18.05.2021

5 rechtliche Fehler, die Startups beim Programmieren vermeiden sollten

Von Lizenzbedingung bis Urheberrecht: Startups treten immer wieder in dieselben rechtlichen Fallen, wenn es um den Code ihres Produkts geht.
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Programmieren, Code, Coding, Startup, Team
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GASTBEITRAG

„Das ist ein wirklich genialer Code, aber das Risiko, das wir uns damit einkaufen ist uns leider zu hoch. Wir haben uns daher für ein anderes Investment entschieden.“ Damit du bei der Verwertung deines Produktes oder einem Exit diesen oder einen ähnlichen Satz nicht hören musst, solltest du aus Legal-Sicht unter anderem die folgenden fünf Fehler beim Coding vermeiden. 

1. Vorsicht beim Einsatz von Open Source. 

Der Quellcode von Open Source Software wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Insbesondere für junge Programmier*innen ist diese daher interessant und wird häufig im eigenen Code integriert, doch hier ist Vorsicht geboten. 

Lizenzen für Open Source Software enthalten oft sogenannte „Copyleft“ Klauseln. Durch solche Klauseln werden Lizenznehmer*innen verpflichtet Bearbeitungen des Quellcodes ebenfalls kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die bekannteste Copyleft-Lizenz ist GNU General Public License (GPL)

Wenn du deinen Code also auf Open Source, die zB unter GPL steht, aufbaust, ist der Copyleft Effekt auf deinen Code anwendbar. Du müsstest deinen Quellcode daher kostenfrei zur Verfügung stellen und könntest Schwierigkeiten bei der Verwertung des Codes (zB beim Verlangen von Lizenzgebühren) bekommen.

Key Takeaway: Drum prüfe, wer (Open Source) Code in die eigene Software integriert.  

Don’t forget: Selbstverständlich musst du auch bei bezahlter Software, die Lizenzbedingungen prüfen, um herauszufinden, ob eine Verwertung möglich ist.  

2. Code documentation – mehr als nur „comments“ 

Ja, die Hauptsache ist, dass dein Code funktioniert, aber für Investor*innen oft genauso relevant ist eine exakte Dokumentation des Codes. 

Um potentielle Investor*innen zu beeindrucken, empfiehlt es sich nicht nur comments zum Code hinzuzufügen, sondern die einzelnen Coding-Schritte ausführlicher zu dokumentieren, etwa in einem README file. Abhängig davon, was das Einsatzgebiet deines Codes ist, kann auch eine API Dokumentation angebracht sein. 

Key Takeaway: Documentation is key – auch aus Legal-Sicht.

3. Coding together – ein smarter Move? 

Gemeinsam Programmieren, ob in einem Angestelltenverhältnis oder als Business Partner – was so nett klingt, ist aus Legal-Sicht ohne „Sicherheitsvorkehrungen“ nicht immer ein smarter Move. 

Das Urhebergesetz sorgt zwar grundsätzlich für Programmierer*innen vor, indem es (i) einen urheberrechtlichen Schutz für Computercode vorsieht und (ii) festlegt, dass, wenn Arbeitnehmer*innen für den Dienstgeber codieren, die Nutzungsrechte an dem Programmierten auf den Dienstgeber übergehen… Also alles easy? Leider nicht! 

Das UrhG – und somit auch diese, für den Dienstgeber günstige Stellung gilt nämlich nur, wenn der Dienstnehmer ein Computerprogramm iSd UrhG programmiert. Wird nur ein Teil davon oder nur einzelne Algorithmen programmiert, könnte diese Bestimmung nicht anwendbar sein. In diesem Fall ist es notwendig eine ergänzende Vereinbarung mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zu treffen (das kann bspw. im Dienstvertrag passieren).  

Wenn du mit deiner Business-Partnerin oder deinem Business Partner gemeinsam codierst, kann es möglich sein, dass ihr beide sogenannte „Miturheber“ des Codes seid. Den Code könntet ihr dann nur gemeinsam verwerten – das solltet ihr jedenfalls bedenken. Bei deiner Geschäftspartnerin oder deinem Geschäftspartner wird das häufig ohnehin so gewollt sein. Rechtlich tricky könnte es werden, wenn dir eine Freundin oder ein Freund beim Codieren maßgeblich hilft und ihr euch bis dahin keine Gedanken über die Zusammenarbeit/Rechte/Verwertung gemacht habt. 

Key Takeaway: Mache dir bereits frühzeitig Gedanken, wer welche Rechte an dem Code haben soll und sichere diese Rechtsposition vertraglich ab. 

4. Achtung im Zusammenhang mit Input-Daten

Für die Entwicklung und das Training von Algorithmen sind Daten erforderlich – nur durch Beispiele kann ein Algorithmus lernen, Muster in Daten zu erkennen.

Abhängig davon, welche Daten du deinem Code fütterst, musst du weitere Bestimmungen beachten. Sobald du zum Training personenbezogene Daten verarbeiten musst, sind die Bestimmungen der DSGVO anwendbar. 

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, wie zB Name, Alter, persönliche Vorlieben, E-Mailadresse oder Foto. Häufig ist nicht ganz klar, was alles ein personenbezogenes Datum darstellen kann (etwa hat der Europäische Gerichtshof vertreten, dass in bestimmten Fällen IP-Adressen auch personenbezogene Daten sind). Bevor ihr Daten verarbeitet ist es daher wichtig zu klären, ob diese Personenbezug aufweisen. 

Eine Datenverarbeitung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig, insbesondere bei Einwilligung der betroffenen Person oder zur notwendigen Erfüllung eines Vertrags. Zudem treffen den Verarbeiter umfassende Pflichten (Datenlöschung, Berichtigung, organisatorische Vorkehrungen, etc). Die Nichteinhaltung der DSGVO ist mit hohen Geldstrafen bedroht.

Bereits im Vorfeld der Entwicklung sollte daher berücksichtigt werden, welche Daten durch einen Algorithmus verarbeitet werden und wie die Vorgaben der DSGVO ohne zusätzlichen Aufwand eingehalten werden können (Vertragliche Grundlage, Einholung von Einwilligung, etc). Ansonsten drohen später zusätzliche Kosten durch die nachträgliche Anpassung oder sogar Strafzahlungen.

Key Takeaway: Checke bereits bei der Entwicklung welche Daten du deinem Algorithmus fütterst, um später böse Überraschungen und aufwändiges Umprogrammieren zu vermeiden. 

5. Vertragliche Geheimhaltung

Wie bereits zuvor gesagt, kann es sein, dass dein Code bzw Teile davon (etwa bloße Algorithmen) keinen urheberrechtlichen Schutz genießen; doch auch für solche Fälle gibt’s eine Lösung. 

Programmcodes können nämlich ein „Betriebsgeheimnis“ darstellen und dadurch wettbewerbsrechtlich vor Mitbewerber*innen geschützt sein – doch aufgepasst, auch hier ist es wichtig bereits frühzeitig an den Schutz zu denken. Damit Code ein Betriebsgeheimnis iSd UWG sein kann, muss er folgende Voraussetzungen erfüllen: mangelnde Offenkundigkeit, Geheimhaltungswille und Geheimhaltungsinteresse.

Mangelnde Offenkundigkeit bedeutet, dass Informationen nicht allgemein bekannt sind und auch tatsächlich geheim gehalten werden. Sie dürfen nur einem beschränkten Personenkreis bekannt gemacht werden (zB Arbeitnehmer*innen, Tester*innen). Daher sollten Geheimhaltungsvereinbarungen mit Personen getroffen werden, die Zugriff auf den Code haben, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Häufig reicht eine bloße Geheimhaltungsvereinbarung im Dienstvertrag dazu nicht aus; das ist aber im Einzelfall zu klären. 

Der Geheimhaltungswille muss aus den äußeren Umständen zum Ausdruck kommen. Geheimhaltungsvereinbarungen oder technische Schutzvorkehrungen (Zugangsbeschränkungen, etc) lassen den Geheimhaltungswillen erkennen. 

Vertragliche oder technische Schutzvorkehrungen lassen auch das Geheimhaltungsinteresse erkennen.

Was bringt der Schutz als Betriebsgeheimnis? Die unlautere Verwertung von Betriebsgeheimnissen zu Wettbewerbszwecken ist strafbar. Zusätzlich können gegen Mitbewerber Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Gerade wenn Codes nicht die Voraussetzungen für urheberrechtlichen Schutz oder ein Patent erfüllen, ist das Wettbewerbsrecht von besonderer Bedeutung. Dafür sollten neben technischen Vorkehrungen auch vertragliche Geheimhaltungspflichten vorgesehen werden. 

Key Takeaway: Insoweit du deinen Code (auch) als Betriebsgeheimnis schützen möchtest, überlege dir bereits frühzeitig, welche vertraglichen und nicht vertraglichen (zB technischen) Maßnahmen du setzen wirst, um einen solchen Schutz zu erreichen. 

Um deinen Code bestmöglich schützen und anschließend verwerten zu können, gilt es also einiges zu beachten, wobei das wichtigste natürlich weiterhin die Funktionalität deines Codes und der Spaß am Programmieren bleibt.

Über den Autor

Martin Hanzl © EY Law
Martin Hanzl © EY Law

Martin Hanzl ist Senior Associate bei EY Law Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte und betreut dort Mandant*innen unter anderem zu Fragen rund um neue Technologien. Zudem ist er in der Projektleitung des Blockchain and Smart Contracts Projektes des European Law Institute tätig und publiziert regelmäßig zu rechtlichen Themen rund um neue Technologien, Blockchain, Smart Contracts und Digitalisierung.

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cheerin'
(c) Lumia - Manuel Gahn.

„Goodbye. I am selling my startup – cheerin‘ is for sale. Most people know me nowadays as the Startup House by Lumia guy. But before, I was building a Social Fitness & Health App – cheerin‘ (formerly known as Sparcs)“.

cheerin‘ – ein sozialer Kleber

So vermeldet Startup-House-Gründer Manuel Gahn den Verkauf seines „alten“ Projekts auf LinkedIn und beschreibt seine Gefühlslage gegenüber brutkasten als eine mit „schwerem Herzen“: „Ich suche eine:n sportbegeisterte(n) Käufer:in mit Startup-Erfahrung, die das fertige Produkt übernehmen und die User-Base skalieren will.“

Gahn bezeichnet cheerin‘ als sozialen Kleber zwischen allen bestehenden Fitness- und Gesundheit-Apps. Konkret vereinfacht es die App, die Fitness-Fortschritte von Freund:innen bejubeln zu können – gedacht für jene, die sich mit anderen verbinden und gemeinsame Aktivitäten ausführen wollen.

„Auch um neue Leute kennenzulernen, die ähnliche Interessen haben. In meiner übergewichtigen Vergangenheit war ich natürlich auch selbst User solcher Apps, fand aber in Runtastic und Co. keine Lösung meines Problems“, sagt Gahn.

40.000 Erspartes investiert

Angefangen hat alles 2019 im SIMC-Masterprogramm der WU, als Gahn Robin Görlich kennenlernte. Mit ihm schrieb er eine Masterarbeit zu digitalem Nudging und beschloss dies auszugründen. Der erste Prototyp hieß Joy: „Mit diesem konnten wir den Community-Award der Entrepreneurship Avenue gewinnen. Von meinem 40.000 Euro Erspartem konnte ich die ersten Entwickler zahlen – natürlich ohne genau zu wissen was eigentlich das Produkt werden sollte. Nach über 20 Absagen diverser Förderagenturen, vielen weiteren Rückschlägen und Pivots kristallisierte sich langsam heraus, dass nicht weitere To-Do Listen oder Gamifications nötig sind, sondern es einfach einen sozialen Kleber zwischen all den Fitness-Apps mit einander kannibalisierenden Netzwerkeffekten braucht. An das Potenzial dieser Idee glaube ich auch heute noch“, sagt er.

100.000 Euro Schulden

Die Idee eines sozialen Netzwerks für die Startup-Szene stieß bei österreichischen Business Angels und VCs zunächst auf wenig Begeisterung. Nach zwei Jahren stand Gahn mit rund 100.000 Euro Privatschulden da. International sah das Bild jedoch ganz anders aus: Auf Konferenzen wie Web Summit, Slush und SXSW weckte das Konzept das Interesse einiger der renommiertesten Venture-Capital-Fonds der Welt, darunter Accel und Index Ventures. Zwar entstand daraus indirekt eine kleine Angel-Runde, gleichzeitig kam es jedoch zum Bruch mit dem Co-Founder.

Wenig später folgte die Einladung der WKO zum Programm „Go Silicon Valley“. Rückblickend war diese Reise ein Wendepunkt für den Founder: „Das war einerseits der Push und das persönliche Mindset-Wachstum, das ich ich brauchte, um ganz groß zu Denken; andererseits war es auch der Anfang vom Ende“, sagt Gahn. Im Silicon Valley konnte er hochkarätige Advisor gewinnen, darunter Satadip Dutta, COO von Pinterest, und Chris Wilk, Fitness Lead bei Google. Trotz mittlerweile rund 200.000 Euro Privatschulden zu dem Zeitpunkt rückte damals eine Seed-Finanzierung in greifbare Nähe.

Silicon Valley als Inspiration

Mindestens genauso prägend war jedoch die Atmosphäre in den Coworking Spaces des Silicon Valley und wohl auch der Grund für das Nichtzustandekommen einer Finanzierung. Die Offenheit, Dynamik und Community, die Gahn dort erlebte, vermisste er in den österreichischen Vertretungen. „Nach zwei Monaten kehrte ich mit einer neuen Idee zurück: dem Startup House.“

Obwohl cheerin‘ erste Downloads verzeichnete und das Feedback der Nutzerinnen und Nutzer äußerst positiv war, rückte das Projekt zunehmend in den Hintergrund. Mit dem rasanten Erfolg der anschließend gegründeten Lumia Group endete schließlich die operative Arbeit an cheerin‘.

Von cheerin‘ zu Lumia

„Heute bin ich stolz, in sieben Jahren Startup-Spirit extrem viel gelernt zu haben und persönlich gewachsen zu sein“, sagt Gahn. „Ich habe über eine Million Euro verbrannt und bin viele Jahre ‚all in‘ gegangen, ohne einen Cent herauszubekommen. Gleichzeitig hat mich genau dieser Weg dank cheerin‘ zu Startup House und schließlich zur Lumia Group geführt. Heute bin ich aber ebenso froh, die Entscheidung treffen zu können, mich von cheerin‘ zu trennen. Ich hoffe, eine(n) motivierten Gründer oder Gründerin zu finden, die oder der als Eigentümer(in) und CEO in meine Fußstapfen treten möchte.“

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