27.05.2019

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

Johannes Kautz, Leiter des Startup Desk der Wirtschaftsanwaltskanzlei DLA Piper, erklärt im Gastbeitrag die Rechtslage zum Schutz eines selbst gecodeten Algorithmus.
/artikel/algorithmus-patentrecht-urheberrecht-wettbewerbsrecht
Patentrecht, Urheberrecht & Wettbwerbsrecht: So kann man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen
(c) DLA Piper: Johannes Kautz
sponsored

Digitalisierung, Künstliche Intelligenz und Machine Learning gelten als die Zukunftsthemen. Gerade in diesem Bereich sind Startups oft Vorreiter. Die angebotenen Lösungen basieren auf Algorithmen, die aus unserem Leben mittlerweile nicht mehr wegzudenken sind und in Zukunft wesentliche Teile des Wirtschafts-, aber auch unseres Privatlebens, maßgeblich beeinflussen werden. Nachdem die Entwicklung eines Algorithmus nicht nur ein entsprechendes Know-how erfordert, sondern meistens auch äußerst zeit- und kostenintensiv ist, hat auch die Frage, wie Startups sich die von ihnen entwickelten Algorithmen schützen lassen können, immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die Rechtslage zwischen Patentrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht ist dabei mitunter komplex.

+++ 10 Rechtstipps für Startups: Die wichtigsten Gesetze und Regelungen +++

Patentrecht: Kann man einen Algorithmus patentieren lassen?

Beim Schutz des geistigen Eigentums denkt man natürlich in erster Linie an das Patenrecht. Patentiert werden allerdings nur Erfindungen auf dem Gebiet der Technik, also Problemlösungen mit technischen Mitteln. Mathematische Methoden sowie Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder für geschäftliche Datenverarbeitungsanlagen sind vom Patentschutz ausdrücklich ausgeschlossen.

Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen

Algorithmen sind an sich nicht patentfähig, weil die zugrundeliegende Rechenregel eine bloß mathematische Methode ist. Die abstrakte Programmierung eines Algorithmus wird nicht dem Gebiet der Technik zugerechnet. Aus diesem Grund ist auch ein Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es aber für Algorithmen, die einen technischen Effekt in einem Bereich haben, der nicht vom Patentschutz ausgenommen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Algorithmus der Lösung eines über die bloße Datenverarbeitung hinausgehenden technischen Problems dient und das Verfahren somit einen technischen Zweck hat. Ein Patent ist daher möglich, wenn ein konkretes technisches Problem mit Hilfe eines (programmierten) Rechners gelöst wird.

Rechtssprechung wird großzügiger

Da die Eintragungspraxis des Patentamtes und die Rechtsprechung in diesem Bereich tendenziell eher großzügiger wird, sollte man als Gründer jedenfalls abklären, ob man hier nicht einen patentrechtlichen Schutz bekommen kann. So wurde im Jahr 2016 ein „Verfahren zum Lesen und Schreiben von Daten“, bei dem Daten mittels einer Stromchiffrierung ver- bzw. entschlüsselt wurden, als schutzfähig angesehen. Allerdings verfolgt die Rechtsprechung hier nicht immer eine klare Linie und sind die Entscheidungen eher einzelfallbezogen, was oft zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen führt. Es wäre sinnvoll, die Patentfähigkeit von Computerprogrammen oder Algorithmen ausschließlich davon abhängig zu machen, ob die damit erreichte Problemlösung neu und erfinderisch ist.

Urheberrecht: Sind Algorithmen urheberrechtlich geschützt?

Abseits vom Patentrecht bietet aber jedenfalls das Urheberrecht einen gewissen Schutz. Die dem Algorithmus zugrundeliegende allgemeine Rechenregel oder Methode ist zwar vom Urheberrecht ausgenommen. Das Urheberrechtsgesetz bestimmt jedoch, dass Computerprogramme (einschließlich der Maschinencodes) geschützte Werke sind, wenn sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung sind (etwa wenn das Programm eine gewisse Komplexität aufweist oder ein besonderes Know-how des Programmierers erfordert). Die Implementierung eines Algorithmus in einem Programmcode und die Programmstruktur, also die Verknüpfung von Programmroutinen zur Problemlösung, sind daher geschützt.

Wichtig: Übertragung der Werknutzungsrechte an die Gesellschaft!

Hier gilt es allerdings zu beachten, dass der Urheber immer eine natürliche Person ist, und zwar der oder die Programmierer. Wenn der Algorithmus von einem der Gründer programmiert wurde, sollten unbedingt alle Nutzungs-, Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte auf die Gesellschaft übertragen werden. Bei Computerprogrammen, die von Dienstnehmern im Rahmen ihrer Dienstpflichten geschaffen wurden, steht das Werknutzungsrecht grundsätzlich dem Dienstgeber zu. Trotzdem ist es empfehlenswert, im Dienstvertrag eine ausdrückliche Regelung für Diensterfindungen vorzusehen, weil unter Umständen eben auch ein Patentschutz in Betracht kommt.

Wettbewerbsrecht: Wie schütze ich mich vor Nachahmern?

Wenn es darum geht, sich vor Trittbrettfahrern und Nachahmern zu schützen, sollte man auch auf das Wettbewerbsrecht nicht vergessen. Hier gilt zwar der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, die Ausbeutung einer fremden Leistung ist aber unter Umständen sittenwidrig. Daher kann man sich gegen einen Mitbewerber, der den aufwändig entwickelten Algorithmus einfach abschreibt oder kopiert, mit einer Wettbewerbsklage zur Wehr setzen. Das gilt auch, wenn nur einzelne (wesentliche) Teile eines Algorithmus 1:1 übernommen werden. Außerdem ist das (vertrauliche) Programm-Know-how i.d.R. ein geschütztes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Wenn ein Mitbewerber dieses Know-how rechtswidrig erlangt oder ausnützt (z.B. weil er einen Mitarbeiter anwirbt, der einer Geheimhaltungspflicht unterliegt), sind nicht nur Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche möglich, sondern kann auch die Herausgabe der erzielten Gewinne verlangt werden.

Wichtig: Geheimhaltungsvereinbarungen abschließen!

Daher sollte man auch keinesfalls darauf vergessen, entsprechende Geheimhaltungspflichten zu vereinbaren, und zwar nicht nur mit Dienstnehmern, sondern auch in Wartungsverträgen oder vor einer DueDiligence durch einen potentiellen Investor.


Zum Autor

Mag. Johannes Kautz ist Rechtsanwalt und Leiter des Startup Desks im Wiener Büro von DLA Piper Weiss-Tessbach. Er berät Startups und Jungunternehmen bei der Gründung sowie beim Aufbau des Unternehmens bis hin zum Exit.

⇒ Johannes Kautz auf der Page von DLA Piper

Redaktionstipps
Deine ungelesenen Artikel:
27.07.2026

Venture Sentiment Index: Gute Zahlen, verhaltene Stimmung

Der European Venture Sentiment Index von Venionaire für das 2. Quartal 2026 zeigt wieder einmal: Es ist anders gekommen, als erwartet. Dabei passen die harten Zahlen aktuell nicht unbedingt mit der Stimmung zusammen.
/artikel/venture-sentiment-index-gute-zahlen-verhaltene-stimmung
27.07.2026

Venture Sentiment Index: Gute Zahlen, verhaltene Stimmung

Der European Venture Sentiment Index von Venionaire für das 2. Quartal 2026 zeigt wieder einmal: Es ist anders gekommen, als erwartet. Dabei passen die harten Zahlen aktuell nicht unbedingt mit der Stimmung zusammen.
/artikel/venture-sentiment-index-gute-zahlen-verhaltene-stimmung
Der European Venture Sentiment Index deutet eine positive Entwicklung für das nächste Quartal an (c) Adobe Stock
(c) Adobe Stock

„Für das zweite Quartal könnten die Vorzeichen kaum schlechter stehen“, zitierte brutkasten Venionaire im April zur Veröffentlichung des European Venture Sentiment Index für das erste Quartal. Doch – wie so oft – kam es dann doch anders. Die im ersten Quartal durch den Angriff der USA auf den Iran hervorgerufene Krise schlug sich nämlich – anders als etwa die Krise nach Beginn des Ukraine-Kriegs – nicht auf die Risikokapital-Volumina nieder.

Die Zahlen sahen laut Venionaire-Analyse im zweiten Quartal nämlich gut aus: Die Gesamtinvestitionen am europäischen Risikokapitalmarkt nahmen weiter zu und erreichten mit 29 Milliarden US-Dollar einen neuen Rekord. Weiters konnte auch die reine Deal-Anzahl um rund fünf Prozent auf 965 Deals gesteigert werden.

(c) Venionaire Capital

Knapp negativer Indexwert – abermals pessimistischer Ausblick

Dennoch sind die für den quartalsweisen Index befragten Investor:innen nicht in Jubelstimmung. Der Indexwert liegt mit 4,8 knapp unter der neutralen Marke 5. Er ist damit besser als der Wert im Vorquartal und besser als der für das Quartal erwartete Wert (siehe Grafik), aber immer noch nicht positiv. Auch die Erwartung für das kommende Quartal ist mit 4,4 wieder schlechter. „Die Zahlen zeichnen ein positiveres Bild als die Stimmung. Investor:innen sind weiterhin zurückhaltend und warten mit Investments“, analysiert Berthold Baurek-Karlic, Gründer und Vorstandsvorsitzender der Venionaire Capital AG.

(c) Venionaire Capital

Man erkenne eine leichte Stabilisierung, so Baurek-Karlic weiter zum Index-Wert. „Zwar erwarten Investor:innen mehr Aktivität und Wettbewerb im dritten Quartal, doch die großen Sorgen rund um geopolitische Spannungen und handelspolitische Unsicherheit sind aber weiterhin da.“ Es verwundere also nicht, dass der erwartete Index-Wert lediglich 4,4 betrage. Investor:innen würden kurzfristig ohne verlässlichen Ausblick auf die kommenden Quartale agieren, meinen die Analysten von Venionaire Capital.

DeepTech im Vorteil

Und langfristig könnte sich eine Veränderung der Investitionskriterien abzeichnen, erwarten die Analysten. Effizienz und Produktdifferenzierung würden zunehmend als Grundvoraussetzungen gelten. In den Mittelpunkt rücke stattdessen die Frage, ob ein Unternehmen über einen dauerhaft verteidigungsfähigen Wettbewerbsvorteil verfüge. „Investoren hinterfragen verstärkt, ob KI-basierte Produkte tief in Infrastruktur und Arbeitsabläufen verankert sind oder lediglich auf bestehenden Basismodellen aufsetzen. Geschäftsmodelle, deren Kernfunktion kurzfristig von einem großen KI-Anbieter in dessen Plattform integriert werden könnte, werden entsprechend kritischer bewertet“, so Baurek-Karlic.

Davon würden insbesondere Bereiche mit höheren technologischen und physischen Eintrittsbarrieren profitieren, darunter DeepTech, Biotechnologie, Hardware, Robotik und fortschrittliche Fertigung. „Vielleicht stehen wir vor einem goldenen Zeitalter der DeepTech-Unternehmen“, mutmaßt der Venionaire-Gründer.

Größte Runden und stärkste Länder

Diese Erwartungen würden sich in den Top-Investments des zweiten Quartals widerspiegeln: Mit Eurowind Energy (2,3 Mrd. US-Dollar, Energie- und Abfallwirtschaft), Isomorphic Laboratories (2,1 Mrd. US-Dollar, KI-Biotechnologie) und Stegra (1,6 Mrd. US-Dollar, erneuerbare Energien) seien die größten Finanzierungsrunden an Unternehmen gegangen, die nicht einfach vom Markt verdrängt werden können. Im europäischen Risikokapital-Länderranking führte einmal mehr das Vereinigte Königreich (12,3 Mrd. US-Dollar) überlegen vor Deutschland (3,6 Mrd. US-Dollar) und – überraschend dank Eurowind Energy – Dänemark (3 Mrd. US-Dollar).

(c) Venionaire Capital

Und wie geht es weiter? Baurek-Karlic analysiert: „Der Risikokapitalmarkt befindet sich momentan im Wandel. Investor:innen sind bereit, mehr Kapital zur Verfügung zu stellen, wollen dafür aber auch ein gewisses Maß an Sicherheit. Auch im dritten Quartal werden es etabliertere Unternehmen mit einem felsenfesten Geschäftsmodell leichter haben.“

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Rechtslage: Wie man seinen Algorithmus vor Nachahmern schützen kann