25.07.2016

3 Erfolgsfaktoren, um als Pikachu-Entwickler durchzustarten

Der Hype um Pokémon Go veranlasst Menschen allerorts ebenfalls Spielideen zu entwickeln. Das Jobportal Joblift hat nun eine Analyse der Stellen mit Augmented Reality Bezug ausgewertet. Wie kommt man eigentlich zu einem Job, der sich mit dem Augmented Reality-Bereich beschäftigt?
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(c) Pokémon Go, Screenshot Video: Hier trifft die reale Welt auf die virtuelle.

Wer hätte gedacht, dass Pokémon Go einen weltweiten Run auf Pikachu auslösen würde? Betroffen sind nicht nur pubertierende Teenager, sondern Menschen aller Altersklassen- und das weltweit. Sogar die Autorin dieses Artikels hat sich soeben selbst dabei erwischt, die App am Smartphone zu öffnen. (Natürlich nur für Recherchezwecke…)

Das App-Spiel greift auf die Standortdaten des Gamers zu. Ist die Kamerafunktion zusätzlich aktiviert, kann man quasi in der realen Welt auf Pokémon-Jagd gehen. Es kann beispielsweise passieren, dass direkt vor einem, am Schreibtisch, ein Pokémon auftaucht. Dann heißt es schnell sein und diesen mit Hilfe eines Pokéballs durch Wischen am Smartphone-Bildschirm einzufangen.

Startup als Entwickler

Übrigens steckt hinter der Entwicklung nicht Nintendo selbst, sondern das Startup „Niantic“. Eine Firma mit nicht einmal 100 Mitarbeitern. Niantic hat bereits vor circa 4 Jahren mit „Ingress“ ein Spiel im Augmented-Reality herausgebracht. Ehemals ein Startups innerhalb von Google, ist der Suchmaschinenkonzern nur noch als Investor dabei. Auch Nintendo soll als Investor eingestiegen sein. Laut Bloomberg sei der Plan von CEO John Hanke, Spieler für ihre Umgebung zu interessieren – per Zufallsprinzip. Damit könnte in Zukunft auch Geld gemacht werden. Dann, wenn Händler Spieler in ihre Geschäfte locken können.

Wer seit Pokémon Go selbst zum Spieleentwickler in einer Firma werden möchte, hat es gar nicht so einfach. Laut dem deutschen Jobportal Joblift haben nur zwei Prozent aller Jobs in der Spieleindustrie in Deutschland einen Augmented Reality-Bezug.

Master ist Pflicht

Gundsätzlich hat Joblift in einer Analyse drei zentrale Faktoren festgestellt, die ausschlaggebend für eine erfolgreiche Karriere in diesem Bereich sind: fachliche Kompetenzen in IT oder Design, ein Masterabschluss sowie die Bereitschaft, in Berlin oder München zu leben (Auf den deutschen Stellenmarkt bezogen). Ein Studienabschluss ist Voraussetzung, ein Bachelorabschluss ist meist ungenügend. Joblift kommt nach der Analyse der 420 Jobs daher zu dem Schluss, dass „die AR-Branche als überdurchschnittlich akademisiert einzustufen ist“.

Informatiker beliebt

Möchte man als Spieleentwickler im AR-Bereich durchstarten, könnte ein Informatikstudium die richtige Entscheidung sein. Immerhin wenden sich 35 Prozent der Stellenanzeigen an IT-Experten, vor allem an Softwareentwickler, gefolgt von Designern. Acht Prozent richten sich an Mitarbeiter in der Forschung, Marketing- und Vertriebsangestellte.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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