07.03.2019

“Smart City Index 2019”: Wien erneut auf Platz Eins

Die global agierende Unternehmensberatung Roland Berger analysiert jedes Jahr mit dem "Smart City Strategy Index" die Digitalisierung- und Smart-City-Strategien von rund 150 Städten weltweit. Wie im Jahr zuvor behauptet sich Wien gegenüber anderen Metropolen und erlangt im Ranking zum zweiten Mal in Folge Platz eins.
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Smart City Index
(c) der brutkasten / Martin Pacher

Steigende Bevölkerungszahlen, Staus und Luftverschmutzung stellen Städte weltweit vor große Herausforderungen. Immer mehr Städte versuchen daher, mit digitalen Technologien und Smart-City-Strategien derartige Probleme zu lösen. Dazu zählen beispielsweise E-Mobilitätskonzepte, vernetzte Verkehrsmanagementsysteme oder intelligente Stromnetze.

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Laut der global agierenden Unternehmensberatung Roland Berger haben bis dato weltweit rund 150 Städte eine ganzheitliche Smart-City-Strategie ausgearbeitet. Roland Berger erhebt jedes Jahr im Rahmen einer Studie anhand von zwölf Kriterien die Qualität der jeweiligen Strategien. Die Kriterien reichen dabei vom Thema Wohnen über Infrastruktur, Wirtschaftsfreundlichkeit und Bildung bis zum Gesundheitssystem.

Wien auf Platz eins im “Smart City Index”

Im Rahmen der Präsentation der Studienergebnisse im Tech Gate Vienna verkündeten heute, Donnerstag, Roland Falb, Managing Partner bei Roland Berger Österreich, und Thilo Zelt, Roland Berger-Partner, dass Wien im diesjährigen Ranking mit Platz eins abschneidet – zum zweiten Mal in Folge. Bereits 2017 führte Wien das Ranking an. Hinter Wien landete diesmal London auf Platz zwei und die Stadt St. Albert in Kanada auf Rang drei.

“Die österreichische Hauptstadt überzeugt mit ihrer ganzheitlichen Rahmenstrategie und innovativen Lösungen für Mobilität, Umwelt, Bildung, Gesundheit und Verwaltung, sowie einer Fortschrittskontrolle der einzelnen Projekte”, heißt es in der Studie. Und: “Wien punktet zum Beispiel mit einem fortschrittlichen E-Health-System und bietet als erste deutschsprachige Stadt offene Verwaltungsdaten.”

Platz eins ist keine “gmahde Wiesn”

Bürgermeister Michael Ludwig, der ebenfalls bei der Präsentation anwesend war, betonte, dass Wien sich nicht auf den Lorbeeren ausruhen dürfe. “Dass Wien im Ranking ganz vorne landet und es sich in Wien so gut leben lässt, ist keine Selbstverständlichkeit und alles andere als eine ‚gmahde Wiesn‘. Es gilt, die Stadt der Zukunft zu entwickeln und weitere Schritte wissensbasiert einzuleiten”, so Ludwig.

Damit Wien weiterhin auf Platz eins bleibt, werde die Stadt in den nächsten Jahren verstärkt in die digitale Infrastruktur investieren – zum Beispiel in den Ausbau des Mobilfunkstandards 5G. Bereits jetzt setze man auf digitale Services, die bereits umgesetzt wurden. Dazu zähle laut Ludwig das “mein.wien”-Portal zur Digitalisierung der Verwaltung oder die “Sag’s Wien-App“, mit der Probleme oder Anliegen im Grätzl direkt an die Stadt gemeldet werden können.

Asien am Vormarsch

Die Zahl der Städte, die eine ganzheitliche Smart City-Strategie ausgearbeitet haben, hätte sich in den letzten zwei Jahren von 87 auf 153 Städte deutlich erhöht, so Zelt. Dabei zeige sich eines klar und deutlich: Obwohl die ersten Plätze im Ranking von europäischen Städten eingenommen werden, sind asiatische Metropolen in Bezug auf Smart-City-Strategien durchschnittlich weiter als europäische Städte.


=> zum Smart City Portal der Stadt Wien

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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