20.10.2021

Arbeitsrechtler zur 3G-Pflicht: Kein Nachweis im Büro, kein Lohn

Arbeitsrechtsprofessor Franz Marhold gibt in der "Presse" eine erste Einschätzung zur 3G-Pflicht am Arbeitsplatz ab.
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E-Impfpass
(c) STock-Adobe/Photo SG/Symbolfoto - Österreich als digitales Impfpass-Land.

Nach längerem Hin und Her ist die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in Österreich fix. Am Dienstagnachmittag hatte die SPÖ schließlich nach Verhandlungen eingelenkt. Ausschlag gegeben hat der Kompromiss, dass betriebliche Tests kostenlos bleiben und zwar solange auch die allgemeinen Tests in Teststraßen kostenlos sind, also derzeit bis März 2022. Gesundheitsminister Mückstein verkündete heute nach dem Ministerrat, dass die neue Regelung mit 1. November in Kraft treten wird. Beschlossen wird die 3G-Pflicht im nächsten Nationalrat.

Kein 3G, kein Lohn – außer Home Office ist möglich

Um diese Pflicht in allen Betrieben möglich zu machen, musste ein Gesetz geändert werden. Das ist Grundlage für eine Verordnung, die noch nicht vorliegt – in der „Presse“ am Mittwoch schätzt Arbeitsrechtsprofessor Franz Marhold aber bereits Folgen für Arbeitgeber und -nehmer ab. Wenn sich ein Mitarbeiter weigere, der Pflicht nachzukommen und keinen 3G-Nachweis hat, müsse ihm solange auch kein Lohn gezahlt werden, außer die Tätigkeit könne auch im Home Office verrichtet werden, heißt es da.

Ein Entlassungsgrund sei eine Weigerung nicht. Jedoch könnte ein Betrieb die Weigerung als Kündigungsgrund anführen, wenn ein Mitarbeiter eine Kündigung wegen sozialer Härte anfechten würde – vor Gericht hätte der Arbeitnehmer dann schlechtere Karten, so Marhold.

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easyvegan Pixelrunner FireStart P4 Therapeutics - Insolvenzen
(c) Adobe Stock

Mit dem Marienkäfer-förmigen Sensor „Mary“, der an der Unterwäsche von Babys und Kleinkindern angebracht werden kann, und dort Vitalwerte wie Temperatur und Atmung misst, wollte das Klagenfurter Startup Sticklett durchstarten. 2016 gestartet, holte man sich 2017 ein sechsstelliges Investment, wie brutkasten berichtete. 2018 schloss man eine erfolgreiche Kickstarter-Kampagne ab, im Jahr danach gab es eine Investment-Zusage in der Show 2 Minuten 2 Millionen – samt Listung bei Bipa. Hinzu kam eine ganze Reihe von Awards in den Folgejahren.

„Geschäftsverlauf ist hinter den Erwartungen geblieben“

Doch der große Durchbruch gelang dem Startup seitdem nicht. Und wie die Kreditschutzverbände nun vermelden, musste das Unternehmen einen Konkursantrag einbringen.

Die Kosten für Produktentwicklung und Markteinführung seien in den ersten Jahren primär durch Eigenmittel und Förderungen gedeckt worden, wird beim AKV aus dem Konkursantrag zitiert. „Der Geschäftsverlauf ist jedoch trotz grundsätzlich guter Voraussetzungen (funktionierende Produkte; funktionierender Produktionsprozess) letztendlich leider hinter den Erwartungen geblieben, da es nicht gelungen ist, die Produktionskosten auf ein solches Maß zu senken, dass auch die Attraktivität und damit die Nachfrage am Markt eine entsprechende Steigerung erfahren hätte.“

Zuletzt geplatztes Millioneninvestment

Für Vertriebs- bzw. Marketingaktivitäten, die es ermöglicht hätten, einen weit größeren Bekanntheitsgrad zu erlangen und damit einen weit größeren Markt zu erschließen, habe das Geld nicht ausgereicht. Zuletzt habe man noch intensiv versucht, Investor:innen zu finden und dabei auch über ein Investment in Höhe von einer Million Euro verhandelt. „Bedauerlicherweise ist es – trotz zunächst auch positiv abgeschlossener Gespräche – dann zu keiner Umsetzung des Investments gekommen“, heißt es von Sticklett. Entsprechend könne man aktuell keine positive Fortbestandsprognose stellen.

Möglicher Sanierungsantrag steht noch im Raum

Insgesamt sind zwölf Gläubiger:innen betroffen. Dienstnehmer:innen hatte das Unternehmen hingegen zuletzt keine mehr. Die Passiva betragen 550.527 Euro. Diesen stehen laut Unternehmensangaben Aktiva von rund 124.000 Euro gegenüber. Es scheint aber noch einen Hoffnungsschimmer für das Startup zu geben: Noch stehe nicht fest, ob ein Sanierungsplan gestellt werden kann oder nicht, heißt es im Konkursantrag.

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