02.01.2023

Warum das AMS 2022 Philosoph:innen auf die Mangelberufsliste gesetzt hat

2022 stand in Oberösterreich der Beruf des/der Philosoph:in auf der Mangelberufsliste. In einem neuen Blogartikel klärt AMS-Chef Johannes Kopf auf, wie es dazu kam.
/artikel/ams-philosophinnen-mangelberufsliste
Cropped image of a Socrates bust for use in philosophy-related templates etc. Bust carved by by Victor Wager from a model by Paul Montford, University of Western Australia, Crawley, Western Australia.
Sokrates war kein Lagerlogistiker | Foto: Greg O'Beirne/Wikimedia | Lizenz: GFDL / Creative Commons

Der Fachkräftemangel ist in der österreichischen Wirtschaft allgegenwärtig: Es gibt kaum mehr eine Branche, die nicht von Schwierigkeiten beim Besetzen von ausgeschriebenen Stellen berichtet. Eine Berufsgruppe, die 2022 in Oberösterreich auf der Mangelberufsliste landete, überraschte dann aber doch ein wenig: Die Philosoph:innen.

Rechtlich gesehen ist die Mangelberufsliste eine Verordnung des Bundeministers für Arbeit – und sie regelt, welche ausländischen Fachkräfte erleichtert eine Rot-Weiß-Rot Karte ausgestellt bekommen. Erstellt wird sie – grob gesagt – auf Basis der beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldeten offenen Stellen des Vorjahres. Zusätzlich zu österreichweit gesuchten Berufen gibt es noch bundesländerspezifische Nennungen.

Im Vorjahr standen 68 Berufe bundesweit auf der Liste. In acht Bundesländern kamen weitere Berufe dazu – am meisten in Oberösterreich, das 49 weitere Einträge auf die Liste vornahm. Darunter befanden sich auch die eingangs erwähnten Philosoph:innen.

Mit dem Jahreswechsel gibt es nun eine neue Mangelberufsliste – und anlässlich ihrer Veröffentlichung räumte AMS-Chef Johannes Kopf in in einem Blogartikel einen Fehler bei der Vorjahresliste ein.

Aktuell nur eine offene Stelle für Philosoph:innen in Österreich

Denn tatsächlich ist der Fachkräftemangel bei den Philosoph:innen gar nicht so groß: Aktuell sei in Wirklichkeit in Österreich nur eine einzige Stelle für diese Berufsgruppe ausgeschrieben, schreibt Kopf in seinem Artikel. Aber wie landeten die Philosoph:innen dann auf der Mangelberufsliste?

Der Grund liegt in der sogenannten „Berufssystematik“, einer Art Regelwerk zu Definition von Berufen, die das AMS zur Erstellung der Liste heranzieht. Und diese Systematik basiert auf dem erstmals 1961 veröffentlichten „Systematischen Verzeichnis der Berufe“ des statistischen Zentralamtes“, wie AMS-Chef Kopf in seinem Blogeintrag erläutert.

Aktuell enhält diese Systematik rund 500 unterschiedliche Oberberufe, denen wiederum etwa 4.000 Spezialberufe zugeordnet sind. Ein Oberberuf ist demanch „Schlosser_in im Metallbereich“, ein dazuzgehöriger Spezialberuf wäre etwa „Maschinenschlosser_in“.

Logik vs. Logistik

Und damit sind wir auch schon beim Thema: Denn ein anderer dieser Oberberufe ist eben der oder die „Philosoph_in“. Und auch diesem Oberberuf sind zahlreiche Spezialberufe zugeordnet. Einer davon: Der oder die Logistiker:in. Was am ersten Blick nicht besonders schlüssig erscheint, geht es bei der Logistik doch um den Transport oder die Lagerung von Gütern.

Allerdings: „Logistiker“ ist auch eine veraltete Berufsbezeichnung für Logiker:innen, also jenen Wissenschaftler:innen, die sich mit den Gesetzen der Logik beschäftigen. Was traditionell eine Teildisziplin der Philosophie ist.

Im AMS wurden dann freie Stellen aus dem Transportwesen zunehmend mit dem Begriff „Logistiker:innen“ eingeordnet – und somit der Überkategorie „Philosoph:innen“. Richtig gemäß der Berufssystematik wäre laut AMS-Chef Kopf übrigens Betriebslogistikkaufmann/-frau, Lagerlogistiker_in oder Logistikmanager_in gewesen. Die Fehlzuordnung wurde so häufig vorgenommen, dass es die Philosoph:innen schließlich im Industrie-Bundesland Oberösterreich auf die Mangelberufsliste 2022 schafften.

Weitere Folgen hatte der Irrtum übrigens laut Kopf nicht. Der Fehler wurde aufgeklärt und es kam zu keinen weiteren falschen Zuordnungen mehr. Anträge auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte von Philosoph:innen gab es in Oberösterreich im gesamten Jahr 2022 keine. Auf der Mangelberufsliste für 2023 stehen die Philosoph:innen jetzt nicht mehr, dafür aber fast 100 andere Berufe.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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