20.10.2025
KRYPTO-KREDIT

21Bitcoin: Salzburger Startup ermöglicht bitcoingesicherte Kredite

Die FIOR Digital GmbH, Betreiberin der Bitcoin-Plattform 21bitcoin, startet gemeinsam mit der Volksbank Raiffeisenbank Bayern Mitte eG und der Sopra Financial Technology GmbH ein Pilotprojekt zur Entwicklung eines Bitcoin-Kreditprodukts. Ziel der Kooperation ist die Schaffung einer regulierungskonformen "Bitcoin-backed Lending White-Label-Lösung", die Banken und Finanzdienstleistern den Eintritt in das Geschäft mit digitalen Vermögenswerten ermöglichen soll.
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21bitcoin
© 21Bitcoin - (v.l.n.r.) Nico Hirsch, Betriebsratsvorsitzender VR Bank Bayern Mitte; Dominik Seibold, CTO 21bitcoin; Thomas Münch, Product Manager SOPRA, Daniel Winklhammer, CEO 21bitcoin; Andreas Streb, Vorstandsvorsitzender VR Bank Bayern Mitte

Es war das Jahr 2023, als das Salzburger Startup 21Bitcoin ein 2,1 Mio. Euro schweres Investment aufnahm – von einem für ein Bitcoin-Startup nicht alltäglichen Investor: der Volksbank Raiffeisenbank Bayern Mitte. Es folgte im Februar 2025 das Erreichen eines Handelsvolumens von 165 Mio. Euro – siehe hier – und dann die Meldung aus dem August des heurigen Jahres, dass man die Frauenmannschaft von FC Red Bull Salzburg sponsert.

21Bitcoin: Bitcoin-Kreditprodukt

Nun wendet man sich erneut seinem Investor zu und startet mit der Volksbank Raiffeisenbank Bayern Mitte und der Sopra Financial Technology GmbH die Entwicklung eines Bitcoin-Kreditprodukts.

Mit dieser Initiative reagiert 21bitcoin auf die wachsende Nachfrage nach Lösungen, die es Kunden erlaubt, ihre Bitcoin als Kreditsicherheit zu nutzen, ohne diese veräußern zu müssen, heißt es per Aussendung. Das geplante Produkt eröffne damit einen neuen Zugang zu Liquidität und stelle einen wichtigen Meilenstein für die Etablierung von Bitcoin als seriöses Asset im Finanzmarkt dar.

„Zugänglich und nutzbar“

„Unser Ziel ist es, Bitcoin für jeden sowohl zugänglich als auch nutzbar zu machen. Gemeinsam mit unseren starken Partnern entwickeln wir das erste institutionelle konkurrenzfähige Bitcoin-Kreditprodukt Europas – sicher, transparent und für die Menschen in Europa“, erklärt Daniel Winklhammer, CEO von 21bitcoin.

Das Unternehmen möchte sich damit als Vorreiter im Bereich Bitcoin-Finanzdienstleistungen positionieren und einen wichtigen Schritt setzen, um die Brücke zwischen traditionellem Banking und der dezentralen Bitcoin-Ökonomie zu schlagen.

21Bitcoin: „Bitcoin-backed Lending“ als nächster Schritt

Andreas Streb, Vorstandsvorsitzender der VR Bank Bayern Mitte, kommentiert: „Unsere Erfahrung zeigt, dass es eine hohe Kundennachfrage nach regulierten Finanzdienstleistungen rund um Bitcoin gibt. Mit der angedachten Lösung können unsere Kunden ihre Bitcoin-Bestände nutzen, ohne auf mögliche Wertsteigerungen zu verzichten oder steuerliche Nachteile durch einen Verkauf in Kauf nehmen zu müssen. Dies stärkt unsere Position als digitaler Vorreiter im regionalen Bankwesen.“

Und auch Thomas Münch, Product Owner bei Sopra Financial Technology GmbH sieht „Bitcoin-backed Lending“ als den nächsten konsequenten Schritt für zukunftsorientierte Kreditinstitute: „Mit dieser Partnerschaft schaffen wir die technologische und regulatorische Basis, um diesen Markt sicher und effizient zu erschließen.“

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EU-Verpackungsverordnung gilt: Was jetzt auf Unternehmen zukommt

Seit heute ist die PPWR EU-weit unmittelbar anwendbar. Der Handelsverband fordert ein Moratorium, eine PwC-Studie zeigt zeitgleich, dass die Konsument:innen strengere Regeln wollen. Ein Überblick, welche Pflichten tatsächlich schon greifen und wo Kleinstunternehmen ausgenommen sind.
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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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