19.11.2025
RADARSYSTEM

A1 startet ISAC-Pilot: 5G wird zum Sensor für Drohnen

A1 hat im Technologiezentrum Wien als erster Betreiber Österreichs die sogenannte ISAC-Technologie (Integrated Sensing and Communication) im Live-Betrieb demonstriert. Damit wird das 5G-Netz nicht nur für Datenübertragung genutzt, sondern gleichzeitig zu einem System, das Objekte im Luftraum erkennen kann.
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A1 Österreich hat im Technologiezentrum Wien die ISAC-Technologie demonstriert. | © A1

Der Pilotversuch von A1 Österreich zeigt, wie 5G-Netze künftig gleichzeitig Daten übertragen und als hochpräzise Radarsysteme fungieren können. In Europa wird diese Funktion derzeit in Standardisierungsgremien für 5G Advanced und 6G diskutiert.

„ISAC steht für Integrated Sensing and Communication“, erklärte A1-CTO Christian Laqué im Pressegespräch. „Wir verbinden die Möglichkeiten einer Technik, die wir im Mobilfunk seit Jahrzehnten weiterentwickeln, mit dem, was wir radarmäßig kennen – und das gleichzeitig.“

Christian Laqué ist der CTO von A1 Österreich. | © A1

Technische Ebene

Technisch basiert ISAC auf Millimeterwellen-Frequenzen (26 GHz) und modernen Massive-MIMO-Antennen. Diese können nicht nur hohe Bandbreiten bereitstellen, sondern auch ausgesendete Signale wieder als Reflexion empfangen und auswerten.

Eine KI-Auswertung soll außerdem direkt an der Basisstation erfolgen. Damit lassen sich Richtung, Entfernung, Geschwindigkeit und Höhe eines Objekts bestimmen. „Wenn ich zwei Radar-Bilder voneinander abziehe, bleibt nur übrig, was sich bewegt”, erklärt der CTO. Auch der Doppler-Effekt werde genutzt: Rotorschläge verändern minimal die Frequenz und machen dadurch Objekte voneinander unterscheidbar.

Pilotversuch von A1

Für den Pilotversuch wurde eine 5G-mmWave-Zelle inklusive Edge-Rechenkapazität aufgebaut. Eine handelsübliche Drohne flog dabei Manöver, die das System live erfasste. A1 demonstrierte damit, dass Sensing und Datenübertragung gleichzeitig funktionieren. „Das System kann hohe Gigabit-Bandbreiten übertragen und parallel dazu Objekte erkennen und das mit derselben Installation“, so Laqué.

Die Reichweite beträgt bei kleinen Drohnen mehrere hundert Meter, größere Objekte können schon weiter entfernt erkannt werden. Der relevante Höhenbereich liege aktuell zwischen 0 und rund 600 Metern.

Der Pilotversuch von A1. | © A1

Rasante Drohnenentwicklung

Die Geschwindigkeit der globalen Drohnenentwicklung habe laut Laqué massiv zugenommen: „Früher haben wir darüber geredet, dass Amazon vielleicht mal Pakete mit Drohnen liefert. Heute geht es wahnsinnig schnell – die Entwicklung war noch nie so rasant wie jetzt.“ Grund dafür sei unter anderem der Ukraine-Krieg.

Damit steige auch der Bedarf an Detektionssystemen für unkoordinierte Flugobjekte. Gleichzeitig werden Flughäfen, Kraftwerke, Energieanlagen oder große Events zunehmend zu potenziellen Zielen für Drohnenstörungen.

Einsatzfelder von ISAC

A1 sieht Österreich hier in einer besonderen Position, weil der 26-GHz-Bereich bereits vergeben und nutzbar sei. „Den Frequenzbereich haben in anderen Ländern so gut wie keine Betreiber. Selbst in Deutschland ist er noch nicht geöffnet”, sagt Laqué. Das ermögliche eine frühzeitige Pilotierung, während viele europäische Märkte technisch noch gar nicht starten können.

Mögliche Einsatzfelder seien laut A1:

  • Drohnenüberwachung und Luftraumsicherheit
  • Flughafenschutz
  • Sicherung kritischer Infrastruktur
  • Großveranstaltungen
  • Schifffahrt und maritimes Monitoring
  • Naturschutz, z.B. Unterscheidung von Vogelarten

Kommerzielle Implementierung

Die Technologie sei zwar bereits als Produkt verfügbar, aber tritt jetzt erst in die Phase der Marktabstimmung ein. Gespräche mit Flughäfen, Sicherheitsbehörden oder Betreibern kritischer Infrastruktur sollen nun starten. A1 Österreich sehe sich in einer Vorreiterrolle, da Österreich hier aufgrund der Frequenzausstattung einen Vorsprung gegenüber anderen EU-Ländern habe.

Parallel arbeitet die globale Industrie an der Einbettung von ISAC in die 5G-Advanced-Standards. Auch internationale Hersteller – darunter ZTE, das die Pilotinstallation in Wien geliefert hat – arbeiten bereits an kommerziellen Implementierungen.

Neuer Funktionslayer

A1 plant, das System weiterzuentwickeln und perspektivisch auch Mehrantennen-Setups einzubeziehen, die die Auflösung erhöhen sollen. Mittelfristig könnte ISAC damit ein neuer Funktionslayer im Mobilfunknetz werden – einer, der Kommunikation und Sensorik verbindet und damit Anwendungen ermöglicht, die bisher hochspezialisierten Radarsystemen vorbehalten waren.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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