25.11.2025
TRANSFER

AI Factory Austria ermöglicht ersten Zugang zu EuroHPC-Supercomputer „Leonardo“

Die AI Factory Austria hat mit dem Wiener Technologieunternehmen Zenta Solutions das erste erfolgreiche Praxisbeispiel für ihren Unterstützungsansatz realisiert.
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AI Factory Austria, Leonardo, Supercomputer
© EuroHPC JU - Der Supercomputer Leonardo.

Die AI Factory Austria ist Teil der europäischen Initiative der AI Factories, die durch das „EuroHPC Joint Undertaking“ und das Horizon Europe-Programm getragen wird und den Aufbau vernetzter, anwendungsorientierter KI-Infrastrukturen in ganz Europa fördert. Sie wird vom AIT Austrian Institute of Technology gemeinsam mit Advanced Computing Austria (ACA) umgesetzt und bietet Unternehmen, Startups und Forschungseinrichtungen einen Zugang zu europäischen Rechenressourcen, Beratungs-, Schulungs- und Innovationsangeboten rund um KI, HPC und vertrauenswürdige Technologieentwicklung.

AI Factory Austria: „Leonardo“ in Bologna

„Die AI Factory Austria ist ein wesentlicher Baustein der europäischen AI Factories-Initiative. Sie stellt nicht nur einen wesentlichen Meilenstein zur Stärkung von Österreichs digitaler Souveränität dar, sondern schafft auch die Basis dafür, dass Unternehmen von den besten europäischen Infrastrukturen profitieren können. Damit wollen wir die Digitalisierung vorantreiben, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen verbessern und die Schlüsseltechnologie KI möglichst vielen Startups als Türöffner für Märkte und neue Lösungen zur Verfügung stellen“, erklärt Innovations- und Infrastrukturminister Peter Hanke.

Nun gab es einen ersten Anwendungsfall: Zenta Solutions, eine Ausgründung der Medizinischen Universität Wien mit Schwerpunkt auf medizinischer Datenanalyse, ist das erste Unternehmen, das mithilfe der AI Factory Austria den Zugang zum EuroHPC-System „Leonardo“ in Bologna, Italien, erfolgreich umsetzen konnte. Dort werden aktuell KI-basierte Verfahren zur Strukturierung und Auswertung medizinischer Datensätze getestet und optimiert.

„In einem ersten Schritt werden die Daten vollständig anonymisiert. Anschließend werden sie mithilfe bildbasierter KI-Modelle und großer Sprachmodelle analysiert, kontextualisiert und in eine strukturierte Form überführt. So entstehen aus zuvor unstrukturierten Gesundheitsdaten wertvolle Informationen, die eine solide Grundlage für vielfältige weiterführende Anwendungen bilden, beispielsweise für die Vorhersage von Therapieansprechen“, sagt David Haberl von Zenta.

„Ohne teure Infrastruktur“

„Dank der AI Factory Austria konnten wir innerhalb weniger Tage auf die EuroHPC-Systeme zugreifen. Der Zugang funktioniert reibungslos – wir können unsere Modelle unmittelbar testen und weiterentwickeln, ohne eigene teure Infrastruktur aufbauen zu müssen“, sagt Thomas Beyer, Co-Founder von Zenta Solutions.

Karl Kugler, Co-Lead der AI Factory Austria, ergänzt: „Die AI Factory Austria fungiert als One-Stop-Shop. Wir kombinieren technische Beratung, Rechenressourcen, Trainings und Unterstützung bei der sicheren Anwendung von KI. Das hilft Unternehmen, ihre datengetriebenen Projekte schneller umzusetzen und Innovationen von der Idee bis zur Umsetzung neuer Geschäftsmodelle zu entwickeln.“

AI Factory Austria mit Transfer-Fokus

Die AI Factory Austria baut aktuell schrittweise ein umfassendes Serviceportfolio auf, das insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Hochleistungsrechnen und KI-Anwendungen erleichtern soll. Im Zentrum steht eine praxisnahe Unterstützung: von der Auswahl geeigneter Systeme über die technische Integration bis hin zur Weiterentwicklung datenbasierter und KI-gestützter Anwendungen“. Damit soll der effiziente Transfer von Forschungsergebnissen in die industrielle Praxis gezielt gefördert werden.

Parallel dazu wird das Serviceangebot kontinuierlich erweitert, um künftig noch mehr heimische Unternehmen im KI-Bereich zu unterstützen und ihnen den Weg in das europäische Supercomputing-Ökosystem zu öffnen.

Der Anwendungsfall von Zenta Solutions zeigt, welchen Unterschied zielgerichtete Unterstützung im Zugang zu europäischen Rechenressourcen machen kann“, sagt Thomas Mayerhofer, Head of Innovation Center der AI Factory Austria. „Wir stehen bereits mit weiteren Unternehmen in Kontakt, die ähnliche Bedarfe haben – und begleiten sie dabei, die für sie passenden Möglichkeiten innerhalb der AI Factory Austria und des europäischen AI-Factories-Netzwerks zu nutzen.“


Zum Konsortium der AI Factory Austria zählen:
Die Technische Universität Wien (TU Wien), Universität Wien, Universität für Bodenkultur Wien (BOKU), Universität Innsbruck, Technische Universität Graz (TU Graz), Johannes Kepler Universität Linz (JKU), das Institute of Science and Technology Austria (ISTA), die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW), INiTS – Vienna’s High-Tech Incubator sowie das EODC – Earth Observation Data Centre for Water Resources Monitoring GmbH.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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