12.06.2024
INNOVATIONSSTANDORT

7 Takeaways aus der aktuellen europäischen Innovationshauptstadt Lissabon

Lissabon ist aktuell europäische Innovationshauptstadt. Die Metropole am Tejo kann im internationalen Vergleich mit einigen Aspekten punkten.
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Lissabon ist aktuell europäische Innovationshauptstadt | (c) Michiel Annaert via Unsplash
Lissabon ist aktuell europäische Innovationshauptstadt | (c) Michiel Annaert via Unsplash

Seit 15 Jahren begibt sich Austria Cooperative Research (ACR), ein Netzwerk gemeinnütziger privater Forschungsinstitute aus Österreich, auf Studienreisen in europäische Städte, um das Innovationssystem anderer Länder unter die Lupe zu nehmen: Lernen von den Besten oder durch Vergleichen draufkommen, was auch bei uns gut oder sogar besser funktioniert. Nach Tel Aviv, Helsinki, London/Cambridge, Oslo und Amsterdam stand diesmal die aktuelle europäische Innovationshauptstadt Lissabon auf dem Programm. Hier sind sieben Erkenntnisse der Studienreise:

1. Wissenschaftsbegeisterung

Es ist vermutlich kein Zufall, dass das Land in der Covid-Pandemie Impf-Europameister wurde. Die Begeisterung für Wissenschaft ist hoch, die Skepsis und Anfälligkeit für Verschwörungserzählungen gering. Laut Umfragen sind 62 Prozent der Portugies:innen „sehr interessiert“ an neuen Entdeckungen und technologischen Entwicklungen. In Österreich sind es lediglich 27 Prozent. Dafür sind die Weichen schon vor über 25 Jahren gestellt worden. 1998 wurde das Programm Ciência Viva gegründet, mit dem ein enger Austausch zwischen Unis, Forschungsstätten, Schulen und der Bevölkerung initiiert wurde, auch mit Hilfe so genannter „Science-Centers“. So wurde die Bevölkerung mit Wissenschaft vernetzt und vor allem bei Kindern die wissenschaftliche Neugier geweckt.

2. Von Portugal in die Welt

Das Land ist geographisch, aber auch historisch-kulturell ein ideales Sprungbrett für die internationale Marktbearbeitung, sagt WKO-Delegierte Esther Maca. Insbesondere Teile Afrikas und Südamerikas sind seit Jahrhunderten eng mit Portugal verbunden. Osttimor, Angola, Mozambique und natürlich Brasilien sind von Lissabon aus leicht(er) zu erschließende Märkte, aber auch Quellen für Fachkräfte. Davon können auch österreichische Unternehmen profitieren, die einen Markteintritt in einem der genannten Länder planen.

3. Risikokapital

Venture Capital ist auch in Portugal Mangelware, es gibt jedoch ein interessantes Instrument namens SIFIDE, um F&E in der Wirtschaft anzukurbeln. F&E betreibende Unternehmen können eine Steuergutschrift bekommen. Unternehmen, die keine F&E betreiben, müssen hingegen einen Teil ihres Gewinns in einen Fonds einzahlen. Dieser Fonds darf allerdings nur in frühen Phasen investieren, also nicht in Scaleups. FFG-Geschäftsführerin Henrietta Egerth meint, man könne SIFIDE in Österreich für Nicht-F&E-Unternehmen überlegen: „Damit könnte ein Teil des fehlenden VC-Kapitals für junge Unternehmen kompensiert werden.“

4. Augenhöhe

Noch nie hat ACR-Präsidentin Iris Filzwieser so viel Kooperationsbereitschaft und Interesse am Gegenüber erlebt, wie bei den besuchten portugiesischen Institutionen und Forschungsstätten: der Wissenschaft-und-Technik-Fakultät (FCT) der Nova-Uni, dem angrenzenden Science Park Madan Parque und der technischen Hochschule Tecnico Lisboa. „Die Voraussetzung für Zusammenarbeit sind damit hervorragend“, sagt die steirische Unternehmerin.

5. Niedrigschwelligkeit

Portugal hat mit den so genannten CoLabs einiges zu bieten. Von diesen „kollaborativen Laboratorien“ gibt es über 40 im Land, von Lebensmittel bis Holzverarbeitung. Im Alma Science Lab im Madan Parque gibt es etwa einen Schwerpunkt namens „Beyond Paper“, in dem intelligente Papiere vom Einzelhandelsregal bis zur Bieretikette mit Kühlfunktion erforscht werden – im Auftrag von Unternehmen.

6. Durchhalten

Ein ACR-Mitbringsel in Sachen Mentalität ist die portugiesische Fähigkeit zum Durchhalten, für die es sogar ein eigenes Wort gibt: „Desenrascar“. Das Land hat 2011 eine schwere Staatsschuldenkrise erlebt, von den Sparprogrammen der öffentlichen Haushalte ist auch der Innovationssektor nicht verschont geblieben. „Man kann von ihnen lernen, wie man’s mit wenig Mitteln schaffen kann“, ist Präsidentin Filzwieser beeindruckt – wissend, dass auch in Österreich die Bäume nicht ewig in den Himmel wachsen werden.

7. Place to Work

Das Land zählt im EU Innovation Scoreboard zu den „moderaten Innovatoren“ und liegt mit Rang 19 klar hinter Österreich, das derzeit Rang 6 belegt. Doch in einigen Kriterien hat es den EU-Schnitt zuletzt deutlich outperformt: Portugal schafft es, überproportional viele ausländische Doktoranden anzulocken und bietet generell attraktive Forschungssysteme. Vielleicht spielt aber auch ganz einfach nur eine nicht unwesentliche Rolle, dass manchmal nur wenige Minuten zwischen Strand und Uni bzw. Arbeitsstätte liegen…

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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