08.02.2023

Krypto-Werbung: Gegen diese Promis laufen Klagen

Stars wie Gisele Bündchen, Madonna und Kim Kardashian haben vieles gemeinsam. Dazu gehört unter anderem eine Vorliebe für Kryptowährungen und NFTs, die auch öffentlich bekundeten. Nach dem Absturz der Kryptowährungen erheben große Anwaltskanzleien nun Anklage gegen die Promis.
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Symbolbild | (c) Adobe Stock

Auf dem Höhepunkt des Krypto-Hypes 2021 traten das brasilianische Model Gisele Bündchen und der Footballstar Tom Brady als Testimonials in einem Werbespot der US-Kryptobörse FTX auf. Zwei Jahre später ist das Unternehmen im Zuge des Bitcoin-Crashs zusammengebrochen, zahlreiche Anleger:innen verloren Geld. FTX-Gründer Sam Bankman-Fried muss sich in den USA vor Gericht verantworten. Die Behörden werfen ihm Betrug vor. Der Bitcoin-Kurs wiederum ist seit seinem Rekordstand von rund 69.000 US-Dollar im November 2021 zwischenzeitlich auf bis unter 16.000 Dollar eingebrochen. Andere Kryptowährungen fielen noch stärker.

Promis in der Bredouille

Nun sind auch Gisele Bündchen und ihr damaliger Ehemann ins Visier von US-Anwält:innen geraten. In Florida wurde eine Sammelklage gegen Bankman-Fried und seine prominenten Unterstützer:innen eingereicht. Dazu gehören neben Bündchen und Brady unter anderem auch die Tennisspielerin Naomi Osaka und der ehemalige Basketballstar Shaquille O’Neal. Laut Anklageschrift hätten die Werbebotschaften der Stars Kund:innen dazu verleitet, in ein betrügerisches Schneeballsystem zu investieren. Dabei hätten sie außerdem ihre eigene Beteiligung an FTX nicht offengelegt.

Mit NFTs zur VIP-Party

Prominente Fürsprecher:innen gab es auch für die NFT-Kollektion “Bored Ape Yacht Club” (BAYC) der Firma Yuga Labs. Tennisstar Serena Williams, Madonna, Eminem und zahlreiche weitere US-Stars erwarben einen NFT in Form eines digitalen Affen. Durch diesen erhielten sie unter anderem exklusiven Zugang zu BAYC-Partys. 

Auch gegen sie und den Entwickler Yuga Labs reichten US-Anwält:innen im Dezember eine Sammelklage ein. Der Vorwurf: Durch ihre Äußerungen hätten die Stars die Preise künstlich in die Höhe getrieben. Zudem hätten sie verschleiert, dass sie für ihre öffentlichkeitswirksamen NFT-Käufe bezahlt wurden. Yuga Labs bestreitet die Vorwürfe.

Kim Kardashian zahlte 1,2 Mio. Dollar

Die Fälle erinnern an die Klage gegen Kim Kardashian vergangenen Herbst. In einem Instagram-Posting hat der Reality-Star für den Krypto-Token EthereumMax geworben und soll, laut Anklageschrift, selbst davon profitiert haben. Mit der US-Börsenaufsicht einigte sich Kardashian auf eine Vergleichszahlung von über 1,2 Mio. Dollar.

Eine von Anleger:innen angestrebte Zivilklage gegen Kardashian wurde von einem Bundesrichter in Kalifornien dagegen abgewiesen. Die Begründung: Die Anleger:innen sollen ihre Investments nicht allein aufgrund der Äußerungen der Angeklagten getätigt haben.

Im Falle von FTX und Yuga Labs und deren prominenten Mitangeklagten ist bisher noch kein Urteil gefällt worden.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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