12.09.2019

Alpha Awards Grand Prix: Ein Award, bei dem Awards ausgezeichnet werden

Wenige Veranstalter von Awards haben bereits am eigenen Leib verspürt, wie sich der Nervenkitzel für die Teilnehmer anfühlt. Der Alpha Awards Grand Prix schließt diese Lücke: Hier werden Award-Veranstalter ausgezeichnet.
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alpha Awards Grand Prix
(c) Alpha Awards
kooperation

Veranstalter von Award-Verleihungen sind es gewohnt, die Gewinner ihres Wettbewerbs auf der Bühne jubeln zu sehen. Aus der Ferne bekommen sie vielleicht auch noch die Nervosität und die Anspannung der Bewerber mit, kurz bevor der Sieger mit einem Trommelwirbel verkündet wird. Doch die wenigsten dieser Veranstalter wissen, wie sich dieser Nervenkitzel tatsächlich anfühlt. Und genau in diese Kerbe schlägt der alpha awards Grand Prix.

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Eigentlich ist alpha awards ein Anbieter von Award Management Software, der in den vergangenen Jahren hunderte Wettbewerbe unterschiedlichster Ausrichtung und Größe mit seinem webbasierten online Einreich- und Bewertungstool abwickelte. Um die Bedürfnisse der Award-Veranstalter jedoch besser zu verstehen, hat sich das Unternehmen entschieden, einen eigenen Award zu veranstalten. Daraus entstand somit der alpha awards Grand Prix – also ein Award, mit dem Award-Veranstalter ausgezeichnet werden. Den Anbietern zufolge ist dies die „höchste und einzige Auszeichnung der Award-Branche im deutschsprachigen Raum.“

alpha awards Grand Prix: Eckdaten, Kategorien und Bedingungen

Die Preisverleihung zum jährlich stattfindenden alpha awards Grand Prix findet am 19. November 2019 im MuseumsQuartier, im Rahmen des Event Innovation Forums, statt.

Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen und Organisationen mit Sitz in Österreich, Deutschland und der Schweiz, deren Preisverleihung für einen Wettbewerb zwischen dem 01.07.2017 und dem 30.06.2019 stattgefunden hat. Die Wettbewerbs-Projekte können entweder von Auftraggebern oder den ausführenden (Agenturen, Beratern, etc.) bis zum 30.09.2019 eingereicht werden.

Folgende 8 Kategorien werden prämiert:

Veranstaltertyp:

• Konferenz -und Messe Veranstalter

• Verlage

• Vereine/Verbände/NGO/NPO

• Unternehmen

Strategisches Ziel:

• Marketing

• HR (Employer Branding, Recruitment)

• Innovationsförderung

• Mitgliederaktivierung

Die Jury bewertet die Wettbewerbs-Projekte anhand der Effizienz, der Kreativität in der Vermarktung und dem geschaffenen Nutzen für alle Beteiligten.

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„Wir sind der Überzeugung, dass Wettbewerbe ein wirkungsvolles Instrument sind, um Menschen in Bewegung zu bringen. Wettbewerbe motivieren uns zu Bestleistungen und über uns hinauszuwachsen“, sagt Stefan Böck, Geschäftsführer alpha awards: „Aus diesem Grund zeichnen wir mit dem alpha awards Grand Prix die Veranstalter von Wettbewerben aus, die Menschen und Unternehmern zu Gewinnern machen. Mit der begleitenden Fachkonferenz, dem alpha awards Forum schaffen wir eine Plattform für Wettbewerbs-Veranstalter, um sich auszutauschen und die zukünftige Weiterentwicklung von Wettbewerben voran zu treiben.“

Die diversen Vorteile einer Einreichung und viele weitere Details zum Award der Awards erläutert Böck im nachfolgenden Video. Interessierte können bis 30. 9. 2019 unter diesem Link für den Wettbewerb einreichen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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