24.08.2022

30-jähriger Gründer will eine Milliarde Dollar investieren, um Krypto zu retten

Sam Bankman-Fried, Gründer der Krypto-Börse FTX machte in einem Interview mit dem Wall Street Journal eine große Ansage - und bewies bereits, dass er es ernst meint.
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FTX-Gründer Sam Bankman-Fried
FTX-Gründer Sam Bankman-Fried | (c) Cointelegraph via Wikimedia Commons

Wenn man den Annahmen vieler Expert:innen Glauben schenken kann, dann könnte der aktuelle Krypto-Winter noch eine ganze Weile lang dauern. Einige Menschen, die sich beim Investieren nicht sehr geschickt angestellt haben, hat er um ihr Vermögen gebracht. Andere haben zumindest viel Geld verloren. Auch Sam Bankman-Fried, der 30 Jahre alte Gründer der US-Krypto-Börse FTX (mit offiziellem Sitz auf den Bahamas), wurde in der aktuellen Krise um mehr als zwölf Milliarden US-Dollar erleichtert. Aber immerhin hat er – auf dem Papier – noch weitere zwölf Milliarden übrig. Und mit einem Teil davon, will er die Branche retten.

Bankman-Fried: “Wir wollen tun, was wir können, um die Ansteckung einzudämmen”

Er wolle insgesamt eine Milliarde US-Dollar für Rettungsaktionen in der Krypto-Branche in die Hand nehmen, sagte Bankman-Fried nun in einem Interview mit dem Wall Street Journal. Dabei zieht er rhetorisch einen Vergleich zwischen der zuletzt beobachtbaren Kettenreaktion im Krypto-Crash und der Pandemie: “Wir wollen tun, was wir können, um die Ansteckung einzudämmen. Und das bedeutet auch in Fällen zu helfen, in denen es sonst vorbei wäre. Wenn wir nicht soweit gehen würden, hätte ich das Gefühl, dass wir viel zu konservativ handeln”, so der FTX-Gründer. Die schlimmsten Probleme der Branche seien allerdings bereits “aus dem System gespült worden”.

FTX: Gespräche mit fast 30 angeschlagenen Krypto-Unternehmen geführt

Und Bankman-Fried hat in den vergangenen Monaten bereits mehrfach gezeigt, dass er diese Ansage ernst meint. So gewährte er dem angeschlagenen Krypto-Anbieter BlockFi ein 400 Millionen-US-Dollar-Darlehen und kaufte die Börse Liquid nach einem Hack. Inzwischen habe FTX laut einem Manager Gespräche mit fast 30 weiteren angeschlagenen Krypto-Firmen geführt, berichtet das Wall Street Journal. Auch Celsius habe sich gemeldet. Bankman-Fried macht indessen gegenüber dem Magazin klar, dass er nötigenfalls noch “ein paar weitere Milliarden” bereitstellen könnte.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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