14.05.2019

2 Minuten 2 Millionen: Kapital für Styropor-Alternative und faltbare Scheibtruhe

In der 15. Folge der aktuellen Staffel von "2 Minuten 2 Millionen" wurde über ein "High-Tech"-Produkt aus Baumrinde diskutiert. Zudem wurden ein Poncho als wandelnde Umkleidekabine, eine Scheibtruhe, die man falten kann und eine Geschänkverpackung, aus der Bienenfutter wächst, vorgestellt.
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Barkinsulation, Patronus,
(c) Gerry Frank - Barkinsulation-Gründer Bernhard Lienbacher und Marco Morandini stellten in der Show einen kompostierbaren Getränke-Kühler vor, der aus Baumrinde besteht.

Der erste Pitch in der 15. Folge der aktuellen Staffel von „2 Minuten 2 Millionen“ kam von  Michael Reitinger. Mit Frend möchte der Gründer für mehr Platz im Schuppen der Hobbygärtner sorgen und mit seiner faltbaren Scheibtruhe dem Platzmangel darin den Kampf ansagen. Das Produkt zeichne sich vor allem durch seine leichte Verstau- und Anwendbarkeit aus. Der Wiener wollte für 15 Prozent Anteile 60.000 Euro haben.

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Hillinger zu Gschwandtner: „Analoge Welt ist nichts für dich“

Die Nervosität war dem jungen Erfinder anfangs anzumerken. In der Fragerunde gewann er jedoch seine Sicherheit zurück und erklärte, dass er das Investment für die Produktion brauche. Haselsteiner legte gleich Hand am Prototyp der faltbaren Scheibtruhe an und stellte sich als erfahrener Baulöwe geschickter an, als Runtastic-Gründer Florian Gschwandtner. „Die analoge Welt ist nichts für dich“, spottete daraufhin Wein-Experte Leo Hillinger scherzhaft. Auch Mediashop-Chefin Katharina Schneider schien interessiert.

(c) Puls 4 – Hans Peter Haselsteiner beim Testen der faltbaren Scheibtruhe Frend.

Zwei 2 Minuten 2 Millionen-Investoren für Frend

Doch bevor Schneider zu Wort kam, sprang ein Investor nach dem anderen ab, als Haselsteiner in seiner typischen Art mitten in Hillingers Absage das Wort ergriff und 75.000 Euro für 25,1 Prozent bot. Allerdings nur, wenn das Patent der Faltbarkeit halte. Wie zu erwarten war, blieb er nicht allein. Schneider wollte sich mit dem Bau-Tycoon „verpartnern“. Haselsteiner gestand ihr danach, sie sei seine Lieblingsinvestorin und stimmte der Kooperation zu. So wie auch Gründer Reitinger. Deal für Frend.

„High-Tech“-Isolierung aus Baumrinde

Als nächstes betraten Marco Morandini und Bernhard Lienbacher von Barkinsulation die „2 Minuten 2 Millionen“-Show-Bühne. Bei ihrem Produkt „Patronus“ handelt sich um einen kompostierbaren „High-Tech“-Getränkekühler aus Baumrinde, der die Dämmeigenschaften der Rinde hat, die im Winter den Baum vor Kälte und im Sommer vor Hitze schützt. Die Gründer forderten 150.000 Euro für 20 Prozent Anteile.

Anderes Geschäftsmodell als gedacht?

Die Jury zeigte sich von Anfang an gefesselt von den Gründern und dem Produkt. Beide Seiten strichen die vielfältigen und zukünftigen Verwendungsmöglichkeiten der Erfindung hervor. Neben der Kühlung eines Getränks solle „Patronus“ auch als Verpackungslösung eine Alternative zum Styropor darstellen – oder auch als Kühl-Aufbewahrungskiste fürs Auto beim Einkaufen dienen. Nachdem die Gründer ihre Geschäftsidee dargelegt hatten meldete sich Haselsteiner als erster Investor zu Wort.

Risikokapital fürs Patent

Die Produkte, die bisher entwickelt wurden, würden ihn nicht interessieren, sagte er. Was er aber spannend fände, sei „Patronus“ als Alternative für Styropor. Er bot 50,000 Euro Risikokapital für zehn Prozent Beteiligung, mit der Aussicht einer zweiten Finanzierungsrunde, sobald das Patent als Verpackunsgmaterial feststände. Hillinger wollte daraufhin mitmachen und sich die 50.000 Euro für die Patentkosten teilen. Die Gründer nahmen an.

Die wandelnde Umkleide

Clarissa Fritzsche möchte mit Aponcho dem umständlichen Umziehen nach dem Surfen ein Ende bereiten. Ihr Produkt ist zugleich ein tragbares Handtuch, Umkleidekabine und Schutz für das Surfboard. Im Onlineshop können Kunden die Farben selbst zusammen stellen und aus verschiedenen Größen wählen. Die Gründerin wollte für 15 Prozent Firmenanteile 50.000 Euro an Investment haben.

(c) Gerry Frank – Clarissa Fritzsche zeigte in der Sendung ihre Erfindung Aponcho, die als tragbares Handtuch, „Umkleidekabine“ am Strand oder etwa als Schutz für das Surfboard dienen kann.

„Customization“ möglich

Als Hilfe bediente sich die Gründerin zweier männlicher und eines weiblichen Models, die parallel die Vorteile von Aponcho – im Vergleich zu einem umgebundenen Handtuch – aufzeigten. Das Kleidungsstück aus Baumwolle und zehn Prozent Polyester gibt es in verschiedenen Größen und kostet in der Basic-Version 79 Euro für Erwachsene. Es bestehe auch die Möglichkeit der „customization“.

Ein Poncho im Test

Schneider warf ein, dass die gewählte Zielgruppe der Surfer zu kurz gedacht wäre. Sie nannte es eine Alternative zu einem Bademantel, während Hillinger das Produkt auch im Hoteliergeschäft gut aufgehoben sah. Haselsteiner wollte nicht investieren, verkündete aber das Vorhaben Aponcho in die Listung der Strabag aufzunehmen und selbst Kunde zu werden. Danach meldete sich Daniel Zech zu Wort, der heuer bei „2 Minuten 2 Millionen“ mit 7 Ventures wieder Media-Budget investiert. Er erklärte, sein Unternehmen wäre an dem großen Shopping-Portal aboutyou beteiligt. Er offerierte eine Probe-Listung als Starthilfe.

Schneider schlug indes vor, ihre Online-Plattform zur Verfügung zu stellen und eruieren, wie Aponcho ankäme. Ein Investment wäre später möglich. Obwohl es zu keinem Deal kam, konnte die Gründerin also schlussendlich drei Investoren davon überzeugen, ihr Produkt einer Testphase zu unterziehen.

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Ernährungsplan-App

Bei TasteTastic von Michael Schwarzl und Markus Zenz handelt es sich um eine App für einen personalisierten Ernährungsplan. Hier können User Allergien, Unverträglichkeiten, Vorlieben oder Geschmäcker in ihrem Profil eintragen. Tastetastic schlägt darauf abgestimmte Gerichte vor. Für eine Beteiligung von 18 Prozent wollten die Gründer 150.000 Euro.

Zielgerichteter Ernährungsplan in Planung

Runtastic-Gründer Gschwandtner merkte gleich zu Beginn kritisch an, dass die App sehr weit weg von einer modernen App wäre. Die Gründer gaben zu, dass es in dieser Hinsicht Verbesserungspotential gebe. Die Basis-Version, so die Founder, bliebe kostenlos – ein Abo-Modell wäre aber angedacht. Neben dem allgemeinen Ernährungsplan, solle ein zielgerichteter (etwa für Diäten) kommen. Die Datenbank umfasse bisher rund 4000 Rezepte, die alle von einem Experten händisch kontrolliert wurden.

Keine Grenzen im digitalen Markt

Gschwandtner wies darauf hin, dass die Zahl der aktiven User (300) nicht mit der Bewertung und dem prognostizierten Umsatz zusammenpasse. Allerdings warfen die Gründer ein, mit der Food-Blogger-Community in Kontakt zu stehen, mit denen später ein neues Geschäftsmodell in Planung sei. Es half nichts. Gschwandtner meinte unter anderem, die Gründer würden zu klein denken (die „com-Domain“ wäre nicht reserviert), im digitalen Markt sei das Schöne, dass es keine Grenzen gebe. Zudem müsse man an den Basics arbeiten. Kein Deal für Tastetastic.

Papier in die Erde pflanzen

Der letzte Pitch des Abends bei „2 Minuten 2 Millionen“ kam von Marion Peternell. Ihr Startup Seedpap erzeugt nachhaltige Geschenkverpackungen und -karten, die mit dem eingearbeiteten Saatgut zugleich für nachwachsende Nahrung für Wildbienen sorgen soll. Dazu muss nach der Verwendung das handgeschöpfte Papier in der Erde eingepflanzt und feucht gehalten werden. Für ihre Idee wollte die Imkerin 50.000 Euro Investment für zehn Prozent Anteile.

(c) Gerry Frank – Marion Peternell stellt mit Seedpap Verpackungen und Grußkarten mit eingearbeiteten Saatgut her, die als nachwachsende Nahrung für Wildbienen dienen können.

Kunden und Hilfe beim Business-Plan

Bisher hatte die Erfinderin mit Seedpap keine Umsätze gemacht, der Fokus wäre auf Entwicklung gelegen. Haselsteiner war dennoch voll des Lobes, glaubte aber nicht, dass man mit dieser Idee Geld verdienen könne. Hillinger und Gschwadntner dachten ähnlich und stiegen ebenso aus. Schneider bot an, für Mediashop zur Eröffnung des neuen Hauses eine große Menge an Einladungskarten zu erstehen. Ihr gefalle das Produkt, auch ohne Investment-Case. Nachhaltigkeits-Experte Martin Rohla bot an, sich mit der Gründerin zusammenzusetzen und einen Business-Plan zu erstellen. Käme da ein Geschäftsmodell heraus, könne man nochmal über ein Investment reden.


⇒ Seedpap

⇒ Barkinsulation

⇒ Tastetastic

⇒ Frend (HP noch im Entstehen)

⇒ Aponcho

⇒ Puls4/2Min2Mio

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vor 15 Stunden

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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