08.04.2019

Nach diesen Kriterien investieren 4 VCs in Blockchain-Startups

Nach welchen Kriterien investieren VCs in Blockchain-Startups? Und welche Lösungen sind für sie besonders spannend? Mark Cachia, Gründer von Scytale Ventures, Asim Ahmad, Head of Portfolio Management bei Eterna Capital, Aleksei Antonov, Managing Partner SCDE Ventures und Abhishek Punia, Crypto Analyst bei Draper Associates sprachen dazu am Panel beim ANON Blockchain Summit.
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Online-Rechner zur Startup-Bewertung - Nach welchen Kriterien VCs in Blockchain-Startups investieren
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“Wir haben seit 2016 allen Müll dieser Welt gesehen”, sagt Aleksei Antonov auf die Frage, ob es inzwischen mehr Investment-taugliche Blockchain-Startups gibt, als noch vor einem Jahr. Die in Moskau und London ansässige SCDE Ventures, wo Antonov Managing Partner ist, hat sich gänzlich auf Investments im Krypto- und Blockchain-Bereich spezialisiert. Tatsächlich wäre der Anteil an “investierbaren” Startups, deren Pitch-Decks auf seinem Schreibtisch landen, inzwischen deutlich höher geworden, sagt Antonov am Panel “the future of blockchain investments” beim ANON Bockchain Summit.

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Weniger Pitchdecks von Blockchain-Startups, mehr Potenzial

Diese Einschätzung teilen auch die anderen Redner auf der Bühne, Mark Cachia, Gründer von Scytale Ventures, Asim Ahmad, Head of Portfolio Management bei Eterna Capital und Abhishek Punia, Crypto Analyst bei Draper Associates. Es habe auch Ende 2017 und Anfang 2018 investierbare Startups gegeben, sie wären jedoch “nicht leistbar” gewesen. Nun sei eine gute Zeit für spezialisierte VCs, sagt etwa Mark Cachia. Und Asim Ahmad stellt fest: “Wir haben jetzt weniger Investment-Möglichkeiten am Schreibtisch. Der Prozentsatz an Investment-tauglichen ist jedoch signifikant gestiegen”.

Punia, Chachia, Antonov und Ahmad am Panel beim ANON Blockchain Summit
(c) ANON: Punia, Chachia, Antonov und Ahmad am Panel beim ANON Blockchain Summit

Klassische Investmentkriterien vs. Tokenomics

Doch was sind die Kriterien, nach denen in Blockchain-Startups investiert wird? Für Ahmad – er nennt Team, Status und Potenzial des Projekts sowie die Bewertung – und Cachia – er nennt Team, Technologie, Business Case und Exit-Potenzial – unterscheiden sie sich de facto nicht zu klassischen Investment-Kriterien. Wo sich bei den Diskutanten die Geister scheiden ist das Thema “Tokenomics”. Cachia bleibt auch im Blockchain-Bereich bei klassischen Equity-Investments. Für Ahmad ist ein Token “nicht immer notwendig”. Er habe jedoch maßgeblichen Einfluss auf die Bewertung. Und Abishek Punia erachtet eine Mischung aus Equity- und Token-Investments für sinnvoll.

“Du wirst der Letzte im Wettrennen sein”

Für Antonovs SCDE Ventures ist der Einsatz von Tokens in allen erdenklichen Feldern gleichsam die grundlegende Annahme. Ein Geschäftsfeld des VCs sind direkte Investments in Altcoins. “Wenn du in diesem Feld die Möglichkeiten der Tokenized Economy nicht ausnutzt, wirst du der Letzte im Wettrennen sein. Du wirst auch nicht die wirklichen Spezialisten als Arbeitskräfte bekommen”, sagt Antonov.

STOs: Außer Spesen nix gewesen?

Dennoch zieht er STOs (Security Token Offerings) in ihrer derzeitigen Form nicht für Investments in Betracht. “Man bekommt zwar das gleiche Ergebnis, wie bei klassischen Investments, STOs sind aber rechtlich umständlicher und teurer. Es gibt überhaupt erst einen Exchange, auf dem Securities gehandelt werden können und dort passiert nichts. Sie sind also auch nicht liquide”, sagt Antonov. Ahmad und Cachia können STOs als Mittel zur Tokenisierung von Assets wie etwa Immobilien zwar durchaus etwas abgewinnen. Beide betonen jedoch, dass das für sie aus Investoren-Perspektive irrelevant sei. Auch Punia zeigt sich bezüglich STOs skeptisch, zieht aber eine Analogie zur Frühzeit des Internets. “Am Anfang haben es die Leute dazu genutzt, schriftliche Beiträge online zu stellen. Erst mit der Zeit haben sich viele Usecases gefunden, die nur nativ im Internet funktionieren”, sagt er.

Fokus zwischen nativen Technologien und klassischen Branchen

Er setze im Blockchchain-Bereich daher generell auf Technologien, die nur dort funktionieren und einen entsprechenden Mehrwert liefern können. Antonov hingegen ist der Meinung, man müsse sich als VC innerhalb des Feldes auf bestimmte Branchen fokussieren – bei SCDE Ventures ist das etwa Decentralized Finance. Es ist ein Argument, dem auch Mark Cachia etwas abgewinnt, der mit Scytale Ventures etwa einen Fokus im Energie-Bereich setzt.

Zwischen Technologie und Ideologie

Ahmad ist mit Eterna Capital auf der Suche nach den großen neuen Technologien im Bereich. Es ist ein großes Thema für sich, wie sich in der Diskussion zeigt. Während Antonov in den Teichen unterschiedlicher Grundlagentechnologien fischt – “alle erfolgreichen Fonds sind auf das Business fokussiert. Die weniger erfolgreichen sind auf Ideologie fokussiert” – räumt Cachia ein, dass bei Scytale Ventures praktisch nur in Ethereum-basierte Projekte investiert werde. Das treffe auch bei Draper Associates zu, sagt Punia. “Ethereum ist einfach die einzige Plattform, die es bislang in die Masse geschafft hat”, sagt er. Doch er schränkt ein: “Technologie ist nicht das, was vorrangig zählt”. Es ginge letztlich weniger um Transaktionen pro Minute als um die Services, die entwickelt werden.

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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