17.03.2020

„2 Minuten 2 Millionen“ Folge 7: Hillinger „gegen blöde Leut allergisch“

In der heutigen Folge von "2 Minuten 2 Millionen" gab es Allergie-Tests, Baby-Tragetücher die wachsen und einfach zu handhabende Schirmständer. Zudem löste ein Startup eine Mitmach-Welle unter den Investoren aus.
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2 Minuten 2 Millionen, Martin Rohla, Leo Hillinger, Katharina Scheider, Hans Peter Haselsteiner, Florian Gschwandtner
(c) PULS 4/ Gerry Frank - Mediashop-Chefin Katharina Schneider beim Ausprobieren von Schirmbock.
kooperation

Den Anfang der siebten Folge von „2 Minuten 2 Millionen“ machte Dominik Flener mit seinem Startup igevia. Dabei handelt es sich um einen zertifizierten Bluttest zur Ermittlung des eigenen Allergenstatus. Aus einer kleinen Blutprobe kann das Testergebnis für 285 Allergene gewonnen werden. Die Blutprobe kann selbst zu Hause, oder vom Arzt entnommen werden. Die Analyse erfolgt mittels der Technologie „ALEX 2 – Allergy Explorer“. Der Nutzer erhält am Ende einen persönlichen igevia-Report. Für ihre Idee forderten die Gründer 300.000 Euro für zehn Prozent Firmenanteile.

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Haselsteiner zu igevia: „Geben’s her“

Bau-Tycoon Hans Peter Haselsteiner kommentierte die perfekte Ausführung des Pitch und wollte wissen, wie oft der Co-Founder diesen Auftritt geübt habe: „Man würde ja schon bei der Hälfte sagen, geben’s her“, sagte der Juror. Allerdings wäre die Bewertung ein Kontrapunkt.

Gschwandtner: Exit mit ähnlichem Startup

Die Antwort zur hohen Bewertung: „damit der Spannungsbogen aufrecht bleibt“, entlockte dem Investor ein leichtes Schmunzeln. Danach erzählte Runtastic-Gründer Florian Gschwandtner, dass er in einem ähnlichen Startup (Vimeda) investiert gewesen war und dieses nach zwei Jahren einen erfolgreichen Exit hingelegt hätte. Nun wollte er wissen, inwiefern igevia anders ist.

Stechhilfe und Rückversandt

Der Prozess wäre ähnlich, igevia wäre jedoch das einzige Startup, das auf diesem Wege derart umfassend Allergien teste. Und so funktioniert’s: Der Kunde erhält das Paket mit der Post zugesandt, mittels einer Stechhilfe sammelt der User zehn tropfen Blut aus der Fingerkuppe in einer Phiole. Jene wird dann in ein Transportröhrchen gepackt, das seinerseits in ein vorfrankiertes Kuvert gesteckt und rückversandt wird. Danach wird das Blut im Partner-Labor getestet.

2 Minuten 2 Millionen, Martin Rohla, Leo Hillinger, Katharina Scheider, Hans Peter Haselsteiner, Florian Gschwandtner
(c) PULS 4/ Gerry Frank – Dominik Flener von igevia legte beim Pitch einen beeindruckenden Auftritt hin.

Content als USP

„Aber das gibt es ja schon alles“, meinte Winzer Leo Hillinger, der einst einen ähnlichen Test bereits gemacht habe. Der Gründer antwortete mit über 1000 Kunden, die das Produkt bereits nutzen würden, Partnerärzte etwa. Es gehe zudem nicht um die Technologie des Produkts, sondern darum, was mit dem Ergebnis passiere: Zum Beispiel könnten sich User Tipps und Ratschläge über die eigene Plattform holen. Kurz: Der Content wäre ihre USP.

„2 Minuten 2 Millionen“-Juror: „Gegen blöde Leut allergisch“

Nachhaltigkeits-Experte Martin Rohla stieg aus, weil ihm unter anderem die Bewertung zu hoch wäre, gratulierte aber zum Auftritt. Mediashop-Chefin Katharina Schneider ging aus dem selben Grund. Hillinger erkannte den Trend, meinte aber er sei nur gegen „blöde Leut“ allergisch und er müsse seine Kindern füttern. Deshalb könne er nicht einsteigen.

Keine Ärzte ersetzen

Haselsteiner stieg ebenfalls aus, weil er sich bei diesem Thema lieber persönlich mit jemandem austausche. Flener erklärte daraufhin, dass nach dem Erst-Ergebnis das Startup auch zusätzlich Ärzte in der Nähe empfehle und diese nicht ersetzen möchte. Dennoch ein potentieller Investor weniger.

Angebot mit „Abers“

Zum Schluss meinte Florian Gschwandtner, er erinnere sich an mühsame Allergie-Tests von früher. Er machte ein Angebot, jedoch mit einigen „Abers“, wie er meinte. Erstens müsse man sichergehen, für den Rollout in Deutschland einen ähnlichen Patent-Schutz wie hierzulande zu haben. Zudem müsse er mit seinen alten Unternehmen sichergehen, in keinen „conflict of interest“ zu geraten. Und drittens wäre die Bewertung zu hoch. Für igevia wäre es die erste Seed-Runde und er würde gerne mit 100.000 Euro für zehn Prozent Anteile ins Unternehmen einsteigen.

Zwei Millionen Bewertung

Daraufhin wollte bei dieser Bewertung Leo Hillinger doch mitmachen. Der Gründer beriet sich kurz mit seinem Team und lehnte ab. Daraufhin packte Hillinger seine Verhandlungskünste aus und meinte, Flener sollte über eine zwei Millionen-Bewertung nachdenken und für insgesamt 200.000 Euro die beiden Juroren mit ins Boot nehmen. Dies nahm das igevia-Team an. Deal.

Buzzidil: mitwachsende Baby-Trage bei „2 Minuten 2 Millionen“

Die zweite bei „2 Minuten 2 Millionen“ war Bettina Stomper-Rosam mit ihrem Startup Buzzidil. Die mitwachsende Baby-Tragehilfe ist in drei verschiedenen Größen erhältlich. Die Gründerin forderte 250.000 Euro für 25,1 Prozent Beteiligung.

Auch Zusatzprodukte geplant

Buzzidil kann sowohl in der Breite als auch in der Höhe verstellt werden. Der Jahresumsatz des Unternehmens beträgt eine halbe Million Euro bei 50.000 Euro-Gewinn, die jedoch wieder reinvestiert wurden, wie die Gründerin erklärt. Vertrieben wird über den eigenen Online-Shop. Die gelernte Rechtsanwältin, die ihren Beruf aufgegeben hatte, gab auf alle Fragen souveräne Antworten und wies darauf hin, dass das Startup Zusatzprodukte wie kleine Taschen oder Rucksäcke in Planung habe.

2 Minuten 2 Millionen, Martin Rohla, Leo Hillinger, Katharina Scheider, Hans Peter Haselsteiner, Florian Gschwandtner
(c) PULS 4/ Gerry Frank – Die mitwachsende Baby-Tragehilfe Buzzidil bei „2 Minuten 2 Millionen“

Auch für ältere Kinder geeignet

Gast-Juror Heinrich Prokop meinte jedoch, dass Buzzidil eine vorbestimmte Lebensdauer hätte. Man würde ein Kind maximal eineinhalb Jahre tragen, so die Einschätzung. Dem widersprach die Gründerin und erklärte, dass sie auch eine Version namens „pre-schooler“ hätten, die für bis zu fünfjährige Kinder gedacht sei. Etwa fürs Wandern, wenn das Kind müde werde.

Tipps und kein Investment

Haselsteiner stieg als erster aus, nannte aber das Produkt gut durchdacht. Ähnlich agierte Gschwandtner und folgte seinem Vorredner. Nachhaltigkeits-Experte Martin Rohla meinte, die Konkurrenz-Situation sei ihm zu unsicher. Prokop indes gab bei seinem Abschied als potentieller Investor den Tipp, in den sozialen Netzwerken aktiver aufzutreten. Und schließlich kam auch von Hillinger kein Angebot. Die starke Gründerin brauche keine Hilfe, so sein finales Statement. Und kein Deal für Buzzidil.

Schirmbock: 50.000 Euro plus zwei Euro Marge

Manfred Berger und Josef Schnitzhofer haben mit Schirmbock einen Schirmständer entwickelt, der durch ein integriertes Schlagwerk die Nutzung des Hammers ersetzen und für festen Stand ohne etwaige Schäden sorgen soll. Das Gründer-Duo forderte für sein Produkt 50.000 Euro für die Vertriebsrechte des Ständers bei zwei Euro Marge für Erfinder Schnitzhofer.

Drei weniger aber positive „Vibes“

Die Vorführung im Studio und das leichte Hineinstecken des Ständers in feste Erde beeindruckte die „2 Minuten 2 Millionen“-Investoren sichtlich. Haselsteiner bezeichnete es als klassischen Problemlöser. Er, Hillinger und Gschwandtner lobten das Produkt, stiegen aber aus. Die Investoren meinten dabei aber, die Gründer würden sicher glücklich Heim gehen.

Deal mit Schneider

Für Rohla war das Produkt zu weit weg von seinem üblichen Tagwerk und er ging ebenfalls als möglicher Investor. Schneider hingegen bot die geforderte Summe. Kurz und schmerzlos: Deal für Schirmbock.

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Yoga Junkies: Loot-Box für Yoga-Produkte bei „2 Minuten 2 Millionen“

Die vierten bei „2 Minuten 2 Millionen“ waren Hannah Wisniewski und Ehemann Tyler, Gründer von Yoga Junkies. Dabei handelt es sich um eine Plattform, die Überraschungs-Abo-Boxen, gefüllt mit diversen Lifestyle-Produkten, anbietet. Jene werden Käufern per Post zugestellt. Die Gründer forderten für ihre Yoga-Surprise-Box 50.000 Euro für zehn Prozent Beteiligung.

Unterschiedliche Themen im Sortiment

Das eigenfinanzierte Unternehmen hat in einem Jahr 11.000 Euro Umsatz erwirtschaftet. Dabei haben die jeweiligen Boxen unterschiedliche Themen, wie etws „Zero Waste“, „Birthday Box“ oder „Beauty Queen“.

2 Minuten 2 Millionen, Martin Rohla, Leo Hillinger, Katharina Scheider, Hans Peter Haselsteiner, Florian Gschwandtner
(c) PULS 4/ Gerry Frank – Hannah Wisniewski und Ehemann Tyler haben mit Yoga Junkies die Jury begeistert.

Niedrige Kündigungs-Quote

Gschwandtner dachte bei dem Pitch sofort an die Freebiebox von Moritz Lechner, in die er im Vorjahr eingestiegen war. Er kenne so ein Geschäftsmodell gut. Die Gründerin bestach mit dem Hinweis, dass sie bewusst auf keine drei-, sechs-, neun-Monats- oder Ganzjahres-Modelle setze. Alle monatlichen Bestellungen wären unverbindlich und die Kündigungs-Quote der Kunden liege im einstelligen Bereich.

Juroren Taktieren bei „2 Minuten 2 Millionen“

Gleich zu Beginn meinte Schneider, sie wäre als passionierte Yogini gerne dabei, müsste aber noch überlegen, wie ihr Angebot exakt aussehe. Man merkte, dass alle Juroren still taktierten.

Der Domino-Effekt

Als Rohla als erster 50.000 allerdings für 25,1 Prozent bot, gab es einen Domino-Effekt. Sowohl Haselsteiner als auch Hillinger und Gschwandtner wollten sich dem Nachhaltigkeits-Experten plötzlich anschließen. Katharina Schneider wollte nicht übrig bleiben und so gab es das Angebot von je fünfmal 10.000 Euro für insgesamt 25,1 Prozent. Danach kam es zu Verhandlungen.

Aus fünf mach sechs Investoren

Das Gegenangebot der beiden Gründer lautete je 20.000 Euro für die 25,1 Prozent. Hillinger meinte darauf, dass pro Investor maximal 15.000 Euro drinnen wären. Deal für Yoga Junkies. Jedoch war das nicht das Ende. Plötzlich meldete sich Markus Kuntke, der auch heuer wieder das REWE-Startup-Ticket vergibt, zu Wort. Der Trend-Manager meinte, er könne zwar kein Ticket vergeben, wäre aber gerne für eine Kooperation bei dem Team dabei – und wurde mit ins Boot geholt.

Wie der brutkasten bei seiner weiteren Recherche erfuhr, wurde nichts aus dem Deal – alle Details dazu hier!

Switch: Mobiler Strom bei „2 Minuten 2 Millionen“

Der Abschluss der siebten Folge von „2 Minuten 2 Millionen“ gebührte Florian Auer und Ernest Neckhaim von „Neckhaim Automaten“ mit Switch. Dabei handelt es sich um einen patentierten Tauschautomaten, bei dem man eine leere Powerbank fürs Smartphone gegen eine volle ersetzen kann. Für ihren „mobilen Strom“ forderten die Gründer 300.000 Euro für 15 Prozent Anteile.

 Hillinger, Gschwandtner, Schneider, Haselsteiner, Rohla, Kuntke, Zech, REWE, Startup
(c) PULS 4/ Gerry Frank – Beim „Switch“ von Florian Auer und Ernest Neckhaim handelt es um einen Tauschautomaten für Power Banks.

Landesweiter Rollout geplant

Nach der Vorführung, inklusive Vorführeffekt, bei dem die Powerbank schwer aus dem Automaten zu holen war, ging es in die Diskussionsrunde. Das Startup, das bereits 20 Zubehör-Automaten aufgestellt habe – und dabei 258.000 Euro Umsatz generiere – plane mit dem neuen Switch-Automat einen flächendeckenden Rollout in Österreich und benötige dafür Kapital.

„Die ganze Welt arbeitete daran“

Hillinger und Haselsteiner glaubten nicht daran, dass sich der Automat durchsetzen würde. Die ganze Welt arbeite an der Akku-Dauer. Die Investoren empfänden das Zubehör-Geschäft spannender.

Vergebene Liebesmüh

Auch Gschwandtner sah die Idee eher kritisch und ging als potentieller Financier dahin. Der Gründer gab nicht auf und kämpfte weiter. Schneider allerdings meinte, sie könne nicht viel beitragen und ging – ebenso wie Martin Rohla. Kein Deal für Switch.


⇒ igevia

⇒ Buzzidil

⇒ Schirmbock

⇒ Switch/NAG

⇒ Yoga Junkies

⇒ Puls4/2min2mio

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

„2 Minuten 2 Millionen“ Folge 7: Hillinger „gegen blöde Leut allergisch“

  • Den Anfang der siebten Folge von „2 Minuten 2 Millionen“ machte Dominik Flener mit seinem Allergie-Test-Startup igevia.
  • Die zweite bei „2 Minuten 2 Millionen“ war Bettina Stomper-Rosam mit ihrem Startup Buzzidil, einem Baby-Tragetuch, das mitwächst.
  • Bei Schirmbock handelt es sich um einen Schirmständer mit integriertem Schlagwerk.
  • Surprise-Box mit Yoga-Lifestyle Inhalten begeistert die Investoren.
  • Der Abschluss der siebten Folge von „2 Minuten 2 Millionen“ gebührte Florian Auer und Ernest Neckhaim von „Neckhaim Automaten“ mit Switch, einem Powerbank-Tauschautomaten.

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  • Bei Schirmbock handelt es sich um einen Schirmständer mit integriertem Schlagwerk.
  • Surprise-Box mit Yoga-Lifestyle Inhalten begeistert die Investoren.
  • Der Abschluss der siebten Folge von „2 Minuten 2 Millionen“ gebührte Florian Auer und Ernest Neckhaim von „Neckhaim Automaten“ mit Switch, einem Powerbank-Tauschautomaten.

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„2 Minuten 2 Millionen“ Folge 7: Hillinger „gegen blöde Leut allergisch“

  • Den Anfang der siebten Folge von „2 Minuten 2 Millionen“ machte Dominik Flener mit seinem Allergie-Test-Startup igevia.
  • Die zweite bei „2 Minuten 2 Millionen“ war Bettina Stomper-Rosam mit ihrem Startup Buzzidil, einem Baby-Tragetuch, das mitwächst.
  • Bei Schirmbock handelt es sich um einen Schirmständer mit integriertem Schlagwerk.
  • Surprise-Box mit Yoga-Lifestyle Inhalten begeistert die Investoren.
  • Der Abschluss der siebten Folge von „2 Minuten 2 Millionen“ gebührte Florian Auer und Ernest Neckhaim von „Neckhaim Automaten“ mit Switch, einem Powerbank-Tauschautomaten.