21.09.2021

„2 Minuten 2 Millionen“: Über eine Mio. Euro für Nachtlicht – eine halbe für E-Bike

In dieser Folge von "2 Minuten 2 Millionen" gab es hohe Firmenbewertungen, einen Kren-Schnaps und Nachtlicht für Fläschchen. Zudem konnte ein Startup auf voller Linie überzeugen, ein anderes über eine Million an Werbung lukrieren, während ein drittes gar kein Startup war.
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2 MInuten 2 Millionen, Cargo-Bike, Gleam-Bike, Gleam Technology, Lastenfahrrad
(c) Puls 4/Gerry Frank - Eva-Maria Weidenthaler und Mario Eibl mit ihrem Gleam-Bike.
kooperation

Der erste bei „2 Minuten 2 Millionen“ war Fritz Stibor. Der Steirer entwickelte mit KrenBlem eine Kren-Spirituose verfeinert mit steirischen Äpfeln und Biokräutern aus Österreich. Und startete seinen Pitch mit der Unterstützung eines Musikers, der in die Tasten einer Ziehharmonika schlug.

Statt Tequila lieber Krenquila

Nach dieser musikalischen Einführung bezeichnete Stibor sein Getränk als „Krenquila“, einer Alternative zu Tequila, das man statt mit Salz oder Zimt mit einer Apfelspalte und einem Tupfer Kren genießen kann. Er versprach potentiellen Investoren ein gutes ROI und forderte 50.000 Euro für 20 Prozent.

Die Trinkanleitung

Nach der Kostprobe mit Trinkanleitung – zuerst den Kren abschlecken, dann den 36-prozentigen Schnaps (konkret ein Kren-Apfel-Geist) trinken und am Ende in den Apfel beißen – nannte Hans Peter Haselsteiner die Idee eine erstaunliche Innovation. Neo-Investor Philip Maderthaner und Nachhaltigkeitsexperte Martin Rohla, der drei Schnäpse nach der Kostprobe gekostet hatte, meinten, das Stamperl würde – ohne den Kren – besser schmecken.

2 Minuten 2 Millionen, KrenBlem
(c) Puls 4/Gerry Frank – Fritz Stibor mit seinem Kren-Schnaps KrenBlem.

Haselsteiner sah folglich keinen Investment-Case. Er und Maderthaner stiegen aus diesem Grund aus. Alexander Schütz zeigte sich nicht überzeugt von der Positionierung und folgte ebenfalls ohne Angebot. Rohla meinte, der Schnaps schmecke gut, jedoch sei der Schnapsmarkt nicht seins. Zudem würde ihm der Bio-Aspekt fehlen. Hobbysänger Bernd Hinteregger war voll lobender Worte, lud den Gründer zu einem KrenBlem-Tag ein, aber auch er blieb ohne Offerte. Kein Deal für Stibor.

Nach den fünf Absagen schaltete sich jedoch Markus Kuntke überraschend zu. Der Trendmanager tadelte die Investoren und war vom Getränk hoch beeindruckt. Er bot schlussendlich eine Kooperation mit Billa an, was der Gründer erfreulich annahm.

E-Cargobikes bei „2 Minuten 2 Millionen“

Die zweiten in der „2 Minuten 2 Millionen Show“ waren Mario Eibl und Eva Maria-Weidenthaler von Gleam. Dabei geht es um E-Cargobikes mit innovativer Mechanik. Das Ziel des Startups: die urbane Mobilität zu verändern und die CO2-Emissionen bis 2025 um 100.000 Tonnen zu reduzieren.

Das Besondere an dem neuartigen Bewegungskonzept ist eine patentierte Neigetechnik, mit dem das Gefährt stets horizontal bleibt und sich wie ein normales Fahrrad fährt, aber bis zu 120 Kilogramm Ladung mit sich führen kann. Dazu gibt es sechs verschiedene Varianten, mit Kühlbox etwa oder eine überdachte Kindervariante. Für die Standard-Version des Multi-Use-Bikes, das 7.000 Euro kostet, verlangte der TU Wien-Absolvent 500.000 Euro für zehn Prozent Anteile.

(c) Puls 4/Gerry Frank – Hans Peter Haselsteiner und Martin Rohla beim Inspizieren des Gleam-Bikes.

Bisher konnte das Gleam-Team eine halbe Million Euro Umsatz erwirtschaften. Die Bikes werden in einer Smart-Factory in den Niederlanden gefertigt.

Einer der besten Pitches bei „2 Minuten 2 Millionen“

Martin Rohla fand die Idee sensationell, allerdings wären ihm 500.000 Euro Einstiegspreis zu viel. Er ließ es aber offen mit einem anderen Juror gemeinsam einzusteigen, wenn es sich ergebe. Hinteregger und auch Schneider, die sogar den Auftritt des Gründer-Duos einen der besten Pitches in der Sendung nannte, ließen jedoch aus. Womit Haselsteiner das Wort ergriff.

Der Bau Tycoon versprach eine beinharte Due Dilligence, insbesondere bei der Patentsituation. Wenn es einen wirklichen Schutz gebe, so würde er mit 250.000 Euro für sechs Prozent einsteigen. C-Quadrat-Gründer Schütz sagte, es gebe am Markt nichts Vergleichbares. Allerdings dachte er, dass die Gründer bis zu gewissen Kopiebestrebungen der Konkurrenz rund eineinhalb Jahren Zeit hätten. „Wenn man gut sei, könnte das reichen“, sprach er und bot plötzlich 500.000 für zehn Prozent. Haselsteiner gab sich geschlagen. Ohne große Überlegung gab es den Deal für Gleam.

Leuchtende Fläschchen

Der Dritte bei „2 Minuten 2 Millionen“ war Eniy Ayari von bumpli. Dabei handelt es sich um ein Nachtlicht für Kinderfläschchen. Eine LED-Einheit wird in eine elastische Silikonhülle gelegt und über den Boden der Flasche gestülpt. Dann eingeschaltet. Sie hält bis zu 100 Stunden, bevor sie wieder aufgeladen werden muss.

Bisher hat das Bumpli-Team in 18 Monaten 1,5 Millionen Euro Umsatz gemacht. Im Portfolio befinden sich auch eigens entwickelte Flaschen, die der Gründer per Online-Shop vertreibt. Seine Forderung: 750.000 Euro für zehn Prozent Beteiligung.

(c) Puls 4/Gerry Frank – Eniy Ayari stellte den Investoren bumpli vor, ein Nachtlicht für Trinkflaschen.

Der Gründer war auf der Suche nach einem strategischen Partner, der nicht nur als Kapitalgeber auftreten sollte. Nach dem selbstbewussten Pitch war trotz des Umsatzes die Bewertung das Problem für die Investoren. Der Gründer argumentierte mit seinem Branding, durchwegs positivem Feedback und guten Verkaufszahlen bei jedem neuen Produkt. Zudem seien er und sein Team vier Millionen Euro wert, meinte er halb im Scherz, halb ernst.

Eine prohibitive Bewertung?

Schütz machte es kurz und stieg aus. Auch Haselsteiner sah die Bewertung als prohibitiv, um einzusteigen. Hinteregger hatte danach nette lobende Worte, aber kein Angebot über. Nach diesen drei Absagen lobte Medienunternehmer und Aufsichtsrat des SOS-Kinderdorfs Stefan Piëch den Lösungsansatz des Gründers und erfuhr, dass das Silikon einen fluoreszierenden Effekt habe und deshalb auch ohne eigeschaltetem LED-Licht nachts im Kinderbett gut zu finden sei.

Obwohl ihm der Pitch zu wenig konsensorientiert schien, bot er 100.000 Euro Werbevolumen für drei Prozent auf seinen Kindersendern „RIC“ und „Fix&Foxi“. Danach mischte sich Daniel Zech von 7 Ventures ein. Der Vorarlberger zeigte sich vom Umsatz begeistert und bot ebenfalls TV-Präsenz. Exakt 1,3 Millionen Euro für zehn Prozent.

Keine Wunsch-Investorin

Wunsch-Investorin Katharina Schneider hielt fest, dass es gewisse Regeln gebe, wie eine Firmenbewertung zustande komme. Man könne nicht, wie es Ayari getan hat, herkommen und behaupten sein Team und er wären vier Millionen Euro wert. Nach einem letzten Versuch die Dame der Runde ins Boot zu holen, gab es eine klare Abfuhr von Schneider. Am Ende stand aber der Millionen-Deal mit Zech.

Sponsor gesucht

Der vorletzte bei „2 Minuten 2 Millionen“ war Ricardo Parger, Gründer von Phönix. Er möchte mit seinem Verein Sport in die heimischen Gefängnisse bringen und Insassen nach der Haft an Sportvereine vermitteln. Der Jurist hatte bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und war auch Gefängnisdolmetscher gewesen. Dort hatte er persönlich erfahren, wie schlecht es den Menschen hinter Gitter gehe. Sie hätten kaum Hoffnung und nichts, worauf sie sich im Leben draußen freuen könnten. Er bräuchte 80.000 Euro für sein „Proof of Concept“, wobei er die Hälfte selbst stemmen könne. Für die restlichen 40.000 Euro suchte er eine Spende und kein Investment.

Keine Sponsoring-Anfragen bitte…

Der Unterschied zu bekannten Vereinen wie Neustart wäre bei Phönix der Fokus auf den sozialen Aspekt – andere würden auf die Reintegration im Berufsleben oder der Wohnungssuche setzen, erklärte Parger. Hinteregger meinte darauf, er und seine Kollegen würden immer wieder mit Sponsoring-Anfragen kontaktiert werden. Und war nicht bereit zu unterstützen.

(c) Puls 4/Gerry Frank – Ricardo Parger, Gründer von Phönix, suchte statt einem Investment eine Spende für seinen Verein.

Schneider indes erzählte von einem Besuch in einem Frauengefängnis, wo ihr ein paar Punkte bewusst geworden wären. Sie wollte mitmachen und offerierte 10.000 Euro. Auch Stefan Piëch gefiel das Projekt und er bot ebenfalls 10.000 Euro. Haselsteiner, der für sein soziales Engagement mit seiner Stiftung Concordia bekannt ist, appellierte an die Zuseher sich per Crowdfunding zu beteiligen, sprach von einem strengen Mentoring und einer Prüfung, was mit dem Geld passieren würde – da er leidvolle Erfahrungen gemacht hätte – und bot auch 10.000 Euro. Schneider stimmte dem Tycoon zu, meinte vor allem für junge Insassen wären solche Möglichkeiten wichtig und ließ dann Schütz zu Wort kommen. Der komplettierte die 40.000 Euro. Spenden-Deal für Phönix.

Geld für die Jause bei „2 Minuten 2 Millionen“

Der Abschluss von „2 Minuten 2 Millionen“ gebührte Stefan Schober. Der Mitgründer hat mit Michael Kirchmair eine Karte entwickelt, die beide als digitalen Restaurantgutschein bezeichnen. Jausengeld funktioniert dabei wie eine Kreditkarte im Scheckkartenformat und dient zur Zahlung an gängigen PoS-Terminals. Kurz erklärt: ein neuartiges Abrechnungs- und Verwendungssystem von Essensgutscheinen. Dabei richten sich die Founder an Unternehmer, die ihren Angestellten Essenszuschüsse anbieten und eine Vereinfachung des Systems wünschen. Die Forderung: 250.000 Euro für zehn Prozent Anteile.

(c) Puls 4/Gerry Frank – Katharina Schneider mit der Jausengeld-Karte.

Konkret kann der Arbeitgeber die Karte mit Guthaben aufladen (täglich möglich und bis zu acht Euro steuerfrei), sodass der Mitarbeiter sein Essen überall kaufen kann. Auch der Dienstnehmer selbst kann Jausengeld aufladen.

Kein Investor für die Essenskarte

Runtastic-Gründer Florian Gschwandtner zeigte sich anfangs interessiert, vor allem an der technischen Komponente, während Schneider ausstieg. Bernd Hinteregger folgte ohne Angebot und auch Alexander Schütz offenbarte keine Intentionen einzusteigen. Haselsteiner sah das Problem, dass besonders große Unternehmen Schwierigkeiten mit jenen Änderungen haben würden, wenn sie Jausengeld implementieren müssten. Auch Gschwandtner, der das Startup spannend fand, sah schlussendlich keinen Investment-Case. Kein Deal für Jausengeld.

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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