24.06.2020

Segway ist tot – Qualität “zu gut” für den Markt

Die 2001 gestartete Produktion des Segway wird eingestellt. Das Fortbewegungsmittel ist zwar nach wie vor präsent, doch aus der angesagten Mobility-Revolution wurde nichts.
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Segway ist tot!
(c) Adobe Stock - Yan: Segway ist tot!

Es sollte sich “so zum Auto verhalten, wie das Auto zur Pferdekutsche”, meinte sein Erfinder Dean Kamen beim Release 2001. Und er war nicht der einzige, der an seiner Erfindung glaubte: Auch Steve Jobs meinte damals etwa, es werde “größer als der PC”. Heute wissen wir: Das Segway hat zwar durchaus Anhänger gefunden, etwa bei Touristen-Städte-Tour-Anbietern. Den großen Durchbruch erlebte es aber niemals. Wie das US-Magazin Fast Company berichtet, wird die Produktion nun eingestellt, 21 Personen in der US-Fertigungsstätte verlieren ihren Job. Schon 2009 hatte der Erfinder das Unternehmen verkauft, seit 2015 gehörte es dem chinesischen Robotik-Unternehmen Ninebot.

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Segway: In 19 Jahren 140.000 Stück verkauft

Wegen den “Segway-Tours” im Stadtbild vieler Großstädte und wegen Filmen wie “Der Kaufhaus-Cop” auch in der öffentlichen Wahrnehmung durchaus präsent, überrascht wohl, wie niedrig die in den knapp 19 Jahren abgesetzte Menge des Produkts ist: Gerade einmal rund 140.000 Stück wurden in der Zeit weltweit verkauft. Dabei hatte man ursprünglich allein in den ersten 13 Monaten 100.000 Stück verkaufen wollen. Und das beim recht stolzen Verkaufspreis von 5000 US-Dollar pro Stück.

Visionäres Produkt

Dabei war das Segway tatsächlich ein visionäres Produkt. Erfinder Kamen hatte mit seinem Team zuerst einen selbstbalancierenden Rollstuhl entwickelt, der etwa auch Stiegen steigen konnte und seine Fahrer auf Augenhöhe anderer Menschen bringen konnte. Das Grundprinzip davon setzte er dann mit dem elektrischen Fahrzeug um, das den innerstädtischen Verkehr revolutionieren sollte. Das Segway ist durch seine vertikale Ausrichtung platzsparend, kommt aufgrund der recht großen Räder leicht über kleine Hindernisse und bietet seinen Fahrern durch das aufrecht darin Stehen Möglichkeiten, die andere, vergleichbare Fortbewegungsmittel nicht bieten.

Qualität ist zu gut

Dafür warum es nie gelang, größere Absatzzahlen zu erzielen, hat Unternehmenschefin Judy Cai gegenüber Fast Company eine ungewöhnliche Erklärung: “Ein Grund dafür, ich sage es nur ungern, ist die Qualität, die Haltbarkeit. Ich spreche mit Kunden, die auf einem alten Gerät fahren. Es sieht nicht gut aus, denn es ist seit zwölf Jahren auf der Straße. Er hat 100.000 Meilen auf dem Buckel. Aber die Maschine selbst läuft sehr gut. Wenn wir also versuchen, neue Geräte an diese Kunden zu verkaufen, tut uns das leider sehr weh”. Tatsächlich sind in den Segways mehrere Systeme mehrfach verbaut, um Ausfälle zu verhindern, was sie ausgesprochen langlebig macht.

Einen weiteren Grund sieht Cay darin, dass das Segway nie zur Normalität geworden ist, immer ungewöhnlich geblieben ist. Anders als etwa ein E-Scooter, bei dem sie noch einen weiteren Wettbewerbsvorteil einräumt: “Das, was man für einen Roller im Vergleich zu einem Segway PT bezahlen muss, um das selbe zu erreichen, macht den großen Unterschied aus, warum sich die Scooter so schnell durchgesetzt haben”.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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AI Summaries

Segway ist tot – Qualität “zu gut” für den Markt

  • Das Segway hat zwar durchaus Anhänger gefunden, etwa bei Touristen-Städte-Tour-Anbietern, den großen Durchbruch erlebte es aber niemals.
  • Wie das US-Magazin Fast Company berichtet, wird die Produktion nun eingestellt
  • Schon 2009 hatte der Erfinder das Unternehmen verkauft, seit 2015 gehörte es dem chinesischen Robotik-Unternehmen Ninebot.
  • Wegen den “Segway-Tours” im Stadtbild vieler Großstädte und wegen Filmen wie “Der Kaufhaus-Cop” auch in der öffentlichen Wahrnehmung durchaus präsent, überrascht wohl, wie niedrig die in den knapp 19 Jahren abgesetzte Menge des Produkts ist: Gerade einmal rund 140.000 Stück wurden in der Zeit weltweit verkauft.
  • Dabei hatte man ursprünglich allein in den ersten 13 Monaten 100.000 Stück verkaufen wollen.

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