03.10.2016

Startup-Basics: Pitchen für Anfänger

Gründer haben meistens wenig Zeit, um Investoren oder ein Publikum von der eigenen Business-Idee zu überzeugen. Ein Pitch soll in wenigen Sätzen die Idee beschreiben – und dabei begeistern.
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(c) fotolia.com: kasto

Es gibt unterschiedliche Arten von Pitches. Beim sogenannten Elevator Pitch handelt es sich um die kürzeste Präsentationsart. Hier geht es darum, innerhalb extrem kurzer Zeit, ca. 30–60 Sekunden, einen zusammenfassenden und informativen Überblick seiner Idee zu präsentieren. Junge Unternehmer hatten früher oft nur in kurzen Aufzugsfahrten die Möglichkeit, Geschäftsleute von ihren Ideen zu
überzeugen – daher stammt auch die Bezeichnung („Aufzugspräsentation“). Das Zeitproblem von damals ist heute dasselbe: Oft hat man nur wenige Sekunden, das Interesse eines potenziellen Partners oder Investors zu wecken. Beim Elevator Pitch werden daher auch keine zusätzlichen Unterlagen oder Präsentationen (Keynote, Power Point etc.) verwendet.

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Präsentation: Fokus aufs Konzept an sich

Bei einem herkömmlichen Pitch, der zeitlich nicht so stark begrenzt ist wie der Elevator Pitch, dienen meist Präsentationen als zusätzliches Hilfsmittel. Im Internet findet man etwa ein frühes Pitch-Deck der Online-Plattform Airbnb. Das Startup ist inzwischen einen zweistelligen Millionenbetrag wert und wird von Millionen Menschen für die kurzzeitige Vermietung und Buchung von Wohnungen genutzt. Wenn man einen Blick auf das erste Pitch-Deck von Airbnb wirft, ist eines offensichtlich: Die Idee ist klar formuliert, der Aufbau verständlich, die Vision sichtbar. Der Stil der Slides ist minimalistisch, der Fokus liegt auf dem Konzept an sich.

Pitch-Deck: kein Platz für Kalkulationen

Eine gute Präsentation ist aufgebaut wie ein Krimi, denn die wenigen Slides eines Pitch-Decks müssen vor allem eines können: Sie müssen überzeugen. Der Vortragende erörtert ein Problem und begibt sich dann auf die Suche nach einer Lösung. Bald nach Start der Präsentation sollte klar sein, worum es geht. Ein Pitch-Deck sollte nicht dafür missbraucht werden, endlose Kalkulationen zu präsentieren. Vielmehr geht es darum, den Leser bzw. Zuhörer mit der Idee zu fesseln.

Der Auftritt: Nur Anfang und Ende auswendig lernen

Wer ungeübt und nervös ist, hat vor einer Präsentation wahrscheinlich nur eine Frage im Sinn: Auswendig lernen, vorlesen oder doch versuchen, frei zu sprechen? Bei dieser Frage scheiden sich die Geister: „Auswendig lernen ist eine furchtbare Idee“, meint etwa Gary Genard, Autor des Buchs „Fearless Speaking“. Es wirke schnell gekünstelt und die Gefahr, den Faden zu verlieren, sei groß. Viele Experten empfehlen deshalb, nur den Einstieg und das Ende auswendig zu lernen und sich dazwischen lediglich einzelne Punkte zu notieren. Wer den Faden verliert, könne die Zeit mit einer kurzen Zusammenfassung des bisher Gesagten überbrücken.

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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