17.04.2026
PARTNERSCHAFT

AQT: Tiroler Quanten-Startup kooperiert mit Horizon Quantum aus Singapur

Das Innsbrucker Startup AQT hat eine strategische Zusammenarbeit mit dem Software-Spezialisten Horizon Quantum verkündet. Ziel der Kooperation ist es, die Entwicklung praxistauglicher Quantencomputer-Anwendungen durch eine engere Verzahnung von Hard- und Software voranzutreiben.
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Das Gründerteam Rainer Blatt, Thomas Monz und Peter Zoller (v.l.) vom Tiroler Quantencomputing-Startup AQT © AQT
Das Gründerteam (v.l.) von AQT (l.n.r.): Rainer Blatt, Thomas Monz und Peter Zoller. | © AQT

Das Tiroler Quanten-Startup Alpine Quantum Technologies (AQT) vermeldet die nächste internationale Kooperation. Erst im Februar hatte man eine Partnerschaft mit dem französischen Cloud-Anbieter Scaleway verkündet, wie brutkasten berichtete. Diese folgte auf eine Reihe von Kooperationen des Hardware-Startups, unter anderem mit Amazon Web Services (AWS).

AQT-Hardware trifft Horizon-Quantum-Software

AQT entwickelt sogenannte Ionenfallen-Quantencomputer. Nun arbeitet das Startup auch mit Horizon Quantum Computing zusammen. Das in Singapur ansässige, an der US-Börse Nasdaq gelistete Unternehmen hat sich auf Software-Infrastruktur für Quantenanwendungen spezialisiert. Im Zentrum der Zusammenarbeit steht die Zusammenführung der integrierten Entwicklungsumgebung „Triple Alpha“ von Horizon Quantum mit den Ionenfallen-Quantenprozessoren von AQT.

Dieser Ansatz, bei dem elektrisch geladene Atome als Informationsträger genutzt werden, ist laut Unternehmen die führende Technologie, die für eine hohe sogenannte „Gate-Fidelity“, also eine sehr hohe Genauigkeit bei der Ausführung von Rechenoperationen, und niedrige Fehlerraten bekannt ist. Durch diese Verknüpfung sollen Entwickler:innen die Systeme von AQT auf verschiedenen Abstraktionsebenen nutzen können, unabhängig davon, ob sie über detailliertes Hardware-Wissen verfügen. Die Software ermöglicht es den Anwender:innen, Quantenprogramme zu schreiben, zu kompilieren und direkt über die Cloud auf den Prozessoren von AQT auszuführen.

„Gemeinsames Ziel, das Quantencomputing in der Praxis voranzubringen“

Thomas Monz, CEO von AQT, kommentiert: „Die Softwareentwicklungsumgebung Triple Alpha navigiert durch die Vielfalt und Komplexität des heutigen Quanten-Stacks [Anm. des gesamten Systems aus Hardware und Software] und bietet Entwicklern Zugang auf mehreren Abstraktionsebenen, um sowohl Programmierfreiheit als auch feingranulare Präzision zu liefern“. Die Kooperation nutze Synergien zwischen den beiden Unternehmen, „welche das gemeinsame Ziel teilen, das Quantencomputing in der Praxis voranzubringen“.

Und Joe Fitzsimons, CEO von Horizon Quantum, meint: „Die Ionenfallen-Systeme von AQT bieten niedrige Fehlerraten und lange Kohärenzzeiten, was potenziell die Skalierbarkeit und Zuverlässigkeit des Quantencomputings erhöht“. Die Zusammenarbeit erweitere die Optionen für Entwickler:innen, komplexe Rechenprobleme zu lösen.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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