05.07.2022

Iknaio: Neue Wege gegen Kinderpornographie und Cyberkriminalität

CFLW und Iknaio kombinieren Dark Web-Überwachung mit Kryptoasset-Analyse, um Ermittlungen gegen Cyber-Verbrechen zu erleichtern.
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Iknaio, Kinderpornographie, Cybercrime, Cyber-Crime, Krypot-Kriminalität,
(c) Iknaio - Iknaio und CFLW fusionieren ihre Kräfte im Kampf gegen Cyber-Verbrechen.

Das niederländische Unternehmen CFLW Cyber Strategies BV und die österreichische Iknaio Cryptoasset Analytics GmbH haben eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet, um besser auf kriminelle Entwicklungen im Dark Web zu reagieren.

Iknaio analysiert Kryptoströme

Das 2021 gegründete Wiener Startup bietet operative Dienstleistungen rund um die Open-Source-Analyseplattform GraphSense an. Sie besteht aus einer API für forensische Aufgaben und einem interaktiven Dashboard, das es den Nutzern ermöglicht, Kryptoasset-Ströme zu visualisieren und zu verstehen.

Iknaio bietet diese Dienste Ermittlern von nationalen Behörden, Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsunternehmen und der Zahlungsindustrie an, um sie dabei zu unterstützen, kriminell relevante kryptobasierte Transaktionen im Detail aufzudecken und zu verfolgen.

“Bei uns geht es darum, Zahlungsströme nachzuvollziehen”, erklärt Karl Zettl, Mitbegründer und CEO von Iknaio. “„Ausgehend von verdächtigen Kryptowährungsadressen kann der Transaktionsfluss visualisiert oder voll automatisch berechnet werden. Für Ermittler ist es oft relevant, wann das Geld den Kryptospace verlässt, über sogenannte ‚Exchanges‘. Wir besitzen Daten darüber, welche Kryptowährungsadressen diesen ‚Exchanges‘ zugeordnet werden können. Unsere Lösung lebt davon, dies grafisch oder voll automatisch aufzubereiten. Mit Annotationen von Drittanbietern können wir zusätzliche wertvolle Informationen unseren Kunden zur Verfügung stellen.”

Kooperation mit CFLW

Einer dieser Drittanbieter ist CFLW. Das Unternehmen wurde 2019 als F&I-Ausgründung der niederländischen Organisation für angewandte wissenschaftliche Forschung (TNO) gegründet und bietet einen Nachrichtendienst an: den Dark Web Monitor.

Jener basiert auf langjähriger operativer Erfahrung in der internationalen Sicherheitsgemeinschaft, Wissen über neue Technologien und einer nutzerorientierten Co-Creation-Strategie. Weltweit nutzen ihn Strafverfolgungsbehörden, Cyber-Agenturen und Fintech-Unternehmen.

Nun wird der Dark Web Monitor von CFLW mit der Kryptoasset-Analytik des Wiener Startups kombiniert.

(c) Iknaio – Beispiel eines Krypto-Zahlungsstroms.

“Der Dark Web Monitor unterstützt bei der Überwachung vom Dark Web und extrahiert dabei unter anderem Kryptowährungsadressen, die auch bei schwerem Betrug eine wesentliche Rolle spielen. Mit der Kooperation können die Stärken beider Unternehmen, sprich die Information zu Kryptowährungsadressen und die Transaktionsanalyse kombiniert werden, um etwa Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen zu erleichtern“, führt Zettl weiter aus.”

Der Kampf gegen Cyber-Crime

Internetkriminalität entwickelt sich schnell weiter, wird immer raffinierter und kann, laut Zettl, Auswirkungen auf die Gesellschaft in einem noch nie dagewesenen Ausmaß haben, wenn Ermittler nicht die passenden Werkzeuge besitzen, um diese einzudämmen.

Daher benötigen Ermittler grenzüberschreitende Zusammenarbeit und kontinuierliche Innovation, um hier den Kampf aufrechtzuerhalten und Verbindungen zu erkennen.

“Wenn Strafverfolgungsbehörden mit dem Dark Web Monitor z.B. Kinderpornoseiten überwachen, bei denen Kryptowährungsadressen hinterlegt sind, können sie in Zukunft direkt die Transaktionsanalyse anstoßen und den Transaktionsfluss bis bin hin zu ‘Exchanges’ nachvollziehen. Das wird die Ermittlungen erheblich beschleunigen”, so Zettl weiter.

Europäische Lösung nötig

Der Gründer zeigt sich überzeugt, dass es eine europäische Lösung mit voller Datenhoheit braucht, um Ermittler bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität zu unterstützen. Da sie sich schnell weiterentwickele, müssen man mit Partnern aus der Industrie zusammenarbeiten, um Spitzentechnologie zu liefern.

“Gemeinsam mit CFLW sind wir in der Lage, unseren Kunden eine nahtlose Schnittstelle zur Lösung verschiedener Probleme zu bieten. Wir sind überzeugt, dass dies ein wichtiger Schritt zur erfolgreichen Bekämpfung der Cyberkriminalität ist”, sagt er.

Co-Creation-Ansatz im Kampf gegen Kinderpornographie und Krypto-Crime

Auch Mark van Staalduinen, geschäftsführender Direktor des CFLW, sticht in die gleiche Kerbe, wenn er betont, dass die digitale Innovation in der EU noch nie so spannend wie heute war.

“Gleichzeitig können Online-Räume als eine Erweiterung der Gesellschaft verstanden werden, und die Strafverfolgungsbehörden müssen über die notwendigen Instrumente verfügen, um wirksam auf Online-Bedrohungen zu reagieren. In dieser Hinsicht ermöglicht dieser Co-Creation-Ansatz sowohl dem CFLW als auch Iknaio, ein tieferes Verständnis für die Arbeit des jeweils anderen zu erlangen, was uns in die Lage versetzt, technologische Durchbrüche für einen sichereren Cyberspace zu entwickeln.”

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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