30.04.2018

Artis: Grazer Blockchain mit „fließendem Geld“ und ohne Plutokratie

Artis hat viel vor. Sehr viel: Die Disruption der Sharing-Economy und die Entwicklung einer fairen Blockchain, wo nicht nur die Reichen was zu melden haben.
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Artis: Beim Kickoff-Event mit Thomas Zeinzinger
(c) Artis: Beim Kickoff-Event mit Thomas Zeinzinger (r.)

Wir sind schon relativ weit gekommen, was die Kurzparkzone betrifft. Vorbei die Zeiten, in denen man nach dem Abstellen des Autos noch schnell in die Trafik rennen musste, um sich einen dieser bunten Zettel zu holen. Aber der Gipfel der Evolution kann mit dem Handyparken auch nicht erreicht sein. Zu oft ist das Guthaben leer. Oder man vergisst nachzulegen. Das neue Blockchain-Projekt Artis, dessen Ursprung in Graz liegt, hat hier eine Lösung. Die so genannten „Streems“ sollen „fließendes Geld“ ermöglichen. So ein Streem wird geöffnet, wenn man einparkt und beendet wenn man ausparkt. Vollautomatisch. Über die Blockchain. Und Autos sind natürlich nur ein Anwendungsfall.

Artis wird seit dem Frühjahr 2017 entwickelt. Auf einem lokalen Testnet läuft die Blockchain bereits. Hinter dem Projekt steht das Grazer Lab10 Collective. Eine Genossenschaft, die sich das „Gemeinwohl“ ins Programm geschrieben hat. Zu den Mitgliedern und frühen Unterstützern von Artis gehören einige der bekannteren Namen in der Österreichischen Blockchain-Szene, die in Graz längst fest verankert ist. Etwa Bitcoin-Austria Präsident Johannes Grill, Coinfinity-Gründer Max Tertinegg oder die Steuerberaterin Natalie Enzinger. Die juristische Betreuung haben die Wiener Anwälte Arthur Stadler und Oliver Völkl übernommen.

+++ Lab 10 Collective: Blockchain-Genossenschaft startet in Graz +++

Aufbauend auf Ethereum

Was Artis will? In einem Wort: viel. In zwei Worten: sehr viel. „Wir gehen mehrere Probleme gleichzeitig an: Energieverbrauch, Skalierbarkeit und Verteilung“, sagt Thomas Zeinzinger vom Lab10 Collective. Artis versteht sich als Plattform. Wie Ethereum, aber nicht in Konkurrenz dazu. Tatsächlich soll Artis, wenn es im Dezember 2018 live geht, auf der Technologie von Ethereum aufbauen – aber als eigenständige Blockchain funktionieren. Möglich ist dies, weil ein Open-source-Projekt wie Ethereum (oder auch Bitcoin) von jedermann kopiert, verändert und weiterentwickelt werden kann.

„Für uns wichtig, dass wir auf ein Protokoll aufsetzen, das es weiterhin geben wird. Wie Ethereum. Damit wir nicht in die Größen- und Komplexitätsfalle tappen“, sagt Zeinzinger. Um das Problem des Energieverbrauchs zu lösen, soll Artis von Anfang an auf Proof of Stake (PoS) bauen. (Konkret soll der Tendermint Consensus Mechanism zum Einsatz kommen).

Die Möglichkeiten sind endlos und abstrakt

Über die Streems können Entwickler auf Basis von Artis jede Form von zeitabhängigen Zahlungen abwickeln: „Das kann ein Abo sein, die Parkplatzgebühren oder auch eine Gehaltszahlung. Das ist real fließendes Geld, es fließt von einem Konto zum anderen. Aber ich muss nur am Anfang und am Schluss eine Transaktion machen“, sagt Zeinzinger.

Und Artis will dieses „fließende Geld“ direkt auf der Blockchain implementieren und nicht in einer Sidechain, wie es andere Projekte versuchen. Sollte das alles so gelingen, sind (wie bei vielen dieser Blockchain-Ideen) auch bei Artis die Möglichkeiten fast endlos und deshalb abstrakt. Was aus Artis wird, liegt nicht nur an den Entwicklern der Blockchain sondern auch daran, welche Community sich drumherum bildet. Wer Artis für sein eigenes Produkt, seine eigene App nutzt. Artis will ein Angebot an die „Sharing Economy“ sein und durch die hauseigene „Minerva“-App auch kleineren Developern ermöglichen, in diesen Markt einzusteigen. Um etwa zu versuchen, Uber oder AirBnB das Wasser abzugraben.

Ein Währungskürzel wie damals der Schilling

Aber das ist freilich Zukunftsmusik. Noch steht Artis ganz am Anfang. Derzeit sammelt man Geld bei Großinvestoren ein. Ende Mai startet dann der offene ICO, an dem jedermann teilnehmen kann – mit Ether. Ethereum bildet ja auch die Basis für Artis. Ursprünglich werden Investoren auch ERS20-Token erhalten, die bei Launch des Mainnet im Dezember dann in genuine Artis-Coins umgetauscht werden. Die bekommen das Währungskürzel ATS – eine Referenz an den guten alten Schilling. Auch sonst versucht das Artis Team seine Herkunft nicht zu verschleiern: Die verschiedenen Entwicklungsschritte in der Roadmap tragen Namen aus der mitteleuropäischen Geschichte: „Sincere Eugen“, „Impatient Joseph“, „Dynamic Ludwik“, „Hardended Friedrich“.

Neben der „Minerva“-App, wo der Fokus auf der Nutzerfreundlichkeit liegt, soll bei Mainnet-Launch auch Proof of Stake schon verfügbar sein. Ein wichtiges Thema für das Artis-Team, denn so will man sich von der Energieverschwendung durch Proof-of-Work-Blockchains abgrenzen. Gleichzeitig will man die Skalierungs-Ideen, die derzeit für Ethereum entwickelt werden (Plasma, Raiden, Sharding) schnell auch für das eigene Projekt übernehmen um technisch stets up-to-date zu sein. Deswegen habe man auch darauf verzichtet, bei Null anzufangen, so Zeinzinger: „Es hat einfach keinen Sinn, das Rad neu zu erfinden.“

Thomas Zeinzinger und Shermin Voshmgir im Video-Interview zu Artis:

Verteilungsgerechtigkeit wäre toll: nur wie?

Beim ICO werden nur drei Milliarden Coins verteilt. Die ultimative Gesamtmenge ist auf 21 Milliarden beschränkt. „Wir haben uns sehr viele Gedanken gemacht zu dem Thema, wie man Menschen in dem System registrieren kann. Wir bauen ein Web of Trust mit Artis. In dem Web werden an eindeutige Menschen die Coins verteilt. Nur ein eindeutig im System registrierter Mensch erhöht die Menge an Coins. Die ist auf 21 Mrd. begrenzt wobei wir mit 3 Mrd. starten“, sagt Zeinzinger.

Hohe Vermögenskonzentration verhindern

Um im Netzwerk eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen, sollen sich neue Teilnehmer in Zukunft registrieren. Aber nicht unbedingt mit ihrem Namen. So eine Registrierung könne durchaus anonym erfolgen, so Zeinzinger. Es gehe viel mehr darum, eine hohe Vermögenskonzentration zu verhindern und Artis-Coins möglichst weit zu streuen. Anfangs soll es dafür eigene Events geben, bei denen man sich als physische Person vorstellen kann um an Artis-Coins zu kommen. Später wolle man neue Technologien einsetzen.

Hier steht Artis vor einer gewaltigen Herausforderung. Man hat sich das Ziel der Registierung der Nutzer gesetzt, um ein faires System zu erreichen. Aber das hat nur Sinn, wenn es auch angenommen wird – von einer skeptischen Kryptocommunity, die Anonymität schätzt. Gleichzeitig wäre es revolutionär und vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Kryptowährungen auch wünschenswert und ein Alleinstellungsmerkmal des Projekts, wenn Artis das gelingen würde. Immerhin herrscht bei Krypto bisher das Gesetz der Dschungels: Wer viele Coins hat, kann Kleinanleger überrollen. Fair ist das nicht.

Der Kampf gegen die Plutokratie

„Warum haben wir heute die Plutokratie in Blockchain-Netzwerken? Weil Identität, das wer ist wer, eben nicht gelöst ist. Das Internet, das wir heute haben, wurde nicht auf Identitäten aufgebaut. Und Blockchain als nächste Generation Internet hat das auch nicht gelöst“, sagte Shermin Voshmgir, die Direktorin des WU-Forschungsinstututs für Kryptoökonomie, bei der Vorstellung von Artis an der WU: „Dadurch kann ich eine pseudonyme Identität über mein Wallet herstellen und zehn verschiedene Identitäten haben. Artis versucht dieses Problem zu lösen und erst wenn wir es gelöst haben können wir überhaupt in eine egalitäre Richtung gehen: one person one vote. Das können wir mit herkömmlichen Systemen nicht machen.“

Der Weg dorthin ist aber auch den Entwicklern von Artis noch nicht ganz klar, nur das Ziel. „Diese erste Art der Registrierung ist sicher nicht der Weisheit letzter Schluss. Aber wie man das besser machen kann, ist noch nicht erforscht. Aber das ist unser Streben. Da wollen wir hin. Und wir werden alles daran setzen, dass wir das schaffen“, sagt Zeinzinger. Am Ende sollen fast 80 Prozent der Coins in den Händen der „Members“ liegen, also bei den Nutzern des Systems.

Das Ziel: Ein Weltweites Netz an Nodes

Personen oder Organisationen mit besonders vielen Coins werden ein Netz aus „Trustnodes“ und „Freenodes“ bilden. Hier wird die „Governance“ des Systems stattfinden. „Diese Nodes werden überall auf der Welt verteilt sein, was die Widerstandsfähigkeit des Netzes erhöht. Die Identität der Nodes wird dem System bekannt sein, aber nicht der Öffentlichkeit“, heißt es in dem Whitepaper von Artis.

Auch hier gelte es, eine Plutokratie zu verhindern, so Zeinzinger: „Es sollen möglichst viele Organisationen für den Konsens sorgen, die über den Globus verteilt sind. Wir kontrollieren diese Blockchain nicht, wir wollen das weit verbreiten – auch über die Kulturkreise.“

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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