24.10.2017

Innovation Alm: Mit Weitblick in die Mobility-Zukunft

Drei Startups werden Anfang 2018 im Rahmen der CREATORS EXPEDITION mit AVL in die Berge fahren. Dort sollen in Co-Creation konkrete Projekte entstehen.
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(c) AVL
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„Raus aus dem Büro und rauf auf den Gipfel“, heißt es Anfang 2018 für drei Startups bei der Auto-Tech Innovation Alm der AVL. Das zweitägige Event ist Teil der CREATORS EXPEDITION, dem Startup-Programm des Grazer Mobility-Unternehmens – der Brutkasten berichtete darüber. „Es geht uns da durchaus um die Symbolik. Der Weitblick in den Bergen ist Programm. Die Teilnehmer sollen frei und ohne Hürden mit uns Konzepte für die Zukunft der Mobilität entwickeln“, sagt Jonas Schneider, der bei AVL für die CREATORS EXPEDITION verantwortlich ist.

+++ Creators Expedition: AVL sucht Early-Stage-Startups im Bereich der innovativen Mobilität +++

30 Personen sollen drei konkrete Projekte liefern

Die Teilnehmerzahl ist bewusst klein gehalten. Je ein Startup aus den drei Innovationsbereichen, E-Mobility, Autonomous Driving und Data Driven Business Modells kommt mit in die Berge. „Die Startup-Teams werden mit passenden Vertretern unserer Fachabteilungen gematcht, um als Team zwei Tage lang in Co-Creation an neuen Konzepten zu arbeiten“, erklärt Schneider. Mit Trainern und Mentoren käme man auf insgesamt rund 30 Personen. Mit der überschaubaren Gruppe wolle man sicherstellen, dass konkrete Projekte entstehen, die dann nicht untergehen. „Das bedeutet aber nicht, dass wir nur mit diesen drei Startups zusammenarbeiten werden. Für andere wird es weitere Möglichkeiten geben“, sagt Schneider. Denn die Innovation Alm ist nur das erste Event seiner Art. Im Laufe des Jahres 2018 werden weitere folgen, dann auch in anderen europäischen Ländern.

Jonas Schneider und Sebastian Jagsch im Brutkasten-Videointerview:

„Es wird nicht einen Gewinner geben“

Auf der Alm sollen konkrete Fragestellungen behandelt werden, sagt Schneider: „Wie erreichen wir eine treibstoffarme, nachhaltige Fortbewegung, die für alle komfortabel ist? Wie können wir vollautonome Vehikel umsetzen, und wie sehen v.a. die einzelnen Phasen dahin aus? In welchen Bereichen können Datenanalysen und Automatisierung bestehende Prozesse optimieren und neue Geschäftsmodelle entstehen lassen?“ Am Ende der zwei Tage steht ein Pitch der drei Teams vor einer Jury aus dem AVL-Managment und Vertretern der Automobilhersteller, die bei AVL Kunden sind. „Es wird dabei nicht einen Gewinner geben. Wir wollen die Konzepte mit konstruktivem Feedback weiterbringen“, erklärt Schneider.

Bereits über 100 Bewerbungen

Die Chance, bei der Auto-Tech Innovation Alm dabei zu sein, haben alle Startups, die sich bis 30. November für die CREATORS EXPEDITION bewerben. Bislang evaluiert das Team der CREATORS EXPEDITION bereits mehr als 100 Startups aus mehr als 20 Ländern.

+++ E-Mobility: Ein Gegenwartsthema mit großer Zukunft +++


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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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