14.09.2021

„2 Minuten 2 Millionen“: Verfluchtes Plastik und schmackhafte Wiener Dirndln

In dieser Folge ging es um die Wiederverwendung von Plastik, einen Kornelkirschen-Likör und digitale Schulbücher. Zudem startete ein Startup einen Angriff auf Orthopäden.
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2 Minuten 2 Millionen, Damn Plastic, Insolaxy, Fix Bottle
(c) Puls 4/Gerry Frank - Victoria Neuhofer und Stephanie Sinko bei "2 Minuten 2 Millionen"
kooperation

Den Anfang bei „2 Minuten 2 Millionen“ machte Andreas Grinschgl von Insolaxy. Mit seinem Startup zielt der Gründer auf ein Ende von Fußfehlstellungen ab. Dies soll mit seiner innovativen Schuheinlage gelingen.

Abdruck mittels Smartphone

Jeder Kunde und jede Kundin soll die Möglichkeit haben, diese an die persönlichen Druck- und Schmerzpunkte im Fuß anzupassen. Dafür kann direkt von Zuhause aus ein Fußabdruck mittels Smartphone gemacht werden, der danach die beanspruchte Haut analysiert. Die Daten werden in der Fertigung der Einlage berücksichtigt.

2 Minuten 2 Millionen
(c) Puls 4/Gerry Frank – Bei Insolaxy von Andreas Grinschgl können User einen Fußabdruck mittels Smartphone machen.

Zusätzlich bietet Grinschgl Einlagen für jede Schuhart im Handel an, die alle orthopädischen Aspekte beinhalten sollen. Bisher stecken 150.000 Euro Privatkapital in der Firma. Seine Forderung: 100.000 Euro für zehn Prozent Anteile.

Visualisierung

Nach dem Pitch führte der Gründer die Analyse mittels Smartphone und Frontkamera vor. Sobald der Fuß visualisiert worden ist, hat der User die Möglichkeit noch etwaige Schmerzpunkte anzugeben. Danach noch die Schuhgröße und die passende Einlage wird vorgeschlagen.

Neo-Investor Philip Maderthaner interessierte sich mehr für die Funktionsweise der App, als für das analoge Produkt. Er fragte nach der Stimmung von Orthopäden und, ob jene eher ablehnend oder mit offenen Armen seine Erfindung sehen würden. Grinschgl gab zu, dass Orthopäden keine „große Freude“ mit ihm haben werden. Vor allem, wenn Kunden bemerken, dass sie sich viel Zeit ersparen, wenn sie auf Insolaxy zurückgreifen.

ÖNorm Z1259

Alle Fragen rund um Zahlen konnte der Gründer nach einer Art Kreuzverhör durch Maderthaner souverän beantworten. Bei dem erklärten Gegner von Apps, Hans Peter Haselsteiner, half das nichts. Er ging als erster. Was allerdings Grinschgl nicht davon abhielt, sich trotzdem dem Bau Tycoon zuzuwenden. Laut ihm wäre es der „ÖNorm Z1259“ nach in der Baubranche Pflicht, dass, wenn jemand Einlagen braucht, die Firma es bezahlt. Geprüfte Einlagen seien gesetzlich verankert. Haselsteiner wollte das mit seinen Leuten besprechen und auf den Gründer zurückkommen.

Bieterschlacht bei „2 Minuten 2 Millionen“

Nachhaltigkeitsexperte Martin Rohla, fand die Geschichte des Gründers „toll“, das Produkt wäre allerdings weit weg von dem, was er mache. Nach dieser Absage ging auch Hotelier Bernd Hinteregger. Alexander Schütz sah eine falsche Bewertung des Startups, machte aber dennoch einen Vorschlag. Er bot 70.000 Euro für 25,1 Prozent.

Bevor der letzte TV-Investor ein Angebot abgeben konnte, rief Haselsteiner eine Bieterschlacht aus. Diesem Wunsch kam Maderthaner nach. Er wollte ebenfalls 25,1 Prozent haben, offerierte aber 100.000 Euro. Schütz rechnete zwar, besserte aber nicht nach. Grinschgl nahm Maderthaner sofort ins Boot. Deal für Insolaxy.

Verfluchtes Plastik bei „2 Minuten 2 Millionen“

Die nächsten bei „2 Minuten 2 Millionen“ waren Victoria Neuhofer und Stephanie Sinko aus Salzburg. Die Gründerinnen sagen gemeinsam mit ihrem Geschäftskonzept von Damn Plastic überflüssigem Plastikmüll den Kampf an. Denn auch nach dem Verbrauch von Produkten mit Plastik ist der Stoff nicht vollständig abgebaut. In ihrem Unternehmen vereinen sie eigene und Franchise-Stores (bisher zwei), in denen sich über 2.000 regionale Artikel von 250 Startups finden.

(c) Puls 4/Gerry Frank – Victoria Neuhofer und Stephanie Sinko setzen gleich auf mehrere Geschäftsmodelle.

Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass diese entweder Plastikmüll reduzieren oder die Produkte aus Plastikmüll bestehen. Die Kund:innen können somit passiv aktiv werden. Die Forderung der Salzburgerinnen: 200.000 Euro für zehn Prozent Anteile.

250.000 Euro Umsatz während Corona

Bisher besitzen Neuhofer und Sinko jene zwei Stores und konnten im Corona-Jahr mit einem davon eine Viertelmillion Euro Umsatz erwirtschaften. Nach einer detaillierten Erklärung der Geschäftsmodelle – neben den bisher genannten gehört eine Zertifizierung für Gastronomiebetriebe und Events dazu, sowie auch Consulting für Unternehmen, die etwas ändern wollen – meldete sich Daniel Zech von 7 Ventures.

Der Vorarlberger offerierte den Gründerinnen Verkaufsflächen in den Startup Villages in der Shopping City Süd und im Donauzentrum in Wien. Nach diesem Erfolg verabschiedete sich Haselsteiner als erster mit großem Lob. Als Schneider sich anschickte ihre Entscheidung kund zu tun, wurde sie jedoch von Neuhofer unterbrochen. Auf dem Seitentisch zwischen den Investorenstühlen lag ein Produkt für die Investorin, das ihr die Gründerinnen für Mediashop schmackhaft machen wollten. Ein Backpapier, Frischhaltefolie und Alu-Folie in einem, das einmal über einen Behälter gestülpt, abdichtet und mit dem man bei 200 Grad backen kann.

Danach meinte Schneider, dass sie sich gerne manche Produkte ansehe. Investieren würde sie aber nicht, da sie nicht helfen könne. Alexander Schütz bot nach dieser Absage ohne große Worte 60.000 Euro für zehn Prozent.

Weitere Angebote

Bernd Hinteregger überbot ihn anschließend und wollte mit 100.000 Euro für ebenfalls zehn Prozent einsteigen. Martin Rohla als letzter Juror fand das Konzept großartig. Er betonte, dass er bereits mit Swing Kitchen das Franchise-System kenne und bot 200.000 Euro für 25,1 Prozent.

Kein Mitspracherecht

Nach kurzer Beratung kehrten die Gründerinnen zurück und erklärten, dass sie nicht 25,1 Prozent abgeben würden. Neuhofer bezeichnete sich als Sturkopf, die weiß, was sie will und niemanden fragen wollen muss, um etwas durchzuziehen.

Dies sorgte bei den Investoren für Verwirrung und bei Rohla für Kopfschütteln, als Haselsteiner erklärte, dass Gründer und Gründerinnen mit einer Mehrheit operative Entscheidungen ja weiterhin treffen können. Eigentlich sollte Neuhofer das GmbH-Gesetz kennen, so der Bauherr.

Neues Angebot an Rohla

Jene bestand darauf, dass es sich bei 25,1 Prozent Anteile dennoch um ein Mitspracherecht handeln würde und sprach dann Hinteregger an, dessen Angebot sie gerne annehme. Rohla schlugen die Gründerinnen zehn Prozent Firmenanteile für 100.000 Euro vor. Der verneinte. Dennoch Deal mit Hinteregger für Damn Plastic.

Wirf die Hände in die Höh

Der nächste bei „2 Minuten 2 Millionen“ war Bernhard Paulitsch, Erfinder der „Fix Bottle“. Dabei geht es um einen patentierten Tragegurt für Flaschen, Dosen und Becher, um die Hände freizuhaben. Es können Getränke von 0,33 bis zwei Liter befestigt werden.

Jeder Gurt ist individuell verstellbar und anpassbar. Durch einen eingebauten Klettverschluss und zusätzlichen Sicherheitsverschluss beim Tragegurt für Kinder, sei man bei einem möglichen Hängenbleiben stets geschützt. Er und CFO Markus Setschnagg, ehemaliger Business Incubation Manager im build! Gründerzentrum Kärnten, forderten unter anderem für die Expansion in die USA 150.000 Euro für 15 Prozent Beteiligung.

(c) Puls 4/ Gerry Frank – Philip Maderthaner beim Testen der Fix Bottle.

Bisher wurden 100.000 der Gurte verkauft. Man könne von der Produktionsseite her eine Million Stück im Monat problemlos liefern, erklärte Setschnagg neugierigen Juroren. Haselsteiner wollte dennoch nicht investieren, weil er beim Vertrieb nicht helfen könnte. Hinteregger folgte als nächster Investor ohne Angebot, so wie auch Alexander Schütz. Letzterer versprach aber ein paar Tausend Stück für seine Firma zu bestellen. Auch Rohla sah sich eher in der B2C-Welt beheimatet und nicht im B2B-Bereich, den die Gründer anstrebten. Zudem sei die Bewertung zu hoch. Maderthaner indes war zwar voll des Lobes, sah in sich aber auch nicht den richtigen Partner. Kein Deal für Fix Bottle.

SchuBu bei „2 Minuten 2 Millionen

Die vorletzten bei „2 Minuten 2 Millionen“ waren Paul Klinkosch, Ulrich Müller-Uri und Hagen Wieshofer von SchuBu. Das EduTech hat sich zur Aufgabe gemacht Lehrplaninhalte digital aufzubereiten. Über eine Online-Plattform können Schüler und Lehrer digital auf Lehrinhalte zugreifen. Die Entwicklung des Prototyp erfolgte unter anderem mit Software-Experten und „Game Designern“. Bisher stecken rund eine Million Euro im Startup, in den nächsten Monaten sollen zwei weitere dazukommen. Klinkosch und Müller-Uri, die den Pitch hielten, machten am Ende ihrer Ausführungen kein konkretes Angebot, sondern stellten die Frage, wie viel die Investoren bereit wären zu investieren.

Dies verwirrte die Juroren kurzfristig, bis sich die Founder erklärten. SchuBu ist eine GmbH mit Sitz in Wien und verfügt über einen Investor, der bereits mit 500.000 Euro für 15 Prozent eingestiegen ist. Damals wäre man 3,3 Millionen Euro wert gewesen, einzig mit dem Prototyp. Heute betrage der Firmenwert zehn Millionen Euro.

Kein Digital-Investor

Ihr Startup benötige Kapital, um den Content weiter aufzubereiten. Nach diversen Verständnisfragen, was genau der Vorteil von SchuBu sei, ging Martin Rohla, da er aus Prinzip nicht in Digitales investiere. Da half auch das Argument nicht, dass die Handhabung von SchuBu einfacher sei, als jene der Konkurrenz, wie die Gründer erwähnten.

(c) Puls 4/ Gerry Frank – Das EduTech SchuBu bereitet Lerninhalte digital auf.

Hinteregger führte bei seinem Abschied die Lobeshymne fort, die sein Vorredner gestartet hatte, verabschiedete sich aber auch. Schneider hatte nicht verstanden, wie viel sie wofür investieren sollte und blieb auch ohne Deal-Vorschlag. Haselsteiner zeigte sich zwar überzeugt, dass die Idee von SchuBu die Zukunft sei, aber für ihn kein Geschäftsmodell. Er würde bei Bildung nicht verdienen wollen. Auch Schütz blieb am Ende ohne Angebot, wollte sich aber mit den Gründern zusammensetzen, um weitere Wege zu besprächen. Kein Deal für SchuBu.

Kolarik als Mentorin von Wiener Dirndl

Das Startup am Ende dieser „2 Minuten 2 Millionen“-Sendung hieß Wiener Dirndl. Raul Kalmar und Philipp Schmidt aus Wien haben einen Biofruchtlikör aus der Kornelkirsche entwickelt und wollen damit die erfolgreichste Spirituosenmarke Österreichs werden. Für dieses Vorhaben konnten sie sogar Gastronomin Elisabeth Kolarik (Luftburg) als Mentorin gewinnen. Der Likör wird in Österreich produziert und soll sowohl pur, als auch zum Mischen von Getränken passend sein. Bisher wurden vom Team rund insgesamt 120.000 Euro Umsatz erwirtschaftet. Die Forderung: 100.000 Euro für zehn Prozent.

(c) Puls 4/ Gerry Frank – Likör aus der Kornelkirsche von Wiener Dirndl.

Maderthaner störte sich an der Bewertung, erfuhr aber, dass Wiener Dirndl eine mündliche Zusage von einem Investor hätte. Winzer Leo Hillinger gab zu, dass ihm das Getränk schmeckte, auch dass das Design gelungen sei, aber auch ihm die Forderung nicht zusage. Bevor er noch etwas sagen konnte, schaltete sich Markus Kuntke zu. Der Trendmanager bot eine Kooperation an und wollte sich mit den Gründern treffen.

Drei Absagen und etwas Kleineres

Haselsteiner erklärte danach, dass er sich geschworen habe nie wieder in Getränke-Startups zu investieren. Schneider sah es ähnlich; während Schütz sich als Weintrinker deklarierte. Nach diesen drei Absagen kam dann erneut Hillinger zu Wort. Grundsätzlich fand der Winzer das Produkt gut, wollte aber wegen der Bewertung nicht mit dabei sein. Maderthaner hingegen schlug einen kleineren Deal vor. Er bot 50.000 Euro für fünf Prozent Anteile. Allerdings nur, wenn der erwähnte Investor auch tatsächlich bei der aufgerufenen Bewertung einsteigen würde. Deal fürs Wiener Dirndl.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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