26.03.2021

Innovate4Vienna: Wirtschaftsagentur Wien verlängert Förderprogramm bis März 2022

Die Wirtschaftsagentur Wien hat vor rund einem Jahr das mit vier Millionen Euro dotierte Förderprogramm Innovate4Vienna ins Leben gerufen, um innovative Lösungen zur Bekämpfung der Pandemie zu unterstützen. Das Programm wird nun mit einem neuen Fokus erneut aufgelegt und der Förderungszeitrum bis März 2022 verlängert.
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Mit dem Förderangebot Innovate4Vienna hat die Wirtschaftsagentur Wien in der ersten Phase der Pandemie im Frühjahr und Frühsommer 2020 Wiener Unternehmen bei der schnellen und effizienten Umsetzung von COVID-19 relevanten Entwicklungen unterstützt.

Zielsetzung war die möglichst optimale Versorgung von erkrankten Wienerinnen und Wienern und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Wiener Unternehmen, sodass die wirtschaftliche Tätigkeit bestmöglich fortgeführt werden konnte.

Trotz der begrenzten zeitlichen Verfügbarkeit des Angebots von nur knapp drei Monaten wurden im Zuge des ersten Lockdowns laut der Wirtschaftsagentur Wien rund 240 Projekte eingereicht, von denen 38 mit einer Fördersumme von insgesamt knapp vier Millionen Euro unterstützt wurden – sechs der Projekte werden unten weiter im Details beschrieben.

Neuauflage von Innovate4Vienna

Wie die Wirtschaftsagentur Wien bekannt gab, wird das Förderprogramm nun verlängert. Konkret wird das Förderangebot vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 zur Verfügung stehen.

Im Zuge der Neuauflage beträgt die Förderquote 45 Prozent, wobei die Maximalförderung pro Projekt bei 150.000 Euro liegt. Gefördert werden insbesondere Personalkosten, Investitions- und Anschaffungskosten sowie externe Dienstleistungen.

Manuela Schein von der Wirtschafsagentur Wien beschreibt die Intention der Neuauflage wie folgt: „Nachdem die Pandemie weiter fortdauert, besteht die Notwendigkeit weiterer Lösungsansätze. Wesentlich dabei ist, dass diese nicht nur kurzfristig wirken sollen, sondern vor allem auch Lösungen für den Umgang mit den mittel- und langfristigen Folgen der Pandemie gefunden werden.“

Innovate4Vienna soll aus der Krise hinausweisen

Die Wirtschaftsagentur Wien möchte dabei sowohl Produkt- und Dienstleistungsinnovationen ansprechen, als auch die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und sozialer Innovationen.

„Die Vorhaben sollen aus der Krise hinausweisen und den zu erwartenden geänderten Rahmenbedingungen in vielen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen Rechnung tragen“, so Schein.

Mit der Neuauflage soll so ein Angebot geschaffen werden, das explizit auf neue Herausforderungen reagiert und die Wiener Unternehmen dabei unterstützt, diese anzunehmen und Lösungen zu entwickeln. Im Zentrum stehen dabei nicht nur einzelnen Unternehmen, sondern der gesellschaftliche Mehrwert. Im Zuge der Förderung werden zudem Lösungen gesucht, die spezifisch am Standort Wien angewandt werden können.

6 Innovate4Vienna Projekte im Spotlight

Die Wirtschaftsagentur Wien veranstaltet Ende Feber 2020 den Business Treff „Innovation in Zeiten der Pandemie„. Im Rahmen der digitalen Veranstaltung wurden sechs innovative Projekte vorgestellt, die im Rahmen des Förderprogramms „Innovate4Vienna“ umgesetzt wurden. Der brutkasten nimmt diese zum Anlass und hat mit den Projektverantwortlichen über ihre Learnings gesprochen.

Im Zuge der Veranstaltung gab es eine Panel-Diskussion zum Thema „Innovation in Zeiten der Pandemie“.

Ingenetix GmbH

Ingenetix ist ein Wiener Unternehmen, das schon am Beginn der Pandemie ein CE-gekennzeichnetes zum Nachweis von COVID-19 Infektion entwickelt hat. Durch die Förderung im Rahmen des Innovate4Vienna Projekts wurde es Ingenetix ermöglicht, die Produktion weiter zu automatisieren und zu steigern.

„Mit Innovate4Vienna konnten wir viel schneller und besser unsere Produktionskapazitäten für die Herstellung von SARS-CoV-2 Nachweistest ausbauen“, so Ingenetix CEO Irina Korschinek.

Zusätzlich wurden Mittel zur Verfügung gestellt, um die Testkits laut den Richtlinien der EU-Verordnung für In-vitro-Diagnostika (IVDR) zu validieren, um bis spätestens 2022 die IVDR Zertifizierung zu erhalten.

Sumetzberger GmbH

Die Sumetzberger GmbH hat sich auf die Entwicklung und Errichtung von Rohrpostsystemen für Krankenanstalten spezialisiert.

Im Zuge von Innovate4Vienna wurde ein Forschungsprojekt unterstützt, das die Unterbrechung von Infektions- und Kontaminationsquellen umfasste. Durch eine neuartige antivirale Technologie von Sumetzberger kann das Wachstum von Bakterien und Viren an Materialoberflächen verhindert werden. Dazu zählt unter anderem der Innenraum von Versandhülsen oder die Bedieneroberflächen der Rohrpoststationen.

Günther Neudeck, Sales Export Manager der Sumetzberger GmbH, erläutert, dass mit Hilfe von Innovate4Vienna die neuen innovativen Produkte erfolgreich zur Marktreife gebracht werden konnten. Zudem fügt er hinzu: „Die Entwicklung der innovativen Produkte führte zur Steigerung des internen F&E Know-hows und zur fachlichen Weiterentwicklung des Personals.“

Symptoma GmbH

Das österreichische Digital-Health-Unternehmen Symptoma bietet ein AI Chatbot-Tool an, das Patienten und Ärzte im Rahmen der Diagnose assistiert. Nutzer können über das Tool Fragen beantworten und so Schritt für Schritt ihre Symptome prüfen, um mögliche Diagnosen zu finden.

Im Zuge der Coronakrise hat das Health-Tech-Unternehmen mit seinem Diagnose-Tool eine Treffergenauigkeit von 96,32 Prozent beim Test von COVID-19 Risikopatienten erreicht. Ende April 2020 hat die EU-Kommission Symptoma offiziell als eine Lösung im Kampf gegen COVID-19 gelistet.

Gründer Jama Nateqi beschreibt den Mehrwert von Innovate4Vienna wie folgt: „Innovate4Vienna war nicht nur eine finanzielle Unterstützung unsere COVID-19 Lösung weiter zu entwickeln, um z.B. auch Kindergärten eine eigene Version zu ermöglichen, sondern auch ein Gütesiegel mit der Wirtschaftsagentur Wien und damit der Stadt Wien im Hintergrund.“

Happylab GmbH

Im Happylab in Wien setzen Maker, Hobbybastlerinnen und Innovatoren mithilfe von 3D-Drucker, Laser Cutter und anderen Maschinen ihre Ideen um.

Gemeinsam mit einer Community an motivierten Makerinnen und Makern entwickelt das Happylab mit Untersützung von Innovate4Vienna Atemschutzmasken und Face Shields, die mittels Open Innovation und Crowd Production mit 3D-Drucker & Laser Cutter auch in großen Stückzahlen hergestellt werden können.

„Im Rahmen dieses Projekts wollten wir diesen innovativen Ansatz professionalisieren, optimieren und damit einen substanziellen Beitrag zur regionalen Versorgungssicherheit mit Schutzausrüstung und zur Eindämmung der Corona-Infektionen leisten“, so Happylab Gründer und CEO Roland Stelzer.

Karl Rejlek GmbH

Die Karl Rejlek Gmbh verfügt über modernste Technologien und umfassendes Knowhow im Bereich des Werkzeugbaus und der Kunststofftechnik.

Diese Expertise wurde im Rahmen der Pandemie und mit Unterstützung von Innovate4Vienna für hochwertige medizinische Verbrauchsartikel nutzbar gemacht, um Versorgungsengpässen, wie beispielsweise bei Atemschutzmasken oder Testkits, entgegenzuwirken.

„Mit Hilfe des Förderprogramms Innovate4Vienna konnten wir rasch Rahmenbedingungen zur nachhaltigen Marktbefriedigung von Produktionsmitteln und Verbrauchsmaterialien für COVID-19 Test Kits schaffen“, so Business Development Manger Franz Ebetsberger.

BASU GmbH

BASU entwickelte gemeinsam mit wissenschaftlichen Partnerinnen und Partnern aus dem Gesundheitsbereich ein Desinfektionsverfahren mittels Ultraschallvernebelung zur sicheren Desinfektion aller Oberflächen in Räumen.

Das Besondere daran: Bei der Desinfektion kommt ein gesundheitlich vollkommen unbedenkliches sowie alkohol- und giftstofffreies Mittel zum Einsatz. Das Verfahren eignet sich für alle Arten von Gesundheitseinrichtungen, kann aber auch im Einzelhandel, Hotel- oder Gastronomiebetrieben eingesetzt werden.

Herbt Wandl von der BASU GmbH betont insbesondere den kooperativen Charakter von Innovate4Vienna: „In Zusammenarbeit mit anderen Firmen, die uns ebenfalls bei dem Bemühen gute Ergebnisse zu erreichen unterstützt haben, ist es uns gelungen, das sogenannte Projekt Basowell 710 für die Luft- und Flächendesinfektion, erfolgreich abzuschließen.“


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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