03.10.2025
TECHNOLOGIE

Asfinag setzt bei Unfallabwicklung auf Drohnen

Die Asfinag setzt in der Verkehrssicherheit nun auf Drohnen. Wie der Einsatz im Alltag gelingt.
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Symbolbild | Foto: Envato

Die Asfinag setzt künftig auf Drohnen – vor allem in Ballungsräumen. Konkret sollen die Traffic Manager, die rund um Wien, Linz, Salzburg und Graz bei Ereignissen auf der Strecke rasch präsent sind und dort Absicherungen oder Pannenhilfe vornehmen, von Drohnen unterstützt werden.

Asfinag prüfte Einsatz bereits in Oberösterreich

Eine entsprechende Simulation eines schweren Unfalls mit Verletzten fand aktuell gemeinsam mit der Polizei auf dem Verkehrskontrollplatz Kematen auf der A8 Innkreis Autobahn in Oberösterreich statt. Auch in den Asfinag-Autobahnmeistereien ist die Verwendung von Drohnen auf dem Vormarsch, heißt es per Aussendung.

„Unser Drohnenprojekt steht ganz im Zeichen der Verkehrssicherheit. Wir erkennen sofort die exakte Ausdehnung der Unfallstelle, wie viele Fahrstreifen blockiert sind, wo Fahrzeuge zum Stillstand gekommen sind und wie weit der Rückstau bereits reicht“, sagt Heimo Maier-Farkas, Geschäftsführer der Asfinag Service GmbH. Diese Informationen sollen unmittelbar in die Entscheidungen einfließen, etwa welche Absicherungsmaßnahmen akut zu setzen sind, und ob in Abstimmung mit der Polizei eine Umleitung oder Totalsperre notwendig ist.

Drohnenpiloten für Einsatz ausgebildet

In den Reihen der Traffic Manager wurden zuletzt zahlreiche Drohnenpiloten ausgebildet, wie die Asfinag vermeldet. Bei einem schweren Ereignis steuern diese nach Erledigung der Erstmaßnahmen eine kleine, 250 Gramm leichte Drohne in höchstens 20 Meter Höhe über oder abseits der Autobahn. Die Drohnen sollen Lenker:innen dabei nicht ablenken, wie die Asfinag weiter bestätigt.

„Mittels Sensorik kann die Drohne den Mitarbeitenden automatisch folgen. Der Vorgang ist gesetzlich gedeckt, das gefilmte Material wird nur intern verwendet und unterliegt dem Datenschutz“, versichert die Asfinag.

Suche nach Mensch, Tier und Hindernissen

Auch bei der Koordination von Einsatzorganisationen wie Polizei, Feuerwehr und Rettung soll eine gemeinsame Lageübersicht dank der Luftaufnahmen möglich sein. Außerdem sollen die eingesetzten Drohnen, dabei helfen, Gefahrenquellen zu erkennen, die vom Boden aus schwer sichtbar sind. Darunter: ausgelaufene Flüssigkeiten, verlorenes Ladegut, beschädigte Infrastruktur. Die Drohnen sollen überdies der Suche nach Menschen und Tieren sowie zu Dokumentationszwecken dienen.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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