21.06.2022

25Superstars: Robo Wunderkind-Co-Founder erhält halbe Million für neues Software-Startup

Das Wiener Startup 25superstars erhält 500.000 US-Dollar an Pre-Seed für die Entwicklung eines KI-basierten Marktplatzes, der Unternehmen und "Video-Content-Creators" zusammenbringen will.
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25Superstars, Video-Content, Creators, Video erstellen, wie das wrichtige Video machen?
(c) 25Superstars - Vlad Kobyakov (l.) und Rustem Akishbekov von 25Superstars.

Das in Wien ansässige Startup 25superstars vermeldet ein Pre-Seed-Investment von 500.000 US-Dollar von LVC Investments und weiteren Business Angels. Es wurde 2021 von Firmengründer Rustem Akishbekov als Soft-Launch gestartet, um genau die Probleme zu lösen, die der Gründer bei seiner Arbeit als Co-Founder bei Robo Wunderkind identifiziert hatte – die zeitraubende Aufgabe, Videoinhalte in großem Umfang zu erstellen.

25Superstars mit Machine Learning-Ansatz

Akishbekov möchte konkret Unternehmen aus verschiedenen Branchen helfen, passenden Videocontent zu generieren, Geld zu sparen und gleichzeitig Creators aus der ganzen Welt dabei unterstützen, ihre Arbeit zu monetarisieren.

Mitbegründer von 25Superstars ist CTO Vlad Kobyakov, ein Absolvent der Informatik an der Universität Wien und ehemaliger Software-Ingenieur bei Tailored Apps, einer in Wien ansässigen Software-Entwicklungsagentur.

25Superstars nutzt für sein Angebot „machine learing powered by suggestions“, das dabei helfen soll, Entscheidungen zu treffen, mit welchen Creators zusammengearbeitet werden soll und welche Art von Videos für das jeweilige Unternehmen am besten geeignet ist.

Dabei greift man auf die Expertise von Data Scientists und auf Forschungsteams für maschinelles Lernen von der Universität Wien und der Universität Tübingen zurück.

Kein Influencer-Marketing

Akishbekov betont, dass die Creators auf seiner Plattform keine Influencer-Marketing-Beiträge machen. Sie verdienen Geld mit der Erstellung von Videos, die auf den Websites der Kunden, in deren Anzeigen, als Testimonials oder auf Konten in sozialen Medien wie Instagram und TikTok verwendet werden. Die Schöpfer selbst posten die Videos nicht in ihren sozialen Netzwerken.

Alle Creators werden individuell überprüft und interviewt, bevor sie aktiviert und schließlich mit einem potenziellen Unternehmen zusammengebracht werden.

„Wir freuen uns sehr, den öffentlichen Start von 25superstars bekannt zu geben. Unser Team hat über ein Jahr lang hart daran gearbeitet. Eines unserer Hauptanliegen ist es, Content-Creators auf der ganzen Welt zu helfen, ihr Einkommen zu verbessern, denn wir glauben, dass diese Profis unterbezahlt sind“, sagt Akishbekov. „Ein weiteres Ziel, das wir zu erreichen versuchen, ist die Unterstützung von Unternehmen bei der Skalierung ihrer Videoinhalte.“

Fast 400 Milliarden US-Dollar-Markt bis 2027

Der Gründer des Startups hat keinen Zweifel am Erfolg seiner Idee und ist zuversichtlich, dass das Video-Segment in den nächsten zehn Jahren explodieren wird. Jüngste Untersuchungen würden diese Annahme bestätigen und zeigen, dass der globale Markt für digitale Videoinhalte bis 2027 391,1 Milliarden US-Dollar schwer wird.

25Superstars setzt in diesem Sinne mit seiner Plattform auf einfaches Matchmaking. So geht’s: Ein Unternehmen oder eine Brand, die Videoinhalte benötigt, registriert sich und füllt Informationen hinsichtlich der eigenen Ziele aus. Auf der Grundlage dieser Daten und eines Algorithmus gleicht die Plattform den Kunden automatisch mit den am besten geeigneten Videocontent-Erstellern zusammen. Ausgewählte Creators erhalten eine Benachrichtigung mit allen Infos, die für die Aufgabe erforderlich sind.

Kunden und Content-Ersteller arbeiten folglich auf der Plattform zusammen, wo die Arbeit „schnell und ohne Vermittler oder auf Wunsch auch langfristig“ durchgeführt werden kann.

Über 1.000 Cretaors bereits dabei

Eigenen Angaben nach verzeichnet das Unternehmen steigende Umsätze und kann auf mehr als 1.000 registrierte Creators weltweit zurückgreifen. Etwa aus Australien, Indien, Afrika, Kanada, den Vereinigten Staaten und Europa.

„Wir sehen eine enorme Nachfrage nach unseren Dienstleistungen und Produkten von Kreativen und
Unternehmen“, sagt Akishbekov. „Am Anfang war es nicht einfach, denn wir sind ein Marktplatz, der beide Seiten miteinander verbindet, aber wir haben es geschafft, alle Hindernisse zu überwinden und viele kreative Köpfe zu gewinnen, die bereit sind, Videoinhalte für unsere Kunden zu erstellen.“

Auf dem Weg in die USA

In den letzten Monaten konnte 25superstars auch eine wachsende Zahl von Kunden in den Vereinigten Staaten verzeichnen. „Wir werden in den nächsten Monaten ein Büro in San Francisco eröffnen und dort eine Unit aufbauen“, erklärt Akishbekov seine Expansionspläne. „Wir wachsen jeden Monat um 20 Prozent. Und die Zahl der Creators auf unserer Plattform wird bis zum Ende des Jahres voraussichtlich bei 3.000 liegen.“

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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