26.07.2021

Aus für Bauernladen-Container-Pionier wegen Öffnungszeiten

Hans Goldenits hat 2018 seinen ersten Bauernladen-Container aufgestellt. Jetzt sperrt er zu, weil er nicht rund um die Uhr offen haben darf.
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Die Container von Hansagfood werden zugesperrt © Hansagfood
Die Container von Hansagfood werden zugesperrt © Hansagfood

Durch die Corona-Lockdowns hatten Bauernladen-Container einen kleinen Boom: Regionale Lebensmittel, 24 Stunden verfügbar – auf dieses Konzept setzen auch bekannte Startups wie MyAcker oder KastlGreissler, die nun sogar nach Deutschland expandieren. In Österreich derweil sperrt der Pionier der sympathischen Shop-Kategorie mit den heutigen Montag seine Selbstbedienungs-Container wieder zu. Die Schuld am Aus von Hansagfood gibt Hans Goldenits der Rechtslage in Österreich, allen voran das Öffnungszeitengesetz.

Die Krux mit dem Öffnungszeitengesetz

2018 gestartet, betrieb Goldenits zuletzt neun Container im Burgenland. Nach einer Anzeige des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb musste er Anfang 2021 die Öffnungszeiten einschränken – für einen 24-Stunden-Selbstbedienungsladen ein schmerzhafter Schritt, vor allem an den Wochenenden. In den Containern werden allerdings nicht nur Goldenits eigene landwirtschaftliche Produkte verkauft und deshalb gilt das Öffnungszeitengesetz, wie für alle Handelsbetriebe.

Goldenits versuchte noch zu argumentieren, dass seine Container Automaten wären und keine Läden – er blieb erfolglos. Auch eine im April gestartete Petition konnte das Ruder nicht herumreißen. „Der gewerbeordnungsfreie Mitverkauf regionaler und kleingewerblicher Produkte muss möglich sein“, lautete dort die Forderung.

„Steht Innovation entgegen“

Mit eingeschränkten Öffnungszeiten seien die Container nicht mehr wirtschaftlich. „Wir können ehrlich sagen, dass wir alles versucht haben, jedoch stehen die pro-Konzern gemachten Gesetze jedem noch so innovativen, regionalen, bäuerlichen und umweltgerechten Konzept entgegen“, schreibt Hans Goldenits zur Schließung.

Wir haben den Grund und unsere Sichtweise für die Petition nochmal auf Video festgehalten. Hier könnt ihr euch die Stellungnahme von Hans Goldenits bzgl. unserer Petition ansehen. Wenn ihr uns und die österreichische Landwirte unterstützen wollt, unterschreibt bitte die Petition und teilt das Video vielfach. Hier kommt ihr direkt zur Petition. ?https://www.openpetition.eu/at/petition/online/der-gewerbeordnungsfreie-mitverkauf-regionaler-und-kleingewerblicher-produkte-muss-moeglich-sein#petition-mainAuf unserem YouTube-Kanal findet ihr das Video auch mit Untertiteln.

Posted by Hansagfood on Saturday, May 1, 2021

Zuletzt hat mit Billa auch eine der großen Handelsketten das Spielfeld betreten. Gemeinsam mit dem Startup MyAcker wurden in Kärnten „Billa Regional Boxen“ aufgestellt – sehr zum Unmut einiger Direktvermarkter. Die Billa-Boxen sind lediglich zu normalen Ladenöffnungszeiten geöffnet.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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