31.03.2022

Web3: Diese Creator-Startups aus Europa gestalten das dezentrale Internet

Im Web3 haben Kreative das Sagen, ist mit Speedinvest einer der wichtigsten Risikokapitalgeber Europas überzeugt und beleuchtet die Creator Economy in einer Studie.
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Ready Player Me ist eine Plattform für Metaverse-Avatare © Ready Player Me
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Das Internet der 1990er war eine kleine Informations-Revolution – „Information Economy“ das Schlagwort der Stunde. Allerdings: Es war ein sehr einseitiger Informationsfluss von wenigen Inhalte-Anbieter:innen an viele Nutzer:innen. Dann kam das Web2. MySpace, Blogger, Soundcloud, YouTube, Influencer – jeder und jede kann Inhalte produzieren und monetarisieren, allerdings immer nur um einen kleinen Anteil vom Kuchen über Werbung und Sponsoring.

Jetzt, an der Schwelle zum Web3, der nächsten Entwicklungsstufe des Internets, die Dezentralität über die Blockchain-Technologie verspricht, ändert sich das. Davon ist zumindest der in Wien ansäßige Risikokapital-Fonds Speedinvest überzeugt. „Kreative haben jetzt das Sagen und erhalten die Möglichkeit, mehr Kontrolle und Individualität als je zuvor auszuüben“, schreibt Speedinvest in der Einleitung zu einem umfassenden Report zur „Creator Economy“. „Blockchains werden bereits im Backend vieler Softwareanwendungen eingesetzt und haben als Teil des Web3 das Potenzial, die Art und Weise, wie wir mit dem Internet interagieren, stärker zu beeinflussen als Mobile und Cloud“, heißt es darin.

Milliardenmarkt Web3

Für Risikokapitalgeber wie Speedinvest ist das Web3 mit seinen Creators eine wichtige Investment-Chance. Der Markt habe bereits eine Größe von 104,2 Milliarden Dollar erreicht. In den nächsten fünf Jahren sollen sich laut einer aktuellen Studie eine Milliarde Menschen als Creators identifizieren – laut Speedinvest eine immer realistischere Karriere-Option in einer „Welt des Nischen-Entertainments“. „Genauso wie das Silicon Valley zu einer Lebenseinstellung wurde und Millennials aus der ganzen Welt erkannten, dass Tech-Unternehmertum eine Karriereoption sein kann, kann die Generation Z jetzt zum ersten Mal ihren Lebensunterhalt mit ihrem Schöpfergeist online verdienen“, zitiert der Report Niko Bonatsos, einen Investor bei General Catalyst. 2021 haben Investoren 1,3 Milliarden Dollar in die „Creator Economy“ gesteckt – darunter prominente Geldgeber wie Andreessen Horowitz, Greylock, Bessemer, Northzone und Atomico.

Europa muss aufholen

Weltweit zählt Speedinvest in der „Creator Economy“ 144 Startups, die mit ihren Plattformen und Tools die Erstellung und die Monetarisierung von Content im Web3 ermöglichen. Europa hat dabei nicht die Nase vorne: Nur 20 Startups haben ihren Sitz in europäischen Ländern. In Österreich zählt Speedinvest kein Web3-Creator-Startup, in Deutschland drei. Speedinvest glaubt aber, dass sich das Blatt noch wenden könne und der Vorsprung der USA nur in der Erfolgsgeschichte der USA im Web2 begründet ist – ein Startvorteil sozusagen. In Frankreich zeigen erste Startups, dass Europa richtige Schwergewichte in der „Web3 Economy“ produzieren kann. Sorare ist ein NFT-Marktplatz mit Fokus auf Fußball-Fans und hat kürzlich bei Investoren 680 Millionen Dollar eingesammelt. Mit Ledger kommt gleich noch ein sehr bekanntes Web3-Startup aus Frankreich – ein Hardware-Wallet-Anbieter.

„Die Vorstellung, dass ein normaler Mensch mit dem Erstellen von YouTube-Videos ein regelmäßiges Einkommen erzielt, ist kein lächerlicher Tagtraum mehr, sondern ein bewährtes Geschäftsmodell“, sagt Paola Vivoli, Investorin bei Speedinvest. „Das hat bereits die Aufmerksamkeit von B2B-Startup-Gründern und Investoren in Europa auf sich gezogen. Sie können nun klar erkennen, aus welcher Richtung der Wind in der Creator Economy weht, und sie wollen dabei sein. Vor diesem Hintergrund erwarten wir, dass das europäische Ökosystem weiter wachsen wird. Es hat nur noch ein wenig Nachholbedarf, um den gleichen Reifegrad zu erreichen wie unsere Freunde jenseits des großen Teichs.“

Das sind die Web3-Creator-Startups aus Europa

Speedinvest hat sich bei dieser Liste auf Startups konzentriert, die bereits etabliert und finanziert sind und sehr große Player wie Patreon oder Snap ausgelassen. Als Creator-Startups versteht Speedinvest Plattformen, die Creators ermöglichen zu Arbeiten und Geld zu verdienen.

  • CrowdPad (Community Tokens, Discovery), UK
  • Admix (Play to Earn, Discovery), UK
  • Goals (Play to Earn, Discovery), Schweden
  • Realm (Play to Earn, Discovery), UK
  • Miiji (Metaverse, Discovery), UK
  • Ready Player Me (Metaverse, Discovery), Estland
  • Dropstar (Music, Discovery), Deutschland
  • Pianity (Music, Discovery), Frankreich
  • Sonomo (Music, Discovery), Niederlande
  • Stage11 (Music, Discovery), Frankreich
  • Kalao.io (NFT Marketplace, Discovery), Estland
  • Talkbase (Fan interactions, Creator Tools), Tschechien
  • Gem.xyz (Management, Creator Tools), Niederlande
  • Passionfroot (Management), Deutschland
  • Bildr (Design, Creator Tools), UK
  • Customuse (Design, Creator Tools), UK
  • Earnr (Payments, Creator Tools), UK
  • Beyond (Low / No code, Creator Platforms), Deutschland
  • Fave (Community Tokens, Discovery), Schweiz
  • Guild (Community Tokens, Discovery), UK
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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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