16.08.2017

AustrianStartups präsentiert heute Code of Conduct

Ein neuer Verhaltenskodex soll dafür sorgen, dass sich in der österreichischen Startup-Community jeder und jede willkommen fühlt.
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„Wir werden als Ökosystem langsam erwachsen, werden immer größer. Da ist es sinnvoll ein Set an Regeln zu definieren, und niederzuschreiben, welches Verhalten in unserer Community nicht toleriert wird“, sagt AustrtianStartups-CEO Markus Raunig. Heute Abend präsentiert der Verein im Rahmen des 49. „Stammtischs“ seinen neuen Code of Conduct. Der Termin ist nicht zufällig gewählt – beim Stammtisch geht es heute um Ethik in der Startup-Welt. So werden etwa die zuletzt viel diskutierte Bro-Culture und die Grenzen des „fake it till you make it“-Ansatzes diskutiert.

+++ Wenn “fake it till you make it” schiefgeht +++

Neuankömmlinge sollen sich mit offenen Armen empfangen wissen

Die Idee für einen Verhaltenskodex hätte es bereits länger gegeben, sagt Raunig, „Die Fälle bei Uber und 500 Startups in den USA und die Diskussion zur Bro-Culture in Österreich haben die Umsetzung jetzt beschleunigt.“ Bei AustrianStartups wolle man, dass sich jeder in der Community wohlfühlt. Neuankömmlinge sollen sich mit offenen Armen empfangen wissen. „Wenn jetzt jemand, der neu dabei ist, zum Beispiel noch nicht weiß, was der Y Combinator ist, soll er deswegen nicht belächelt und gleich abgetan werden“, sagt Raunig. Generell wolle man gemeinsam daran arbeiten, das die Community noch offener werde – für jeden und jede.

(c) AustrianStartups / Natalie Korotaeva

Startups als „pubertierende Jugendliche“

Unethisches Verhalten würde letztendlich der gesamten Community schaden. Etwa auch wenn, wie vor einem Jahr beim (ehemals) Wiener Startup Clozer, ein „fake it till you make it“-Ansatz mit falschen Zahlen und falschen Testimonials verfolgt würde. „Alle Fälle, in denen es so aussieht, als wären Startups pubertierende Jugendliche, sind auch problematisch für all jene, die ernsthaft Business betreiben wollen“, sagt Raunig. Im auf englisch verfassten Code of Conduct liegt ein zusätzlicher Fokus auf dem Thema sexuelle Belästigung, die darin klar definiert wird.

Großer Unterstützerkreis erwartet

Der Kodex ist nahezu ident mit dem weit verbreiteten „Berlin Code of Conduct“, der für Konferenzen entwickelt wurde. Dieser sei sehr gut und passend formuliert und es sei sinnvoll, ihn zu übernehmen, sagt Raunig. Man werde jedoch gemeinsam mit allen Unterstützern an Ökosystem- und Startup-spezifischen Ergänzungen arbeiten. Schon jetzt zum Launch gibt es breiten Support aus dem engeren Partnernetzwerk von AustrianStartups. Auch der Brutkasten unterstützt den Kodex. Nun, nach dem offiziellen Start erwartet sich Raunig noch zahlreiche weitere Unterstützer.

+++ Kern bei AustrianStartups: mitreißend, erheiternd und sehr allgemein +++


⇒ Zum Code of Conduct

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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