28.03.2019

Mit dem A1 Co-Creation-Programm nutzen Startups die Expertise des Telco-Riesen

A1 Telekom Austria hat das A1 Co-Creation-Programm gestartet, bei dem Startups gemeinsam mit dem Telco-Konzern ihre Ideen weiter entwickeln.
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A1 Co-Creation
(c) Fotolia / Kir Smyslov
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Die A1 Telekom Austria hat gemeinsam mit WhatAVenture das „A1 Co-Creation“-Programm gestartet, bei dem Startups gemeinsam mit dem Telekommunikationsunternehmen an der Umsetzung ihrer Ideen arbeiten können. Das Team des Startups arbeitet dabei eng mit den Experten von A1 zusammen.

Die Founder profitieren dabei von der Expertise der erfahrenen Manager, sowie vom Netzwerk des Konzerns: A1 ist in sieben europäischen Ländern verfügbar und bedient rund 25 Millionen Kunden. Die rund 19.000 Mitarbeiter erwirtschafteten 2018 einen Umsatz von circa 4,47 Milliarden Euro.

+++A1 verwandelt alte Telefonzellen in 24/7 Paketstationen+++

Mario Mayerthaler, Head of Innovation and A1 Start Up Campus, sieht für A1 ebenso wie für die Startups einen Mehrwert in dem Programm: „Mit dem A1 Co-Creation Programm machen wir das Eco-System zwischen Startups und Corporates erlebbar und holen uns die Arbeitsweise sowie den Spirit der Startups ins Haus“, sagt er: „Im Gegenzug stellen wir die Ressourcen, die das Startup zur Umsetzung seiner Idee braucht, sowie Experten in allen unternehmerischen Disziplinen zur Verfügung.“

Was bei A1 Co-Creation gesucht wird

A1 sucht B2C- und B2B-Startups, die sich den folgenden Themenbereichen widmen: Kinder und Eltern in der digitalen Welt, neue Lösungen mit Big Data, Sicherheitslösungen, kognitive Automation (die Verarbeitung unstrukturierter Daten) , sowie die Automatisierung von Onlinemarketing.

Bei den Projekten für Kinder und Eltern sind etwa Edutainment-Lösungen, Unterstützung im Alltag oder eine smarte Regulierung der Bildschirmzeit nachgefragt. Bei den Big Data-Projekten wiederum geht es um B2B-Lösungen, die neue Ertragsquellen ermöglichen und DSGVO-konform sind.

Im Security-Bereich geht es unter anderem um den Schutz des Endkonsumenten, Lösungen für IoT, sowie Anwendungen in der Cloud und auf der Blockchain. Unter der Verarbeitung unstrukturierter Daten verstehen die Initiatoren unter anderem Speech-to-Text, Textanalyse und Data Mining, Natural Language Processing, sowie Image Processing. Und bei Projekten der Onlinemarketing-Automatisierung geht es schließlich unter anderem um Lead Generierung, Empfehlungen, personalisierten Content und Analysen.

Der Nutzen für Startups im Detail

Wie eingangs erwähnt können Startups durch die Kooperation potenziell rund 25 Millionen Kunden in sieben Ländern erreichen. Auch können sie andere Ressourcen des IT-Konzerns nutzen, wie etwa die Breitband-Infrastruktur, sie können Partner von A1 werden und auf das Netzwerk aus anderen Partnerunternehmen zugreifen.

Außerdem erhalten sie ein Budget, um ein Proof of Concept zu realisieren. Sie können mit Experten des A1-Teams arbeiten und stehen in Kontakt mit dem Top Management.

Der Zeitplan von A1 Co-Creation

Bis 16. April können sich Startups für das Programm bewerben. Am 15. Mai werden Remote Pitches der Top-20-Startups stattfinden, die besten zehn unter ihnen nehmen von 17. bis 19. Juni an einem Innovation Camp teil.

Von Juli bis Oktober 2019 wird im Rahmen der Acceleration Phase gemeinsam an den Projekten gearbeitet, die im Rahmen des Demo Day Ende Oktober präsentiert werden.


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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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