07.11.2023

Ares Genetics: Konkurs von Wiener KI-Unternehmen mit 11,2 Mio. Euro Schulden

Ares Genetics ist eine hundertprozentige Tochter des deutschen Unternehmens Curetis, das offenbar auch nicht finanziell einspringen kann.
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cybertrap x.news Ares Genetics Secureo Insolvenz
(c) Adobe Stock - Vitalii Vodolazskyi

Schon Jahre vor dem aktuellen KI-Boom machte das 2017 gegründete Wiener Unternehmen Ares Genetics mit einem großen Versprechen auf sich aufmerksam. Dank seiner KI sollte es gelingen, individuelle Antibiotikaresistenzen bei Patient:innen deutlich schneller zu erkennen und so rasch die passende Therapie zu finden. Dazu führte das Unternehmen DNA-Tests durch, um die Ergebnisse dann mit einer Datenbank abzugleichen – ein aufwändiger Rechenvorgang mit Beitrag künstlicher Intelligenz.

Ares Genetics brachte ersten Corona-Test nach Europa

Schlagzeilen machte Ares Genetics auch zu Beginn der Corona-Pandemie. Schon Ende Jänner 2020, also noch Wochen vor dem ersten Lockdown, brachte das Unternehmen dank Geschäftsbeziehungen zu einem chinesischen Anbieter den ersten Corona-Test nach Europa – brutkasten berichtete damals.

Konkurs: Hauptprodukte teilweise noch in Entwicklung, kein Investor gefunden

Doch nun stellte Ares Gentics, das eine hundertprozentige Tochter des deutschen Unternehmens Curetis ist, einen Konkursantrag, wie Angaben der Kreditschutzverbände zu entnehmen ist. „Das Abgleiten in die nunmehrige Insolvenz führt die Schuldnerin in ihrem Eigenantrag u.a. darauf zurück, dass die Hauptprodukte der Schuldnerin sich zum Teil nach wie vor in der Forschungs- und Entwicklungsphase befinden und keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um den Geschäftsbetrieb weiterhin aufrecht zu erhalten“, heißt es dazu beim AKV.

Und weiter: „Trotz intensiver Bemühungen konnte bislang kein Investor für das Fortbestehen der Schuldnerin und ihrer Alleingesellschafterin, der Curetis GmbH, gefunden werden“. Darüber, ob auch die deutsche Muttergesellschaft insolvent ist, gibt es allerdings aktuell keine öffentlichen Angaben.

11,2 Millionen Euro Schulden – European Investment Bank als mit Abstand größte Gläubigerin

Von der Ares Genetics-Insolvenz sind elf Mitarbeiter:innen betroffen, deren Oktober Gehälter laut AKV noch ausbezahlt wurden. Die Passiva belaufen sich demanch auf rund 11,2 Millionen Euro. Ca. 10,4 Millionen Euro davon schuldet das Unternehmen der  European Investment Bank (EIB), von der im Rahmen eines Garantieprogramms ein Darlehen aufgenommen wurde. Zudem bestehen Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen von etwa 123.000 Euro. Insgesamt sollen 23 Gläubiger:innen betroffen sein.

Allerdings verfügt Ares Genetics laut eigenen Angaben auch über Aktiva in Millionenhöhe. Der Buchwert betrage 2,4 Millionen Euro, der Liquidationswert 1,2 Millionen. Die immateriellen Vermögenswerte werden mit rund 1,3 Millionen Euro beziffert.

brutkasten bat das Unternehmen per Mail um ein Statement. Sollte dieses eintreffen, wird es hier ergänzt.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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