25.09.2020

Amazon hat eine Indoor-Drohne zur Überwachung der eigenen Wohnung vorgestellt

Die "Ring Always Home Cam" ist eine Indoor-Drohne, die filmen kann und autonom fliegt. Amazon äußert sich schon prophylaktisch zum Thema Datenschutz.
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Die Indoor-Drohnenkamera von Amazon.
Die Indoor-Drohnenkamera von Amazon. (c) Amazon

Nach Apple mit seinen neuen iPads und der neuen Apple Watch sowie Tesla mit seinem „Battery Day“ war in der Nacht von Donnerstag auf Freitag auch Amazon an der Reihe, um neue Produkte aus dem Hut zu zaubern. Neben neuen Alexa-Geräten sorgte dabei auch ein Gerät für Aufsehen, das wohl alle bisher geführten Datenschutz-Diskussionen in den Schatten stellen dürfte: Die „Ring Always Home Cam“, eine fliegende Indoor-Drohne mit integrierter Kamera.

Wofür Amazons Indoor-Drohne nützlich sein soll

Amazons Gedankengang bei der Indoor-Drohne war wohl, dass es recht viele smarte Kameras braucht, um eine größere Wohnung oder ein großes Haus komplett aus der Ferne im Blick zu behalten. Die neue Ring-Drohne kann sich hingegen fliegend durch das Haus bewegen und somit das Geschehen dort festhalten.

So können die User etwa überprüfen, ob sie versehentlich ein Fenster offen oder der Herd angelassen haben. Und auch Einbrecher soll man mit der Drohne formidabel erschrecken können, wie das folgende Video – eine 2020er-Version von „Kevin allein zu Haus“ – zeigt.

Die Drohne soll 249,99 Dollar kosten und ab nächstem Jahr verfügbar sein. Nähere Details zu den Funktionen der Kameradrohne gibt Amazon auch unter diesem Link bekannt.

Fragen zu Amazons Ring-Drohne…

Es ist zu erwarten, dass die Indoor-Kameradrohne einige Bedenken rund um das Thema Sicherheit und Datenschutz aufwerfen wird. So hat das US-Medium The Verge gleich eine ganze Palette an Fragen aufgelistet, welche der Redaktion auf den Lippen liegen. Darunter zum Beispiel, wie das Mapping der Wohnung erfolgt. Wo die Karten und die aufgenommenen Videos gespeichert werden. Und, ob auch Amazon-Mitarbeiter oder die Polizei die Drohne ohne Zustimmung des Besitzers durch die Wohnung fliegen dürfen.

…und Antworten zu Datenschutz…

Amazon nimmt einige dieser Bedenken vorweg und hat auf dem zuvor verlinkten Blogbeitrag auch Statements zum Thema Sicherheit und Datenschutz veröffentlicht. „Die Always Home Cam wurde so konstruiert, dass der Schutz der Privatsphäre sowohl bei der Konstruktion als auch bei der Verwendung des Produkts im Vordergrund steht“, heißt es dort. Und etwas konkreter: „Das Gerät ruht in der Basis und die Kamera ist physisch blockiert, wenn sie angedockt ist. Die Kamera beginnt erst dann mit der Aufnahme, wenn das Gerät die Basis verlässt und über einen der voreingestellten Pfade zu fliegen beginnt.“

Zudem sei die Drohne bewusst so konzipiert, dass sie in einer gewissen Lautstärke brummt – so dass die anwesenden Personen also zweifelsfrei mitbekommen, dass sie gerade gefilmt werden. „Das ist Privatsphäre, die Sie hören können“, heißt es von Amazon. Außerdem kann die Drohne gar nicht manuell gesteuert werden, heißt es weiter: Stattdessen wird beim Einrichten der Indoor-Drohne eine spezifische Flugroute festgelegt, die dann automatisiert beflogen wird.

..sowie zum Thema Sicherheit und Unfallgefahr

Ergänzend zum Thema Datenschutz geht man bei Amazon noch auf das Thema Sicherheit und Unfallgefahr ein: „Die Technologie zur Vermeidung von Hindernissen ermöglicht es ihr, unerwarteten Objekten auszuweichen, während sie sich auf den voreingestellten Bahnen bewegt,“ heißt es: „und ihre geringe Größe, ihr geringes Gewicht und ihre ummantelten Propeller ermöglichen es ihr, sich sicher im ganzen Haus zu bewegen.“

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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