erkennt der Algorithmus aus Kamerabildern. Das Produkt wird zusammen mit Vereinen wie dem FK Austria Wien und dem Wiener Sport-Club entwickelt.

Das eigene Customer Development Programm mit sechs ausgewählten Fußballclubs aus diversen österreichischen Ligen ermöglicht eine schnelle und marktnahe Entwicklung. „Für uns ist es wichtig starke Partner zu haben, die mit uns den Weg in Richtung digitaler Revolution gehen“, so das Team von zone14.

Aktuell arbeitet das Startup am bevorstehenden Marktstart des ersten Produkts „Videoanalyse“. Mit diesem Tool können Fußballvereine aus allen Ligen ihre Spiele vollautomatisch und kostengünstig aufzeichnen und analysieren. In weiterer Folge wird die Produktpalette um Aktivitätserkennung und Statistiken erweitert.

vlnr. Tobias Gahleitner, Lukas Grömer, Simon Schmiderer | (c) zone14

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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