12.11.2021

Die 100 größten Unternehmen Österreichs: Nur jedes zweite hat umfassende Klimaschutzziele

Eine aktuelle Studie der Boston Consulting Group (BCG) liefert ein verheerendes Ergebnis: Von Österreichs 100 größten Unternehmen hat nur jedes zweite umfassende Klimaschutzziele definiert.
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Voest
(c) AdobeStock

Die Hälfte der 100 größten österreichischen Unternehmen hat sich ein umfassendes Klimaschutzziel gesetzt. Nur acht der führenden Wirtschaftsbetriebe streben Nullnettoemissionen an. Und rund ein Zehntel reduziert Emissionen ausreichend, um das Pariser 1,5-Grad-Ziel zu erreichen. Das sind die Ergebnisse einer jüngsten Analyse der Strategieberatung Boston Consulting Group (BCG). 

Für die Studie wurden die größten österreichischen Unternehmen auf Basis ihres Nettoumsatzes aus unterschiedlichsten Branchen ausgewählt – angefangen von der produzierenden Industrie bis hin zum Bankensektor. BCG führt zwar die Liste der untersuchten Unternehmen an, nennt aber nicht, wie sie im einzelnen in Sachen „Klimaschutzziele“ abschneiden.

Die 100 größten Unternehmen

Konkret untersucht BCG in der Analyse, ob sich die 100 größten Unternehmen Österreichs ein Klimaschutzziel gesetzt haben – und welcher Qualität diese Ziele sind. Ein Klimaschutzziel gilt dann als umfassend im Sinne der Studie, wenn das genaue „Ausmaß der Emissionsreduktion“ angegeben und dies bis zu einem „exakt definierten Zeitpunkt angestrebt“ wird. Weiters muss die Reduktion sowohl die „eigenen direkten Emissionen“ als auch die „indirekten Emissionen der Energielieferanten“ umfassen. Somit werden sowohl Scope 1 und Scope 2 Emissionen erfasst, Scope 3 Emissionen hingegen nicht.

Die Zahlen im Detail

Nach dieser von BCG getroffenen Definition hat sich etwas weniger als die Hälfte der untersuchten österreichischen Unternehmen ein solches Klimaschutzziel gesetzt. Blickt man laut der Strategieberatung auf die Qualität der gesteckten Ziele, wird zudem deutlich, dass die Wirtschaft den Klimaschutz noch zu wenig ambitioniert angeht: Lediglich acht von 100 Unternehmen streben Nettonullemissionen an. Das bedeutet, dass durch die Aktivität des Unternehmens keine zusätzlichen Treibhausgase in die Atmosphäre gelangen, weil sie vermieden oder zu 100 Prozent abgebaut werden.

Weitere 19 Firmen mit Klimaschutzziel wollen ihre Emissionen zwar reduzieren, aber nicht vollständig neutralisieren. 21 Unternehmen wollen „klimaneutral“ werden, wobei klimaschädliche Gase nicht notwendigerweise am Ort der Entstehung bekämpft, sondern z. B. durch den Kauf von CO2-Zertifikaten kompensiert werden. „Dieser Mechanismus verhindert im schlimmsten Fall notwendige Innovationen bei der Entwicklung von CO2-neutralen Produkten oder Technologien“, so Sabine Stock, BCG-Partner und Co-Autorin der Studie. „Nur wenn Emissionen vermieden oder in Kohlenstoffsenken effektiv abgebaut werden, gelangen tatsächlich weniger Treibhausgase in die Atmosphäre, und wir kommen beim Klimaschutz voran.“ 

(c) Screenshot / Studie BCG

Dass österreichische Unternehmen beim Klimaschutz zu wenig ambitioniert sind, zeigt auch die Tatsache, dass nur 13 Prozent der untersuchten Unternehmen Emissionen ausreichend reduzieren, um den Pariser 1,5-Grad-Pfad zu unterstützen. Rund die Hälfte der Unternehmen mit Emissionsreduktionsziel plant, ihren Ausstoß von Treibhausgasen um weniger als 2,25 Prozent jährlich zu senken – und damit nur etwa um die Hälfte der 4,5 Prozent pro Jahr, die für die Limitierung des Temperaturanstiegs auf 1,5 Grad Celsius notwendig sind, so BCG in der Analyse.

BCG liefert vier Empfehlungen

BCG gibt unter anderem auch Handlungsempfehlungen ab: Unternehmen können demnach Klimaschutz in vier Schritten zielführend umsetzen. „Die Betriebe sollten in einem ersten Schritt detaillierte Klimaschutzziele entwickeln. Diese Ziele dienen als Leitbild für die strategische Stoßrichtung der Maßnahmen“, erläutert Roland Haslehner, BCG-Senior-Partner und Ko-Autor der Studie.

In einem zweiten Schritt können die Klimaschutzziele in ihrer Qualität präzisiert werden. Eine reine Kompensation der Emissionen reicht bei Weitem nicht aus. „Eine klare Reduktion muss das oberste Ziel der Unternehmen sein. Ausschließlich die danach verbleibenden und nicht vermeidbaren Emissionen sollten Gegenstand der Kompensation sein“, so Haslehner.

Die gesetzten Ziele sollten dann in einem weiteren Schritt durch eine externe Organisation, z. B. die „Science-Based Targets“-Initiative, validiert werden. „Das erlaubt es den Unternehmen, die eigenen Ambitionen objektiv einzustufen und zu bestätigen, letztlich auch gegenüber externen Stakeholdern“, sagt Stock.

In einem vierten und letzten Schritt garantiert regelmäßiges Monitoring eine Qualitätssicherung. „So können im Falle einer Abweichung frühzeitig Maßnahmen entwickelt werden, um die Zielerreichung langfristig sicherzustellen. Das alles muss eigentlich sofort passieren, denn der Weltklimagipfel hat einmal mehr gezeigt, dass die Unternehmen umgehend und zielorientiert handeln müssen“, so Stock. „Der Weg in die Netto-Null-Zukunft ist eine Herausforderung, aber auch eine große Wachstumschance in neuen Produktbereichen, gerade für innovative Firmen, wie wir sie in Österreich haben“, schließt Haslehner. 


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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