26.05.2020

Ärdoo: Neue Mockumentary zeigt die schlimmsten Seiten des Startup-Lebens

Der Ärdoo Breezer ist ein revolutionärer Lufterfrischer, der Bergluft in eure Räume bringt. Klingt toll? Ist aber Fake. Und Teil einer satirischen Startup-Doku auf A1 Now.
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Das Team von Ärdoo
(c) Ärdoo/A1

Der Chef, der die ganze Zeit vom großen Investments spricht, sich in Wahrheit aber von Papa durchfüttern lässt. Die Marketingbeauftragte, die den ganzen Tag auf Instagram rumhängt. Der soziophobe Techniker, der vollkommen überarbeitet ist und kurz vor dem Nervenzusammenbruch steht. Und der „Chief Happiness Officer“, bei dem ohnehin nicht ganz klar ist, welche Funktion er überhaupt erfüllt. Willkommen bei Ärdoo – einem „ganz normalen“ Startup in Wien, dessen Alltag im Rahmen einer Mockumentary (also einer Fake-Documentary) auf A1 Now gezeigt wird.

Ärdoo: Der Lufterfrischer mit Kohlenstoff-Peroxid-Filtertechnologie

Doch was ist Ärdoo eigentlich? In der Presseaussendung von A1 liest sich die Beschreibung des fiktiven Startups wie Vieles von dem, was auch in der realen Welt mit Hilfe von Marketingfloskeln verbreitet wird: „Die meisten werden schon davon gehört haben, denn „Ärdoo“ erobert bereits seit Ende 2019 die österreichische Gründerszene. Was hinter dem mysteriösen Namen steckt? Der Ärdoo Breezer, ein Lufterfrischer, der frischeste Bergluft direkt in Wohnzimmer und Büroräume bringt. Ein Produkt, das Sauerstoff in seiner reinsten Form fördert und noch dazu besonders effizient ist: Mithilfe der Kohlenstoff-Peroxid-Filtertechnologie benötigt der Breezer weniger Energie als eine einfache LED Lampe. A1now hat das Potenzial der innovativen Idee von Gründer Julius Mesch früh erkannt und begleitet das Team seit einigen Monaten auf ihrem Weg zum Erfolg.“

Fake-Startup mit allen Social Accounts und Spreadshirt-Shop

Man hat sich dabei sogar die Mühe angetan, eine eigene Website online zu stellen, auf der das Startup, das Team und das Produkt mit all seinen glanzvollen Vorteilen präsentiert werden. Zudem gibt es neben dem obligatorischen Facebook-Auftritt für Ärdoo auch einen eigenen TikTok-Kanal. Und es gibt einen Spreadshirt-Shop, bei dem man unter anderem Mundschutzmasken mit Branding bestellen kann.

+++Was kann TikTok und lohnt es sich (schon), es als Startup zu nutzen?+++

Hier ein kurzes Beispiel-Video aus dem TikTok-Account, in dem Gründer Julian Mesch wertvolle Ernährungstipps zum Durchtauchen einer 80-Stunden-Woche gibt.

@aerdooserieSonst stirbst du! ##fürdich ##fds ##fd♬ Originalton – aerdooserie

 

Ärdoo-Team produzierte Pioneers-Veräppelung

Das Filmteam hinter dem Fake-Startup treibt dabei schon etwas länger in der Startup-Szene sein Unwesen. Dem brutkasten fielen die Satiriker unter anderem auf, als sie im Vorjahr eine bitterböse Fake-Reportage vom Pioneers Festival auf ihrem Instagram-Account veröffentlichten.

 

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Vor einem Jahr! Pioneers Festival 2019! ? #megageileerfahrung #pioneersfestival #pioneersfestival2019 #hofburg #wien #gründer #startuplife #ärdoo #feelthebreeze

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Übertragung der Ärdoo-Serie auf A1 Now

Wer angesichts dieser kurzen Clips auf den Geschmack gekommen ist, der kann sich nun an der neuen Serie erfreuen. Ab jetzt können Interessierte kostenlos in ganz Österreich die Serie auf a1now.tv unter diesem Link streamen.  Ab Dienstag, 26. Mai, um 16:00 Uhr wird die Serie zudem im TV auf A1now (Sender 0 im A1 Xplore TV Paket) übertragen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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Ärdoo: Neue Mockumentary zeigt die schlimmsten Seiten des Startup-Lebens

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