16.01.2019

Auch 2018 dominierten Immobilien die heimische Crowdinvesting-Landschaft

Der heimische Marktführer unter den Crowdinvesting-Plattformen "dagobertinvest" lud gestern Abend gemeinsam mit dem österreichischen Vergleichsportal "Crowdcircus" zum sogenannten "Crowdinvesting-Neujahrsempfang" ins Wiener Bristol, um die aktuellen Kennzahlen für 2018 zu präsentieren.
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Crowdinvesting
(c) fotolia / andrey popov

Schwarm-Finanzierungsmodelle, wie Crowdfunding und Crowdinvesting, sind in Österreich immer mehr auf dem Vormasch. Dies geht zumindest aus den aktuellen Kennzahlen des Vergleichsportals CrowdCircus für 2018 hervor, die gestern Abend im Wiener Bristol auf Einladung der österreichischen Crowdinvesting-Plattform dagobertinvest präsentiert wurden. Demnach betrug das Crowdinvesting-Volumen in Österreich für 2018 rund 38,2 Mio Euro. Im Vorjahr belief sich das Volumen noch auf 32 Millionen Euro, was einem Zuwachs im Jahresvergleich von rund 20 Prozent entspricht. Seit Durchführung des ersten Crowdfunding-Projekts im Jahr 2012 kann die heimische Branche Projektvolumen von rund 111 Millionen Euro verzeichnen.

Dreiviertel des Volumens entfällt auf Immobilienprojekte

In der Branche manifestiert sich, wie schon im Jahr zuvor, ein Trend: Immobilienprojekte sind bei der österreichischen „Crowd“ noch immer am beliebtesten – diese machten rund dreiviertel der Gesamtinvestitionen aus. Lediglich jeweils fünf Prozent des Gesamtvolumens floss in die Bereiche „Energie“und „Technologie“.

+++ Österreichische Crowd investiert lieber in Immobilien als in Startups +++

Immobilien-Crowdinvesting-Plattformen dominieren

Insgesamt 19 unterschiedliche österreichische Crowdinvesting-Plattformen waren laut CrowdCircus im Jahr 2018 mit Projekten aktiv am Markt vertreten. Dabei erwirtschafteten die Top-5 Plattformen knapp 84 Prozent des Gesamtmarktvolumens: Zu ihnen zählen der Marktführer dagobertinvest (Platz 1), Home Rocket (Platz 2), Rendity (Platz 3), Green Rocket (Platz 4) und Immofunding (Platz 5). Mit Ausnahme von Green Rocket handelt es sich bei den Top-5 Anbietern ausschließlich um spezialisierte Immobilien-Crowdinvesting-Plattformen. Die auf die heimische Startup-Szene spezialisierte Crowdinvesting-Plattform Conda belegt in dem Ranking von CrowdCircus nur mehr Platz 7.

97 Prozent sind Rendite-fokussierte Projekte

Neben der Dominanz von Immobilien-Projekte zeigt sich in der heimischen Crowdinvesting-Szene ein weiteres Muster: Während Crowdfunding international vor allem aufgrund von großen Spendenprojekten oder der Finanzierung von innovativen Produktideen Bekanntheit erlangt hat, ist das starke Wachstum des österreichischen Marktes laut CrowdCircus nahezu ausschließlich auf Crowdinvesting-Projekte zurückführen. Demnach flossen rund 97 Prozent des Gesamtmarktvolumens ins Rendite-fokussierte Crowdinvesting-Segment.


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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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