05.10.2021

„2 Minuten 2 Millionen“ heute mit Outdoor-Fokus und User-Courage

"In dieser Folge von "2 Minuten 2 Millionen" ging es um eine Outdoor-Garage, Outdoor-Bekleidung und äußeren wie inneren Mut. Zudem brachte ein Startup Naturdüfte mit, während ein anderes auf Convenience-Essen setzte.
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2 Minuten 2 Millionen, easyGarage, Mutbox, Landluvt
(c) Puls 4/Gerry Frank- Matthias Magdics von easyGarage hatte bei seinem Auftritt alle Hände voll zu tun.
kooperation

Die ersten bei „2 Minuten 2 Millionen“ waren Jan Karlsson, der 2016 den Eistee Makava herausbrachte, und Gabriel Gschaider von FreyZein. Dabei handelt es sich um „urban-outdoor“-Kleidung, die technologische Innovationen in der Materialtechnologie nutzt. Konkret ist es eine geheime bizirkuläre Technologie, die den gesamten Produktzyklus berücksichtigt und ein besonderes Gewebe erzeugt. Die Produkte werden aus dem atmungsaktiven sowie wasserabweisenden Material Tryzeam hergestellt. Es braucht weniger Wasser zur Produktion, weist dabei einen geringeren CO2-Ausstoß auf und verursacht keinen Müll. Die Forderung: 80.000 Euro für zehn Prozent.

Geheimnisse bei „2 Minuten 2 Millionen“

Woraus das zugekaufte Garn besteht, unterliegt noch der Geheimhaltung, die Gründer erklärten jedoch, dass es sich um einen natürlichen Stoff handelt. Die Weigerung über genaue Bestandteile zu sprechen, verärgerte Bau-Tycoon Hans Peter Haselsteiner und Nachhaltigkeits-Experte Martin Rohla. Die beiden jungen Männer ließen sich zumindest entlocken, dass es sich um natürliche Pflanzenfasern handeln würde. Und dass alle plastikfreien Stücke in Europa nachhaltig produziert werden, unter sozial verträglichen Umständen. Mehr sagten sie nicht, da sie sich mitten im Patentierungsprozess befänden.

FreyZein
(c) Puls 4/Gerry Frank – Gabriel Gschaider und Jan Karlsson von FreyZein nutzen bizirkuläre Technologie.

Haselsteiner, Alexander Schütz und Mediashop-Chefin Katharina Schneider stiegen relativ schnell aus. Auch Hotelier Bernhard Hinteregger ging gleich ohne Angebot. Er sprach aus, was alle Juroren dachten – man hatte viele Fragen gestellt und wenige Antworten erhalten. Auch Martin Rohla hätte sich fundiertere Informationen gewünscht. Kein Deal für FreyZein.

Die portable Garage bei „2 Minuten 2 Millionen“

Der zweite bei „2 Minuten 2 Millionen“ war Matthias Magdics von easyGarage. Hier geht es um eine komplett verschließbare PVC-Schutzhülle für den Winter, in der wertvolle Autos, Motorräder und Oldtimer trocken und sicher gelagert werden können. Ein wasserfester Reißverschluss schaffe eine abgeschlossene Atmosphäre – wieder verwendbare Trockenbeutel sollen im Inneren für eine niedrige relative Luftfeuchtigkeit sorgen und gegen Rost und Schimmel optimale Lagerbedingungen schaffen. Die Forderung für die Abdeckplane: 50.000 Euro für 45 Prozent.

Schwerarbeit für den Gründer

Nach dem Pitch erfuhren die Investoren, dass das ganze Prozedere, ein Fahrzeug einzupacken, rund fünf bis zehn Minuten dauere. Dennoch „zwangen“ die Juroren den Gründer ihnen zu zeigen, wie die Plane funktioniere, beharrten aber zugleich darauf, dass er parallel dazu ihre Fragen beantwortete.

2 Minuten 2 Millionen
(c) Puls 4/Gerry Frank – Matthias Magdics von easyGarage mit seinem Winterschutz für Fahrzeuge.

Leo Hillinger sah es als Problem, dass die Idee leicht zu kopieren sei. Der Gründer argumentierte damit, schnell am Markt sein zu wollen und viral zu gehen. Dies half nicht viel. Der Winzer fand die Idee zwar gut und professionell, jedoch seien ihm potentielle Kopiebestrebungen zu wider. Kommunikations-Experte Philipp Maderthaner sah es als gefährlich an, dass der Gründer in Fernost produzieren lassen wolle. Auch er ging aufgrund der Gefahr, dass jemand die Idee leicht nachmachen könne. Anschließend verabschiedete sich auch Haselsteiner.

Besseres Branding gewünscht

Schütz nannte die Idee sinnvoll, aber unausgegoren. Der Name des Startups müsse auf der Plane stehen, sagte er etwa. Nach der vierten Absage lobte Katharina Schneider, wie sich Magdics unter schweren Umständen im Studio geschlagen hatte. Die Investorin sah Potential im Produkt und bot 20.000 Euro für 26 Prozent. Deal für easyGarage.

Mutig in die Woche

Die nächsten bei „2 Minuten 2 Millionen“ waren Georg Merkscha und Philipp Puregger mit „Die Mutbox„. Die beiden RealTalk-Gründer waren Keynote-Speaker gewesen, mussten sich aber wegen Corona nach einer neuen Einnahmequelle umsehen. Ihr Produkt ist dem Namen entsprechend eine kleine Box mit 52 individuelle Aufgaben auf Karten gedruckt, die Kunden von Woche zu Woche mutiger machen sollen, weil sie sich außerhalb der eigenen Komfortzone bewegen müssen. „Dort überwindest du deinen inneren Schweinehund, triffst Entscheidungen und lernst ‚Nein‘ zu sagen, um für dich und andere einzustehen“, so die Gründer. Ihre Forderung: 45.000 Euro für 15 Prozent.

2 Minuten 2 Millionen, Die Mutbox, Mutbox
(c) Puls 4/Gerry Frank – Georg Merkscha und Philipp Puregger lassen ihre Kunden Mut finden.

Bisher wurden von der Mutbox 750 Stück verkauft, bei 20.000 Euro Umsatz und mit einem Werbebudget von 300 Euro. Nach dem Pitch warfen die Investoren einen Blick auf die Aufgaben. Darunter: ausmisten, zum Flohmarkt fahren und sich im Verhandeln üben oder sich als Chauffeur des Vorgesetzten melden.

Kunden mit digitaler Ergänzung

Als Ergänzung zur Box gibt es digital aufrufbare Aufgaben, mit dem Effekt, dass das Startup eine eigene Community aufgebaut hat, die sich über Erfahrungen austauscht. Zugang zu der Website hätten nur „Die Mutbox“-Käufer.

Runtastic-Gründer Florian Gschwandtner fand die Idee der Selbstoptimierung von Menschen eine gute, meinte aber, die Box würde schwer zu skalieren sein. Er stieg als erster aus. Haselsteiner erklärte bei seinem Abschied, dass nicht jede gute Idee einen Markt habe.

Zukunftsvision Sexbox

Auch Schneider ging ohne Offerte, ihr fehle etwas „Tiefe“ im Produkt. Hinteregger sah es ähnlich wie seine Kollegen und ließ Alexander Schütz über. Der Wirtschaftsmagnat fand Gefallen an der Mutbox, nannte sie hochwertig, brachte Ideen für weitere Versionen des Spiels ein, eine Manager- oder eine Sexbox etwa, und bot 100.000 Euro für 40 Prozent.

Nach der Beratung kehrten die beiden Steirer zurück und erklärten, dass 40 Prozent Anteilsabgabe zu viel wären. Sie schlugen 25,1 Prozent für 62.000 Euro vor. Man einigte sich auf 60.000 Euro. Deal für „Die Mutbox“.

Landluvt-Liebe im „2 Minuten 2 Millionen“-Studio

Diana Weiss von Landluvt hat ein großes Talent: einen starken Geruchssinn. Sie präsentierte bei „2 Minuten 2 Millionen“ ihre Duftkompositionen. Ihre zur Sendeaufzeichnung bisher drei Duftsymphonien sind aus der Natur hergestellt. Das Startup verwendet hochwertige ätherische Öle aus biologischem Anbau. Landluvt bezieht so weit als möglich Hilfsmaterialien regional. Das halte den CO2 Fußabdruck klein und fördere gleichzeitig Kulturgut, so die Gründerin. Ihre Forderung: 80.000 Euro für 20 Prozent.

Landluvt
(c) Puls 4/Gerry Frank – Diana Weiss brachte Duftkompositionen mit ins Studio.

Den Geruchstest bestanden die drei Parfüms besonders bei Leo Hillinger, der sich selbst ein gutes Näschen zuschrieb. Danach sorgte der hohe Verkaufspreis für 115 Euro pro 50 Milliliter-Flasche, die nach den Städten Klagenfurt (Unisex), Salzburg (Dame), Graz (Jugend) und Wien (Männer) benannt sind, für fragende Gesichter. Weiss argumentierte mit hochwertigen Inhaltsstoffen wie etwa Vanille und Jasminblüten in ihren Produkten.

Nicht aus der Garage zum Startup

Die Gründerin erklärte, dass sie bisher im Bad im zweiten Stock ihre Produkte fertige, es aber langsam eng werde. Sie plane rund ein Prozent der 1,4 Millionen Parfümkäufer hierzulande zu erreichen. Zudem wäre auch ein Raumduft-Konzept, etwa Saunaaufgüsse, angedacht.

Haselsteiner stieg als erster mit viel Lob aus. Er würde als Partner nicht helfen können, aber Kunde werden, um es als Geschenk weiterzureichen. Schütz fand die Unternehmensbewertung zwar in Ordnung, aber den Produktpreis zu hoch. Maderthaner sah Landluvt nicht im Parfüm-Bereich, sondern als Raumduft-Artikel. Nach dieser Absage gab es erneut Duft-Lob vom Winzer der Runde, der aber als Investor nicht helfen könne. Danach erklärte Schneider, dass es ihr ein Herzensprojekt wäre, Frauen zu unterstützen, sie sehe Leidenschaft in der Gründerin und bot für zehn Prozent 25.000 Euro. Deal für Landluvt.

Convenient-Mahlzeit bei „2 Minuten 2 Millionen“

Den Abschluss von „2 Minuten 2 Millionen“ bildeten Nena Gupta-Biener und ihr Gatte Johannes. Bei Viffff geht es um eine vegane „Convenient-Mahlzeit“ mit einem patentierten fermentierten Herstellungsprozess. Das Produkt besteht aus natürlichen Zutaten. Die Hauptinhaltsstoffe sind Hülsenfrüchte, Getreide und Kürbiskerne. Viffff weise einen hohen Eiweißgehalt auf – über 30 Prozent, sowie einen hohen Ballaststoffanteil bei hohem Kohlehydratanteil und geringem Fettgehalt. Die Forderung: 250.000 Euro für 20 Prozent Beteiligung.

2 Minuten 2 Millionen, Viffff
(c) Puls 4/Gerry Frank – Nena Gupta-Biener und Gatte Johannes arbeiten mit einem fermentierten Herstellungsprozess.

Die Gründer erklärten, dass mit ihrer Mahlzeit Diabetiker ein bis drei Insulinspritzen pro Tag einsparen könnten. Das hätten sie in einer präklinischen Studie herausgefunden; weitere Forschungen würden mit der Med-Uni Graz laufen.

Der Plan: 1,5 Millionen Euro Umsatz im ersten Jahr

Außerdem erzählte das Duo, dass es bereits von einer Supermarktkette eine Anfrage von zehn Tonnen pro Jahr hätte, mit der Option auf mehr. Deshalb brauche man eine Umstellung der Produktion auf halb-automatisch, um dem Bedarf gerecht zu werden. Man plane einen Umsatz von 1,5 Millionen Euro Umsatz im ersten Jahr.

Danach dauerte es nicht lange, bis sich Markus Kuntke zuschaltete. Der Trendmanager bot eine Kooperation mit Billa an. Näheres müsse man besprechen, sagte er. Haselsteiner verabschiedete sich als erster, auch wenn er die Idee plausibel fand. Es wäre nicht sein Feld. Auch Gschwandtner ging ohne Angebot, riet aber dazu die Webpräsenz für b2c zu verbessern. Schütz und Schneider sagten danach ebenfalls ab. Die letzte Chance auf ein Investment, Hinteregger, erkannte in dem Segment eine wachsende Zielgruppe, blieb aber auch ohne Offerte. Kein Deal für Viffff.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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