01.05.2015

Als Einzelunternehmer starten: Wenn man sich entscheidet, allein zu gründen

Das Einzelunternehmen ist die meist verwendete Rechtsform in Österreich. Ein Einzelunternehmer ist eine natürliche Person, die alleiniger Inhaber eines Unternehmens ist und dieses auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt. Dies bedeutet nicht, dass der Einzelunternehmer im Unternehmen gänzlich alleine arbeitet. Denn es steht ihm offen, Arbeitnehmer zu beschäftigen oder Arbeitsverträge abzuschließen.
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Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem privaten Vermögen für etwaige Schulden seines Unternehmens. Er trägt daher das volle Risiko. Allerdings: Auch der Gewinn steht ihm alleine zu.

Wann ins Firmenbuch eintragen lassen?

Das Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit Gewerbeanmeldung bzw. Bewilligung. Man kann sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen – verpflichtend ist dies erst, wenn man die Rechnungslegungspflicht erreicht. Die Grenze hierfür liegt bei 700.000 Euro Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder bei einem Jahresumsatz von über 1 Mio. Euro innerhalb eines Jahres. Im Firmenbuch eingetragene Personen können für den Firmennamen Personen, Sach- oder Fantasienamen verwenden. Überdies ist ein zwingender Rechstformzusatz zu verwenden, wie bspw. „eingetragener Unternehmer(in)“, oder zumindest eine allgemein anerkannte Abkürzung wie „e.U.“

Ohne Eintrag im Firmenbuch

Einzelunternehmen, die sich nicht ins Firmenbuch eintragen, müssen zum Auftritt nach außen (Bezeichnung der Betriebsstätte, auf Geschäftsurkunden), den Familiennamen des Einzelunternehmers sowie mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen dafür verwenden. Unterscheidet sich der Firmennamen vom Namen des Einzelunternehmens (z.B. wenn er einen Fantasienamen gewählt hat) ist er überdies verpflichtet, zusätzlich seinen Namen anzugeben – zusätzlich kann (aber muss nicht) eine Geschäftsbezeichnung angefügt werden.

Gewerbeschein

Sollte man als Einzelunternehmer gewerblich tätig sein, wird eine Gewerbeberechtigung, also eine Gewerbeschein, benötigt. (Siehe auch diesen Beitrag zum Gewerbeschein)

Hat man die nötigen Voraussetzungen dafür nicht selbst, muss man einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser muss sich im Betrieb betätigen sowie als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit beschäftigt sein.

Pflichtversicherung SVA

Als Einzelunternehmer ist man nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) pflichtversichert.

Nebenberufliche Selbstständigkeit

Ist man nebenberuflich selbständig, ist es möglich, sich von der Vollversicherung im Rahmen der Kleinstunternehmer-Regelung befreien lassen. Ausnahmemöglichkeiten gibt es auch für Studenten und im Haushalt tätige Personen. Möchte er sich von den Zahlungen in der Pensions- und Krankenversicherung auf Antrag ausnehmen lassen, darf er einen Jahresumsatz in der Höhe von 30.000 Euro und einen Jahresgewinn von 4.743,72 (Wert 2014) nicht überschreiten. (Er darf übrigens in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sein.) Auf jeden Fall zahlen muss man die Unfallversicherung monatlich von Euro 8,67 (Wert 2014) zu bezahlen.

Einkommenssteuer

Der Einzelunternehmer ist verpflichtet, Einkommenssteuer zu zahlen. Innerhalb des ersten Monats ab Start des Einzelunternehmens, muss er die Eröffnung des Gewerbebetriebes und den Standort dem Finanzamt melden.

Außerdem muss der Einzelunternehmer Umsatzsteuer zahlen, die für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die erbracht werden, eingehoben wird. Meistens beträgt die Umsatzsteuer 20 % vom Nettoentgelt. Es gibt auch noch reduzierte Steuersätze (10 %) (z.B. für Lebensmittel, Bücher etc.)

Vorsteuerzabzug

Wenn die jährlichen Umsätze unter Euro 30.000,- exkl. Umsatzsteuer liegen, ist keine Umsatzsteuer abzuführen – dann kann jedoch auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. (Vorsteuerabzug: Durch den Vorsteuerabzug werden Unternehmer von der Umsatzsteuer entlastet, da der Steuerträger der Umsatzsteuer grundsätzlich nur der Endverbrauer sein soll.)

Was wenn die Vorsteuerbeträge höher sind?

Sind die Vorsteuerbeträge höher, als die zu entrichtende Umsatzsteuer kann man „Antrag auf Regelbesteuerung“ an das Finanzamt zu stellen. Dann ist die Umsatzsteuerbefreiung aufgehoben und liefert die Umsatzsteuer ans Finanzamt ab bzw. zieht von der Umsatzsteuerzahllast die Vorsteuerbeträge ab.

Vorteile

  • Rasche, einfache Gründung
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis zum Erreichen der Rechnungslegungspflicht

Nachteile

  • Unbeschränkte, persönliche Haftung
  • Gewerbebefähigung (Alternativ: gewerberechtlichen Geschäftsführers)

 

Quelle: WKO, Gründerservice

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Ein halbes Jahr nach der Präsentation der „Industriestrategie 2035“ hat die österreichische Bundesregierung – in Form von Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer, Infrastrukturminister Peter Hanke, Deregulierungsstaatssekretär Sepp Schellhorn – gemeinsam mit Georg Kopetz, CEO und Co-Founder TTTECH, eine erste Zwischenbilanz vorgelegt. Demnach sind aktuell 42 der insgesamt 117 definierten Maßnahmen – was rund 35 Prozent entspricht – bereits umgesetzt oder befinden sich in Umsetzung.

Um die Standortbedingungen für heimische Betriebe konkret zu verbessern, liegt der strategische Fokus der Regierung derzeit auf dem Abbau bürokratischer Hürden und der finanziellen Unterstützung beim Aufbau neuer Produktionskapazitäten. Zwei Kernmaßnahmen stehen dabei im Zentrum: das neue Schlüsseltechnologie-Beschleunigungsgesetz und ein frischer Fördercall der Austria Wirtschaftsservice (aws).

Beschleunigungsgesetz für Industrieanlagen

Um die oft langwierigen Genehmigungsverfahren für neue Produktionsanlagen zu straffen, geht mit dem heutigen 16. Juni 2026 der erste Teil des Schlüsseltechnologie-Beschleunigungsgesetzes in die Begutachtungsphase. Dieser erste Gesetzesabschnitt konzentriert sich spezifisch auf Anlagen im Bereich der Energie- und Umwelttechnologien.

Das in Begutachtung befindliche Gesetz sieht die Etablierung eines Fast-Track-Verfahrens vor: Das Wirtschaftsministerium kann Vorhaben künftig innerhalb einer Frist von 30 Tagen offiziell als „strategisches Projekt“ einstufen. Projekten, die diesen Status erhalten, wird in den behördlichen Genehmigungsverfahren rechtlich ein „überragendes öffentliches Interesse“ beigemessen. Dies soll formelle Hürden abbauen und die Verfahrensdauer signifikant reduzieren. Um die Unternehmen zudem nicht zwischen verschiedenen Zuständigkeiten aufzureiben, wird das Prinzip der „Single Points of Contact“ eingeführt. Bei den neun Bundesländern werden zentrale Kontaktstellen eingerichtet, die den Unternehmen künftig als alleinige Ansprechpartner durch die Genehmigungsverfahren dienen.

18 Millionen Euro für Pilotanlagen und Skalierung

Flankierend zu den administrativen Erleichterungen startet die Förderbank aws ein neues Impulsprogramm unter dem Titel „Industrielle Schlüsseltechnologien – Leitbetriebe 2030„. Der Call öffnete heute um 13:00 Uhr und ist mit einem Gesamtfördervolumen von 18 Millionen Euro dotiert. Das Programm soll Unternehmen in der ressourcenintensiven Phase zwischen technologischer Entwicklung und der tatsächlichen industriellen Produktion mit frischem Kapital unterstützen.

Die Eckdaten der Förderung

  • Zielgruppe: Mittlere und große österreichische Unternehmen, die eine industrielle Skalierungsfähigkeit aufweisen.
  • Ticketgröße: Pro eingereichtem Projekt können bis zu drei Millionen Euro an Förderung beantragt werden.
  • Projektvolumen: Das Gesamtinvestitionsvolumen der Projekte muss zwischen 1 und 50 Millionen Euro betragen.
  • Förderzweck: Gefördert werden Investitionen in neuartige Pilot-Produktionsanlagen mit hohem Innovationsgehalt sowie der Aufbau von wesentlichen Innovationsinfrastrukturen, wie etwa Laborinfrastruktur oder Reinräumen, innerhalb der neun definierten Schlüsseltechnologien.
  • Einreichfrist: Konzepte können bis Ende Oktober bei der aws eingereicht werden.

Neben diesen beiden primären Maßnahmen hob die Regierung in ihrer Halbjahresbilanz weitere Schritte hervor, die Innovationen „Made in Austria“ vorantreiben sollen. Dazu zählen unter anderem die Beschaffung eines KI-optimierten Hochleistungsrechners für die AI Factory Austria mit einem Investitionsvolumen von 53 Millionen Euro sowie eine anstehende Patentrechtsnovelle, die es KMU und Startups künftig ermöglichen soll, selbst genutzte Patente als bilanzierbare Vermögenswerte auszuweisen. Damit soll geistiges Eigentum besser nutzbar gemacht, Innovation gezielt gefördert und der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten für innovative Unternehmen verbessert werden.

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