18.05.2020

Apeiron sichert sich Investment: Medikament gegen Corona wird weiter getestet

Apeiron testet ein Medikament gegen das Coronavirus. Die aktuellen Finanzierungsrunde wird von der VIG angeführt.
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Screenshot: Apeiron-Gründer Penninger im Talk bei Agenda Austria
Screenshot: Apeiron-Gründer Penninger im Talk bei Agenda Austria

Wohl kaum ein anderes österreichisches Startup hat in der Berichterstattung rund um die Entwicklung eines Medikaments gegen das Coronavirus so viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen wie Apeiron, das Startup des Genetikers Josef Penninger. Seit Jahren entwickelt Apeiron ein Medikament gegen SARS. Und dieses könnte bei entsprechender Adaption nun auch gegen das Coronavirus eingesetzt werden, hofft Penninger – allerdings nicht als Impfung, sondern zur Behandlung bereits erkrankter Patienten. Nun führt Apeiron eine Kapitalerhöhung zur Finanzierung der weiteren Entwicklung des besagten Corona-Medikaments APN01 zur Behandlung schwer erkrankter COVID-19-Patienten sowie die Entwicklung von Projekten in der Immunonkologie durch.

+++Zum Investment-Ticker des brutkasten+++

Die Vienna Insurance Group (VIG) führt die Finanzierungsrunde an, Investitionszusagen bestehender Aktionäre sowie neuer institutioneller und privater nationaler und internationaler Investoren liegen vor. Zudem haben die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), die Wirtschaftsagentur Wien (WAW), die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft (AWS) sowie die Erste Bank öffentliche Fördergelder und Garantien zugesagt.

Weitere Tests zu Corona-Medikament gesichert

“Die weitere Finanzierung unserer klinischen COVID-19 Entwicklung und unserer immunonkologischen Zelltherapien ist mit Abschluss dieser Kapitalmaßnahmen gesichert und wir begrüßen die Vienna Insurance Group in diesem Rahmen als neuen Investor”, sagt dazu Peter Llewellyn-Davies, Vorstandsvorsitzender der Apeiron Biologics. Weiters bedankt er sich bei “der FFG, der WAW, der AWS und der Ersten Bank für ihre umfangreichen, nicht-verwässernden Förder- und Garantiezusagen für unser vielversprechendes COVID-19 Medikament APN01.”

“Die gemeinsamen Anstrengungen von privater, industrieller und staatlicher Seite helfen schwer kranken Patienten, die dringend eine wirksame Behandlung benötigen”, sagt Llewellyn-Davies. APN01 gehört laut Angaben des Unternehmens zu den am weitesten entwickelten Medikamentenkandidaten zur Behandlung von COVID-19 und zu den wenigen spezifisch gegen das Corona-Virus gerichteten Therapieansätzen, da es den Rezeptor ACE2 imitiert und somit einen einzigartigen dualen Ansatz zur Behandlung bietet. Bei positivem Verlauf der Studie könnte nach Ansicht von Experten voraussichtlich eine beschleunigte Marktzulassung erfolgen.

VIG zu Apeiron-Investment: “Kampf gegen Covid-19 unterstützen”

“Neben der Hauptaufgabe, finanzielle Risiken abzusichern, sehen wir uns als nachhaltig orientiertes Unternehmen in einer sozialen Verantwortung, zum Wohlergehen der Gesellschaft beizutragen”, sagt Elisabeth Stadler, Generaldirektorin der Vienna Insurance Group: “Unsere Beteiligung an Apeiron Biologics entspricht nicht nur dem Wunsch, so rasch wie möglich den Kampf gegen COVID-19 und in Folge weiterer Krankheitsbilder zu unterstützen, sondern auch der strategischen Ausrichtung, unser Engagement im Gesundheitsbereich weiter zu forcieren.”

Henrietta Egerth, Geschäftsführerin der Österreichischen Forschungsförderungs-gesellschaft (FFG), ergänzt: “Forschung hat eine gute Tradition in Österreich und ist unsere wirksamste Zukunftsvorsorge. Als FFG tragen wir mit rascher Förderung dazu bei, dass anspruchsvolle, innovative Projekte wie etwa die Entwicklung von neuen Medikamenten beschleunigt werden und so Wirkstoffe schneller Patienten helfen können.”

Details zum Handel mit Apeiron-Aktien

Im Rahmen der geplanten, nicht öffentlichen Kapitalerhöhung können die neuen Aktien der Apeiron Biologics AG von bestehenden Aktionären erworben werden. Nicht bezogene Aktien werden Ende Mai 2020 im Rahmen einer Privatplatzierung ausgewählten, neuen Privat- und institutionellen Anlegern angeboten, die ihre Investitionszusage bereits erteilt haben.

Josef Penninger von Apeiron im Gespräch zu Corona

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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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