07.06.2016

Tipp von Acccoi für digitale Zukunft: Co-Innovation statt Corporate Innovation

Etablierte Unternehmen haben schon vor einiger Zeit erkannt, dass sie in Sachen Innovation nicht auf Startups verzichten können. Doch viele Kooperationen verlaufen im Sand. Denn die vielen Corporate-Innovation-Programme sind keineswegs alle gut durchdacht. Acccoi, das neue Projekt von den SolveDirect-Foundern um Martin Bittner, coacht Unternehmen mit viel Erfahrung zum perfekten Co-Innovation-Projekt. Dem Brutkasten hat Bittner einen Vorgeschmack gegeben, worauf es dabei ankommt.
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(c) fotolia.com - Rawpixel.com: Damit Innovation gelingt, müssen laut Acccoi die Corporates zusammenarbeiten und dabei Startups einbinden.

Nein, wir haben uns nicht vertippt: Acccoi wird mit drei „C“s geschrieben. Der Name setzt sich aus ACCeleration und CO-Innovation zusammen. Und diese zwei Begriffe beschreiben die Philosophie von Acccoi: Für Bittner und seine Co-Founder ist der Schlüssel zur gelungenen Innovation die Kooperation zwischen etablierten Unternehmen – unter Einbezug von Startups. „Es hat sich gezeigt, dass die Zusammenarbeit von einzelnen Corporates mit Startups oft extrem unerfolgreich ist“, sagt Bittner, denn die Geschwindigkeiten seien zu unterschiedlich. Er will den etablierten daher den „Ökosystem-Gedanken“ näher bringen. In so einem Ökosystem befinden sich Corporates und Startups gleichermaßen und Innovation gelingt am besten, wenn sie nach ihren Möglichkeiten zusammenarbeiten.

+++  Dossier: Corporate Innovation +++

22 Startups durch den Accelerator gelaufen

(c) i5 invest: Martin Bittner gibt seine Erfahrungen an große Unternehmen weiter.
(c) i5 invest: Martin Bittner gibt seine Erfahrungen an große Unternehmen weiter.

Bittner weiß, wovon er spricht. Als seine Firma SolveDirect 2013 an den US-Multi Cisco verkauft wurde, fingen er und sein Team dort an. Er wurde Chef der Innovations-Abteilung und leitete das „Entrepreneurs in Residence“-Programm. Mit dem hauseigenen Accelerator, bei dem ganz nach der nunmehrigen Acccoi-Philosophie mit anderen Großen wie der deutschen Telekom kooperiert wurde, scoutete er tausende Startups und nahm im Laufe der Zeit 22 davon auf. In den drei Wellen, die jeweils ein halbes Jahr dauerten, habe er dabei immer mehr gelernt. Die Bilanz: Zwei Firmen wurden von Cisco übernommen, in einige wurde investiert, mit anderen kam es zu loseren Kooperationen. Welche dieser Formen optimal sei, sei von Fall zu Fall verschieden.

„Die Arbeit hat schon wer anderer gemacht“

Keine ungewollten Anteile verwalten

Um diese Entscheidung auch tatsächlich von Fall zu Fall treffen zu können, hat Bittner mit Cisco eine Strategie angewandt, die sich von jener vieler anderer Accelerators unterscheidet. Denn es wurden keine Anteile der Startups genommen. So habe man nachher auch keine ungewollten Beteiligungen, die man verwalten müsse. Dieser Zug hatte aber noch einen weiteren Vorteil: „Programme, die Anteile nehmen bekommen nur Early-Stage-Startups, die mit dem höchsten Risiko verbunden sind“, sagt Bittner, denn Anteile werden von Firmen in einer fortgeschrittenen Phase nicht mehr leichtfertig hergegeben. Aber genau dadurch, an diese Fortgeschrittenen zu kommen, könne man schneller, bessere Effekte erzielen – „Die Arbeit hat schon wer anderer gemacht“. Daher bevorzugte man auch Serial Founders mit viel Erfahrung.

Tipp an Startups: „Versucht es nicht mit ‚Magic‘ und Buzz-Words“

Und was rät Bittner dann Early-Stage-Startups? Tatsächlich sei es irrsinnig schwierig, potenzielle Investoren und Corporates richtig anzusprechen. „Man muss extrem klar definieren, was man tut, statt es mit ‚Magic‘ und Buzz-Words zu versuchen“, sagt er. Die richtigen Leute fände man oft auf Branchenkonferenzen. Er selbst habe damals mit SolveDirect seine ersten Kooperationspartner so gefunden. „Unser Produkt gab es noch gar nicht. Wir haben jemanden von BMW einfach angesprochen und hatten schon unseren ersten großen Kunden“. Eigentlich sei es doch ganz einfach: „Man muss die richtige Message an die richtigen Leute bringen“.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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